Die Behörde hat eine umfassende Beratungspflicht, Informations- und Betreuungspflicht. (§§ 13-17 SGB I) „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt … werden.” (§ 16 Abs. 3 SGB I) Wenn falsch oder unvollständig beraten wurde und Sie dadurch Nachteile haben, ist die Behörde zur Korrektur verpflichtet. Das ist der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Sie können von der Behörde verlangen, dass dieser Nachteil „mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen wird.” (BSG, Die Sozialgerichtsbarkeit 2002, 405) Sie müssen nachträglich so gestellt werden, als ob Sie einen Antrag gestellt hätten. (Ausführlich dazu Antragstellung 1.6 - Alg II - und 2.4 - Sozialhilfe/GSi)
Wenn also Sachbearbeiter versuchen, Sie mit falschen Auskünften daran zu hindern, einen Antrag zu stellen, z.B. mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen wie
Und vieles Andere mehr. (vgl. Antragstellung 5.3)
Lassen Sie sich die Ablehnung Ihres Antrags mit der jeweiligen Original-Begründung schriftlich geben, damit Sie dagegen vorgehen können. (Bescheid) Auch das Nicht-Bearbeiten eines Antrags ist ein Verwaltungsakt, der begründet werden muss. (Renn/Schoch 2005, Rz. 140) Sie können nur dann gegen die falsche Beratung vorgehen, wenn Sie nachweisen, dass die Beratungspflicht verletzt wurde und Ihnen daraus ein Nachteil entstanden ist. (BSG 29.10.2002 - B 4 RA 6/02a)
Die Bescheide der Behörde, die Alg II/GSi/Sozialhilfe auszahlt, enthalten zahlreiche Fehler, die zu Ihren Lasten gehen. Mieten und Heizkosten werden rechtswidrig nicht voll übernommen; Einkommen oder Vermögen werden angerechnet, die nicht angerechnet werden dürfen; Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, werden voll zum Unterhalt herangezogen (?Bedarfsgemeinschaft); eheähnliche Gemeinschaften werden unterstellt, die keine sind; Mehrbedarfe oder sogar leistungsberechtigte Personen werden vergessen usw..
Mangelnde Schulung, Gesetzes- und Richtlinienchaos, Zeitdruck und verkorkste Datenverarbeitungsprogramme, die Sachverhalte, die Sie angegeben haben, nicht aufnehmen können, tragen zu diesem Chaos bei.
Um zu verhindern, dass Ihre Unterstützung dadurch noch unter das offizielle Existenzminimum fällt, sollten Sie alle Ihre Bescheide sorgfältig überprüfen oder überprüfen lassen.
Wenn Sie feststellen, dass die Leistung falsch berechnet wurde, weisen Sie sofort Ihren Sachbearbeiter darauf hin. Wenn dieser daraufhin unverzüglich den Bescheid korrigiert, müssen Sie keinen Widerspruch einlegen. Das ist der einfachste Weg.
Wenn er den Bescheid nicht korrigiert, legen Sie Widerspruch ein. Beachten Sie dabei unbedingt die Fristen. Sie haben eine Frist von einem Monat, wenn Sie über die Rechtsmittel (Widerspruch) belehrt worden sind bzw. von einem Jahr, wenn das nicht geschah. Wenn Sie die Frist einhalten, ist eine Nachzahlung für die entsprechenden Zeiträume möglich, entweder über das Widerspruchsverfahren oder eine Klage.
Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, wird der Verwaltungsakt „bestandskräftig”. Das kann leicht passieren, wenn Ihnen ein Rechtsbruch der Behörde erst zu spät auffällt.
Vielleicht, weil Sie naiverweise dachten, dass eine Behörde keine Gesetze missachtet, weil es doch eine Behörde ist. Vielleicht, weil Sie nicht wussten, was rechtswidrig ist, weil Sie keine Ahnung von SGB II und SGB XII haben. Auch wenn Sie - aus welchen Gründen auch immer - keinen Widerspruch eingelegt haben, ist noch nicht alles verloren.
„Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.” (§ 44 Abs. 1 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
Alg II-Empfänger haben in diesen Fällen Anspruch auf Nachzahlung, auch wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil Sie keinen Widerspruch eingelegt haben. Denn: „Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch.” (§ 40 Abs. 1 SGB II)
Beispiel
Die Behörde geht davon aus, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Ihr Partner, mit dem Sie erst ein Jahr zusammenleben, gibt aber sein Geld vorrangig für seine eigenen Bedürfnisse (Auto-Kredit, Unterhaltszahlungen, Hobbies usw.) aus, nicht für Sie. Aufgrund der Lektüre unseres Leitfadens fällt Ihnen auf, dass Sie deshalb gar nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Wenn das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte unterstellt wurden, müssen Sie die Behörde mit einem Überprüfungsantrag auffordern, den rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass gar nicht vorgelegen haben. (BVerwGE 18, 168)
Ein Verwaltungsakt ist nicht-begünstigend, wenn Sie durch ihn benachteiligt werden, z.B. weil Sie zu wenig bekommen. Laut Gesetzgeber können Sie von einer Behörde nicht beschissen, sondern nur „nicht begünstigt” werden.
Die Behörde muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn sie sich positiv entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid zurück und stellt Ihnen rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Dieser gilt dann natürlich auch für die Zukunft, auch wenn der falsche Bescheid für ein Jahr ausgestellt worden war.
Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen. Gegen den können Sie dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.
„Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen … längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.” (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) Die Nachzahlung muss mit 4% verzinst werden. (§ 44 Abs. 1 SGB I)
Wenn ein Bescheid von Amts wegen zurückgenommen wird, beginnt die Vierjahresfrist am 1.1. des Jahres der Rücknahme. Wenn ein Bescheid aufgrund Ihres Antrags zurückgenommen wird, dann rückwirkend vom Zeitpunkt des Antrags. (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X)
Ausnahme:
Wenn Bescheide rechtswidrig werden, weil das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung für rechtswidrig erklärt oder die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte Verwaltungspraktiken der Behörde für rechtswidrig erklärt, werden Bescheide nur ab dem Datum der Entscheidung des BVerfG bzw. der Herausbildung der „Ständigen Rechtsprechung” zurückgenommen.
Bisher hat das Bundesverwaltungsgericht verfügt, dass rechtswidrige Bescheide in Sozialhilfesachen in der Regel nicht zurückgenommen werden können. „§ 44 SGB X (3.1) ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar.” (BVerwGE 68, 285; zuletzt BVerwG 13.11.2003, info also 2004, 261)
Das schlossen Sie aus dem alten § 5 BSHG: „Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen.” (sinngleich jetzt § 18 Abs.1 SGB XII)
Daraus ergebe sich, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich nur für die Gegenwart bestehe, nicht für die Vergangenheit, weil einem Sachbearbeiter eben damals das Gesetz und damit die Notlage nicht bekannt war. „Es besteht kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit.” (BVerwG info also 2004, 262)
Im neuen SGB XII gibt es deswegen mit Absicht im Gegensatz zum SGB II keinen Paragrafen, der das SGB X und damit auch den § 44 SGB X für anwendbar erklärt. Der § 44 erkennt ja Ansprüche auf Hilfe für die Vergangenheit an.
Das Urteil begünstigt Sozialamtskriminalität. Oder in der juristischen Weichspülsprache:
„Die Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht gewährleistet.”
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSi)
Gsi ist eine Art Rente, obwohl sie wieder in die Sozialhilfe eingeordnet worden ist. Sie unterscheidet sich aber nicht wesentlich von sonstigen Sozialleistungen außerhalb der Sozialhilfe. Sie ist nicht so stark auf die Befriedigung nur des gegenwärtigen Bedarfs bezogen wie die Sozialhilfe. (Rothkegel 2005, 676) GSi als eine Form der Sozialhilfe wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (§ 44 Abs. 1 SGB XII), nicht mehr nur für einen Monat, wie die Sozialhilfe. Dieser lange Bewilligungszeitraum weist darauf hin, dass falsche Bescheide für die Vergangenheit zurückgenommen werden müssen.
Sozialamtskriminalität darf sich nicht länger lohnen.
Wenn alle Wege scheitern, können Sie versuchen, eine Nachzahlung rechtswidrig vorenthaltener Sozialhilfe (oder auch von Alg II) durch eine Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung zu erreichen.
Immerhin sagt das Grundgesetz: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.” (Art. 34 GG - Amtspflichtverletzung)
Das GG gilt auch für das Sozialamt.
Wenn die Behörde nicht darauf hingewirkt hat, dass klare und sachliche Anträge gestellt wurden (§ 16 Abs. 3 SGB I), ihren Amtspflichten also nicht nachgekommen ist, können Ansprüche aus Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung entstehen. (Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I, Kommentar, Köln 1999 zu SGB I § 16, 8)
Sie können also die Behörde wegen Amtspflichtverletzung aus „grober Fahrlässigkeit” verklagen oder damit drohen. Die Verantwortung trifft letztlich die Behörde, die nicht dafür sorgt, dass Rechtsverletzungen unterbleiben.
„Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine ... unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet.” (§ 7 Bundesdatenschutzgesetz)
Werden Ihre Daten falsch eingegeben bzw. falsch verarbeitet, kann das dazu führen, dass Sie zu wenig oder gar kein Alg II erhalten. Nachzahlungen, die dadurch fällig werden, müssen nicht mit einem Widerspruch erstritten werden. Die Behörde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch weitere Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, sind zu ersetzen.
(Ausführlich dazu Antragstellung 1.7; 1.8; 2.4)
Nachzahlungen sind Leistungen von SGB II/XII. Sie dürfen deshalb nicht auf andere Leistungen des SGB II/XII angerechnet werden. (Einkommen 2.11)
Wenn Sie das Sozialamt übers Ohr hauen, können Sie nicht sagen: Pech gehabt, gezahlt ist gezahlt. Sie müssen für die Vergangenheit zurückzahlen. (?Rückforderung)
Bei Schäden, die das Sozialamt Ihnen zufügt, sollen Sie dagegen keinen Rechtsanspruch auf Nachzahlung haben.
Tragen Sie mit dazu bei, dass ein Zustand zu Ende geht, in dem ein Staat als höheres Wesen so weit über den Menschen trohnt, dass sich Rechtsbruch für ihn immer lohnt.
Wenn Banken Ihnen gegenüber Forderungen haben, verjähren diese erst nach 30 Jahren. Warum verjähren Ihre Ansprüche gegenüber Sozialbehörden schon nach vier Jahren?
Anwendung des § 44 SGB X sowie des § 28 SGB X und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch bei Sozialhilfe/GSi!
Umstandslose Nachzahlung rechtswidrig vorenthaltener Sozialhilfe/GSi und von Alg II!