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Hallo, wir sind der Dachverband der Selbsthilfegruppen sozialhilfebeziehender Menschen in Deutschland und scharfe Kritiker der Komplett-Pauschalierung in der Sozialhilfe. Dieses Flugblatt soll Sie aufklären und Ihnen Mut machen, sich gegen negative Auswirkungen der Pauschalierung auf Ihre Existenz zu wehren.
Frage: Haben Sie vom Sozialamt ausreichende Information und Aufklärung zu der neuen Form der Leistungsgewährung erhalten? Haben Sie alle Konsequenzen verstanden? Wissen Sie nun was genau passiert, wenn Bedarfe auftauchen, die sie nicht von der Pauschale bezahlen können? Wissen Sie wieviel Geld Sie für welchen Bedarf erhalten?
Unsere Antwort: Das Sozialamt hat Ihnen ein Merkblatt ausgehändigt, auf dem steht, daß Sie jetzt jeden Monat "mehr" Geld kriegen, nun eine tolle "Dispositionsfreiheit" genießen und daß es mit wenigen Ausnahmen (etwa Umzug, Weihnachten oder Sterbefall) nun keine zusätzlichen Leistungen mehr gibt. Niemand hat Ihnen erklärt, wie Sie den Kühlschrank bezahlen sollen, wenn er in den nächsten paar Wochen kaputt geht, was sie in einem Monat tun sollen, in dem beide Kinder auf Klassenfahrt gehen oder wie sie das zusätzliche Geld, das Sie nun stetig "sparen" sollen gegen Pfändung schützen. Die neue "Extraleistung" ist nur Ihr Kleidergeld monatlich ausbezahlt plus ein paar Mark, die alle anderen Risiken und Bedarfe abdecken sollen, wobei Sie nicht wissen, wieviel Geld für was in der Pauschale steckt.
Frage: Was ist mit Ihrer Wohnung? Deckt die neue Pauschale für Miete, Nebenkosten und Heizung noch Ihre tatsächlichen Kosten? Kriegen Sie mehr oder weniger Geld als vorher?
Unsere Antwort: Wenn Sie zu den ganz wenigen gehören, die genauso viel oder gar mehr erhalten, als vor der Pauschalierung freuen Sie sich! Wenn Sie zu den vielen gehören, die plötzlich weniger erhalten und zusehen sollen, wo sie die Differenz herkriegen oder halt einfach umziehen müssen, dann wehren Sie sich! Das Bundessozialhilfegesetz ist durch das Pauschalierungsexperiment nicht außer Kraft gesetzt und garantiert Ihnen noch immer Schutz vor Wohnungslosigkeit und vor willkürlich festgesetzten Mietobergrenzen sowie die mögliche Übernahme von Mietschulden.
Frage: Glauben Sie wirklich, daß sich Ihr Sozialamt etwas ausgedacht hat, womit Sie und Ihre Familie sich besser stellen und daß Ihre Stadt oder Ihr Kreis Ihnen mehr Geld ausbezahlen wird als vorher?
Unsere Antwort: Wir wissen, daß die Kommunen die Pauschalierung nur akzeptieren, weil Sie damit Leistungen begrenzen wollen, d.h. keinesfalls mehr, sondern eher weniger ausgeben möchten. Alles Gerede von moderner Leistungsgewährung, Förderung der Eigenverantwortlichkeit und Dispositionsfreiheit sind Lippenbekenntnisse, die die kritische Öffentlichkeit, z.B. die Medien ruhig halten soll. Lassen Sie sich als BezieherInnen keinen Bären aufbinden!
Fordern Sie gemeinsam mit uns:
V.i.S.d.P. Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen, Moselstr. 25, 60329 Frankfurt, Cora Molloy
Prof. Friedrich Putz
Fuldabrück
August 2000
Bereits jetzt oder in naher Zukunft nimmt evtl. auch das für sie zuständige Sozialamt an Modellversuchen teil, durch die u.a. erprobt werden soll, ob und wieweit sich die Hilfeberechtigten eine für sie nachteilige Pauschalierung der Sozialhilfe gefallen lassen müssen. Dazu sollen nunmehr versuchsweise auch solche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Pauschalen abgegolten werden, für die bisher individuelle, in jedem Einzelfall bedarfsdeckende Beträge gezahlt wurden. Durch die Pauschalierung werden viele Hilfebezieher weniger bekommen, als sie bisher erhalten haben und zur vollen Bedarfsdeckung auch weiterhin benötigen. Das wird vor allen bei den laufenden Leistungen für die Unterkunft und die Heizung sowie bei den einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert (z.B. Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine) und für besondere Anlässe (z.B. Kommunion- oder Konfirmationsfeier, Taufe, Klassenfahrt) der Fall sein. Rechtsgrundlage für diese Modellversuche ist die "Expierimentierklausel" des § 101a BSHG i.V.m. Rechtsverordnungen der Landesregierungen. Auch nach diesen Vorschriften müssen die Pauschalbeträge dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden. Wenn das in Ihrem Fall nicht zutrifft, haben Sie einen Anspruch auf die zur vollen Bedarfsdeckung noch erforderlichen Leistungen. Um diesen Anspruch durchzusetzen, müssen Sie den Bescheid des Sozialamts, mit dem Ihnen eine pauschalierte Hilfe bewilligt wurde durch einen (beim Sozialhilfeträger einzulegenden) Widerspruch und, wenn dieser zurückgewiesen worden ist, durch eine Klage beim Verwaltungsgericht anfechten. Wenn sie eine schriftliche Rechtbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung erhalten haben, beträgt die Widerspruchs- und die Klagefrist jeweils einen Monat, ohne eine solche Belehrung ein Jahr.
