Aktuelles Archiv

•Ein Monat Hartz IV — eine erste Bilanz — Erwerbslosenverbände weisen auf gravierende Mängel des neuen Leistungsrechts hin

1. Pannen und bei der ALG II-Leistungsgewährung



Entgegen den Bekundungen der Bundesagentur für Arbeit sind die Fälle, bei denen Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht rechtzeitig gewährt wurde, keine Ausnahmeerscheinung. Bei den Beratungsstellen und Telefonhotlines melden sich immer wieder Betroffene aus dem gesamten Bundesgebiet, die selbst Ende Januar weder den Bescheid noch die ALG II - Leistung erhalten haben. Allein in Berlin sollen Presseberichten zufolge ca. 23.000 Bescheide verloren gegangen sein. Es ist abzusehen, dass die Systemfehler bei der Leistungsbescheidung auch im zweiten Monat mit Hartz IV nicht abgestellt werden können, weil die Software A2LL noch immer nicht reibungslos läuft, vielerorts die Leistungsträger nach wie vor überlastet sind und deren Mitarbeiter/innen, wenn überhaupt, im Schnellverfahren geschult wurden.

Ein noch weitgehend unbekanntes Problem stellt sich Betroffenen, die jetzt keine Leistungen bekommen, weil weder der ALG II-Träger noch der Sozialhilfeträger zuständig sein will (z.B. chronisch kranke ehemalige Sozialhilfebeziehende, die nicht darauf hingewiesen wurden, dass sie ab 2005 ALG II beantragen müssen). Zudem wurden uns viele Fälle bekannt, bei denen in 2004 beantragte Sozialhilfeleistungen verschleppt wurden, so dass sie 2005, wenn die Leistungsberechtigten ins ALG II wechseln, nicht mehr ausgezahlt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie viele der davon Betroffenen die Ausdauer und das Durchsetzungsvermögen haben, ihren Rechtsanspruch auch nachträglich vor den Sozialgerichten einzuklagen.

2. Viele Bescheide sind fehlerhaft



Ca. 90 Prozent der Bescheide, die den unabhängigen Beratungsstellen vorgelegt werden, sind fehlerhaft. Die häufigsten Berechnungsfehler werden bei der Einkommensbereinigung und den Freibeträgen, die vom Einkommen abzusetzen sind, gemacht. Sehr oft werden auch leistungserhöhende Zuschläge, wie die Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende, Schwangere oder für behinderte ALG II-Bezieher/innen oder der befristete Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug nicht berücksichtigt. Häufige Fehler finden sich auch bei der Leistungsberechnung für die Bedarfsgemeinschaft, es wurde Sozialgeld vergessen oder Kindergeld doppelt als Einkommen gerechnet. Nicht selten werden rechtswidrig Unterhaltsverpflichtungen innerhalb von Haushalts- oder Wohngemeinschaften von der Behörde konstruiert. (Hierzu siehe auch die ausführliche Erläuterung von fehlerhaften Bescheiden unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/ALG_II_Bescheidfehler.html

3. Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung



Flächendeckend kommt es zu Kürzungen der Unterkunftskosten oder der Aufforderung, dass Leistungsbeziehende ihre Kosten durch Umzug senken sollen, auch wenn diese durchaus dem normalen Mietpreisniveau entsprechen. In viele Fällen wird nicht einmal die gesetzlich vorgesehene 6-monatige Karenzzeit beachtet, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe übernommen werden müssen. Das Problem wird sich noch verschärfen, wenn nach sechs Monaten die gesetzliche Karenzzeit abläuft und Erwerbslose zum Wohnungswechsel gezwungen sind, um ihre Wohnkosten auf das angemessene Niveau zu senken. Andernfalls müssen sie sich die Wohnung vom Munde abzusparen. (Zitat Minister Clement: „Niemand muss umziehen!”) Für Leistungsberechtigte, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen, werden nur in den seltensten Fällen Pauschalbeträge für notwendige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten übernommen, die für den Bedarfsfall angespart werden können. Auch die Übernahme der Kosten von Heizbrennstoffen bereitet vielerorts Probleme. Beispielsweise bekommen Leistungsbeziehende aufgrund der kurzen Bewilligungsdauer von ALG II nur ein Teil der Heizölrechnung erstattet und müssen sich verschulden, weil der Öllieferant die volle Rechnung bezahlt haben will.