Wichtig: Da Widerspruchs- und Klageverfahren meist so lange dauern, daß die Bedarfsdeckung nicht bis zu deren erfolgreichen Abschluß aufgeschoben werden kann, empfiehlt es sich in diesen Fällen beim Verwaltungs-gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eine "einstweilige Anordnung" nach § 123 VwGO zu beantragen, damit das Sozialamt in diesem Eilverfahren verpflichtet wird, die zur Deckung des vollen Bedarfs fehlenden Leistungen zu nächst vorläufig zu gewähren.
Verfahrenskosten:
Für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren beim Verwaltungsgericht (Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung) werden keine Kosten erhoben. Lassen sie sich von einem Anwalt beraten bzw. in einem Verfahren vertreten, müssen Sie jedoch die Anwaltskosten vorschießen bzw., falls Sie in dem Verfahren unterliegen, endgültig tragen, soweit Ihnen keine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bzw. Prozeß -kostenhilfe bewilligt worden ist. (Näheres zu den oben nur kurz erwähnten Verfahrens- und Kostenfragen s. Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage., Anhang III-Verfahren)
Nach § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt auch im Rahmen von Modellversuchen zur Pauschalierung unverändert weiter. Durch die versuchsweise Einführung einer Pauschale kann die bisherige Obergrenze der Angemessenheit nicht herabgesetzt werden.
aa)
Wenn ihre Unterkunftskosten bisher vom Sozialamt in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Kaltmiete und der tatsächlich entstehenden Nebenkosten (u.a. Wasser- u. Kanalgebühren, Müllabfuhr, Haus-verwaltung etc.) anerkannt und bezahlt wurden, haben Sie, falls sich Ihre persönlichen Verhältnisse und die ihrer mitwohnenden Familienangehörigen nicht verändert haben, einen Anspruch darauf, daß dies auch weiterhin geschieht. Falls die ihnen bewilligten Pauschalen niedriger sind als die bisher gezahlten Beträge, müssen die Pauschalen bis auf die Höhe der bisher gezahlten Beträge aufgestockt werden. Wenn Ihnen also z.B. bisher eine monatliche Kaltmiete von 500.- DM anerkannt und bezahlt wurde, brauchen Sie sich nicht mit einer Pauschale von 400.- DM abfinden zu lassen, sondern können die Zahlung weiterer 100.- DM verlangen. Sie sind auch nicht verpflichtet, aus Ihrer bisher als angemessen anerkannten Wohnung in eine billigere Wohnung umzuziehen oder den zur Deckung der vollen Unterkunftskosten fehlenden Betrag - in dem Beispiel 100.- DM - aus anderen Sozialhilfeleistungen - z.B. aus dem Regelsatz - aufzubringen.
bb)
Falls Ihre Unterkunftskosten die Obergrenze der Angemessenheit überstiegen und sie daher bisher nur Leistungen in Höhe diese Obergrenze erhalten haben, muß Ihnen auch nach Einführung der Pauschalierung ein Betrag in der selben Höhe weiter gezahlt werden.
b) Neufälle
Auch wenn Sie vor der Einführung der Pauschalierung noch keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten haben, haben Sie einen Anspruch auf Gewährung der Unterkunftskosten in voller Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese nach der bisher geltenden Obergrenze angemessen sind. Falls die tatsächlichen Kosten höher sind, haben Sie nur solange einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese durch einen Wohnung-wechsel oder in sonstiger Weise zu senken. (§3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz VO). Später haben Sie nur noch einen Anspruch in Höhe der Angemessenheitsgrenze.
Für die Laufenden Heizungskosten gilt das oben zu den lfd. Unterkunftskosten gesagte entsprechend (§ 3 Abs. 2 Regelsatz VO).
Gegen einen Bescheid, mit dem Ihnen eine Pauschale bewilligt wird, die niedriger ist als der Ihnen nach dem oben Gesagten zustehende Betrag, können Sie z.B. wie folgt Widerspruch erheben:
Name, Anschrift Ort, Datum
an......(Anschrift des Sozialhilfeträgers
bzw. des Sozialamtes)
(z.B. "Landkreis Geizingen - Sozialamt - in .....")
Widerspruch
Gegen Ihren Bescheid
vom............
Aktenzeichen.......
erhebe ich hiermit Widerspruch.
Ich beantrage,
1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
2. mir laufenden Leistungen für die Unterkunft und die Heizung in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen von monatlich
............€ Kaltmiete
............€ Nebenkosten der Unterkunft
............€ Heizkosten
zu gewähren
3. Das pauschalierte Wohngeld nicht nach der Pauschale, sondern nach den tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen zu berechnen und zu gewähren.
Begründung:
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da die mir bewilligte Pauschale niedriger ist als meine tatsächlichen, die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigenden Aufwendungen. § 3 Abs. 1 uns 2 Regelsatz VO gilt auch im Rahmen von Modellversuchen zur Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt unverändert weiter. Durch die Einführung einer Pauschale kann auch die Obergrenze der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift nicht herabgesetzt werden. Zur weiteren rechtlichen Begründung verweise ich auf den Aufsatz von Putz in "Informationen zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht (info also)" Nr. 1/2000, S. 5 ff.
(wird fortgesetzt mit Musterwiderspruch bei Pauschalierung einmaliger Leistungen)