4. Die Bescheide sind für die Betroffenen nicht verständlich



Die in den Berechnungsbogen dargelegte Bemessung der Leistung ist nicht nachvollziehbar und kann von den Betroffenen selbst nicht auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Allein die unverständliche Form verstößt gegen geltendes Recht: Nach dem zehnten Sozialgesetzbuch (§ 35 Abs. 1 SGB X) muss ein Verwaltungsakt, also auch der Alg II-Bescheid, nachvollziehbar begründet sein. Insbesondere wenn es sich um bedarfsabhängige Leistungen handelt, muss die Behörde diese transparent und nachvollziehbar gestalten. Allein dieser Sachverhalt ist schon Grund genug, um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

5. Gesteigerte Unterhaltspflicht in der Bedarfsgemeinschaft



Stiefeltern werden im ALG II für Kinder des Lebenspartners in der Bedarfsgemeinschaft voll unterhaltspflichtig gemacht. Unterhaltsverpflichtete, die für die Kinder aus der vorherigen Partnerschaft/Ehe Zahlungen leisten, müssen dann in vielen Fällen die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder des/der neuen Partners/in zusätzlich unterhalten. In Folge dessen werden auch sie oftmals unter den ALG II-Bedarf gedrückt und sind ebenfalls leistungsbedürftig. Diese Regelung belastet die neuen Partnerschaften unter Umständen so stark, dass sie Gefahr laufen, auseinander zu brechen. Ein dramatischer Anstieg von Haushalten mit Alleinerziehenden ist zu erwarten. Diese Entwicklung hat bereits eingesetzt. Eine Reihe solcher Trennungsfälle ist bereits bekannt.

6. Keine Leistungen für Studierende



Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten oder nur „im Grunde nach" einen Anspruch darauf haben, bleibt der Anspruch auf „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) verwehrt. Dennoch gehören Auszubildende und Studierende in die Systematik des SGB II, da sie in der Regel erwerbsfähig sind. Hier klafft eine „Sicherungslücke”, denn Studierende erhalten weder Leistungen für ihre Kinder noch den „nicht-ausbildungsbedingten” Mehrbedarfzuschlag für Alleinerziehende oder Schwangere, weil noch immer nicht geklärt ist, ob sie nun ALG II oder Sozialhilfe beanspruchen können.

Zu diesem Sachverhalt wurde bereits im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens am 18.01.2005 beim Sozialgericht Oldenburg ein Beschluss gefasst (Az. S 47 AS 50/05 ER). Die ARGE Oldenburg (ALG II-Träger) wurde angewiesen, einer Studentin einen Mehrbedarf für Alleinerziehung sowie ihren Kindern Sozialgeld zu gewähren. (Ausführliche Informationen zum Thema unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Studium_Ausbildung_und_SGB_II.html)



7. ALG II für Auszubildende nur noch als Darlehen



Auszubildende, die bisher in Härtefällen Sozialhilfe bewilligt bekamen, erhalten ALG II, wenn überhaupt, nur noch auf Darlehensbasis. So geraten sie in die Schuldenfalle. Das Regelung betrifft wiederum alleinerziehende Auszubildende, die an besonderen betrieblichen Ausbildungsprogrammen teilnehmen oder junge Erwachsene, die eine schulische Berufsausbildung absolvieren. Viele Betroffene stehen nun vor einem Abbruch der Ausbildung. Gerade diejenigen, die sich aktiv um eine berufliche Perspektive bemühen, erhalten den Laufpass statt der versprochenen Förderung. Das neue Gesetz bietet keine verbindlichen Angebote zur Qualifizierung von Arbeitslosen. Zur Eingliederung auf den Arbeitsmarkt sind lediglich Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch vorgesehen, – und die werden nur vergeben, wenn die Kassenlage es zulässt.

Weitere Informationen unter:


www.erwerbslos.de, www.tacheles-sozialhilfe.de, www.alg-2.info, www.bag-shi.de

Zurück