Wenn Einkommen angerechnet werden kann, ist es grundsätzlich zu bereinigen. Das anzurechnende Einkommen vermindert sich also um Geldbeträge, die Ihnen für bestimmte Zwecke belassen werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist aber in jedem Fall, dass Sie ein Einkommen haben, worin auch immer es besteht. Es kann Erwerbseinkommen sein, eine Sozialleistung oder Einkünfte in Geldeswert (z.B. Essen in einer Haushaltsgemeinschaft). Zur Frage, ob nicht auch die Beträge als Einkommen der Leistungsbezieher gewertet werden müssen, die in den Kosten der Unterkunft dem Wohngeldanteil entsprechen siehe Einkommen 1.11.
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um z.B. alle Versicherungen abzusetzen, „können Restbeträge auch vom Einkommen anderer volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.” (BA 11.26) Das gilt nur für Alg II.
Die besonderen Regelungen, mit denen Erwerbseinkommen bereinigt werden, finden sie
Die folgenden Absetzmöglichkeiten gelten für alle, die Einkommen beziehen, ob sie Erwerbseinkommen haben oder sonstige Einkommen.
„Vom Einkommen sind abzusetzen … 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.” (§ 11 Abs. 2 Nr.3 SGB II; ebenso: § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)
Beiträge für angemessene private Versicherungen werden pauschal mit 30 € vom Einkommen jedes volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft abgegolten. Minderjährige Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigen leben, können dagegen ihre angemessenen Versicherungen in tatsächlicher Höhe absetzen. (§ 3 Nr. 1 Alg II-V; BA 11.24) Das könnten Tierkrankenversicherung, Jamba-Handy-Versicherungen oder auch eine Mofaversicherung sein. Minderjährige Kinder haben immer Kindergeld als Einkommen. Wenn Minderjährige sich durch eigenes Einkommen unterhalten können, leben sie nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. Folglich können sie die Versicherungspauschale abziehen. (LSG Niedersachsen-Bremen 23.03.2006 - L8 AS 290/05) Pauschal abgegolten bedeutet: auch wenn Sie keine Versicherungen abgeschlossen haben, können Sie trotzdem 30 € behalten, um eventuell Versicherungen abzuschließen. Sie können das Geld natürlich auch für andere Zwecke ausgeben.
Es ist rechtswidrig, wenn die Versicherungspauschale nur vom Erwerbseinkommen abgezogen wird. Sie muss von jedem Einkommen abgezogen werden, also auch von Kindergeld, Unterhalt, Alg I usw.. Mehr als die Pauschale wird nicht anerkannt. Unter die Pauschale fallen auch Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung. Unfallversicherungen dagegen fallen nicht unter die 30 €-Pauschale und sind darüber hinaus vom Einkommen absetzbar. (BA 11.25) Für die Kfz-Haftpflicht (1.2) gilt das gleiche.
Auch Kindergeld ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen. (SG Düsseldorf 21.08.2006 - S 23 AS 150/06) Wenn das nicht geschehen ist, sollten Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. (Nachzahlung 3.1)
Hier gibt es keinen Pauschbetrag. Jede einzelne Versicherung wird geprüft, ob sie dem Grunde nach angemessen ist.
Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung sind vom Einkommen abzusetzen. (BVerwG 28.05.2003, NDV-RD 2004, 6, OVG NW 12.12.2001, info also 2002, 266) Das gilt auch, wenn Sie die Versicherung während des Sozialhilfebezugs abschließen. Das Gleiche gilt für eine Hausratversicherung (OVG NI FEVS 42, 104 ff.)
Beantragen Sie nicht die Übernahme der Haftpflicht bzw. Hausratversicherung, sondern die Absetzung dieser Versicherungen vom Einkommen. Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen gelten nämlich nicht als Teil des notwendigen Lebensunterhalts, werden also von der Behörde nicht gezahlt. (OVG NW 12.12.2001 info also 2002, 266; LSG BaWü 30.06.2005 L8 AS 2374/05 ER-B) Die Ungleichbehandlung von Personen mit und ohne Einkommen wird nicht als verfassungsrechtlich unzulässig betrachtet. (BVerwG 28.05.2003, NJW 2004, 87ff.)
Beiträge zu Rechtsschutzversicherungen können als angemessen absetzbar sein, insbesondere wenn Sie Mietprozesse zu dem Zweck führen, Miete oder Mietnebenkosten zu senken oder eine Kündigung zu verhindern. Auch hier gilt, dass die direkte Übernahme vom Sozialamt in der Regel abgelehnt wird. (OVG NI 28.02.2001, FEVS 52, 476 ff.; VGH HE FEVS 37, 316; auch das OVG NW) Hauptgrund ist, dass es die Prozesskostenhilfe (PKH) gibt. Wenn die PKH wie geplant gebührenpflichtig wird, gilt dieses Argument nicht mehr.
Beiträge zu einer Unfallversicherung können als angemessen akzeptiert werden und sind damit absetzbar. (OVG NI FEVS 1992, 104 ff. und 28.02.2001, FEVS 52, 476 ff.) Sterbegeldversicherungen sind ebenfalls dem Grund nach angemessen. Allerdings nicht bei einem 36-jährigen, so das BVerwG (27.06.2002, NDV-RD 2004, 6) Er hat ja noch Zeit.
Von 100 Haushalten haben 78 eine Hausrat-, 70 eine private Haftpflichtversicherung, 43 eine Rechtsschutz- und 42 eine private Unfallversicherung. (Welt am Sonntag 26.02.2006)
Deshalb:
Forderung
sind private Versicherungen, deren Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind.
Bei AlgII-Beziehern wird die KfZ-Haftpflicht als dem Grund nach angemessen anerkannt. Deshalb sind die Beiträge "in angemessener Höhe vom Einkommen absetzbar." (BA 11.23) Unter die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen fallen auch Motorrad- oder Mofaversicherungen. Teilkaskoversicherungen sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen.
Dass Auto/Motorrad/Mofa für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist, ist keine Voraussetzung für die Absetzbarkeit dieser Versicherungen. Aber: Sie müssen ein Einkommen haben, von dem Sie die Haftpflicht absetzen können. Haben Sie keins, kann auch nichts abgesetzt werden. Hieraus kann ein finanzieller Druck entstehen, einen Nebenjob anzunehmen, um z.B. Ihr Auto halten zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es abgelehnt, die KfZ-Versicherung als abzugsfähig anzuerkennen, nur weil sie „gesetzlich vorgeschrieben” sei. Es müsse „aus der Sicht der das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis” danach bestehen. (BVerwG 04.06.1981, FEVS 29, 372 f.) Es war jedoch möglich, die KfZ-Haftplicht abzusetzen, wenn das Auto für die Fahrt zur Arbeit notwendig war. (OVG Bremen FEVS 38, 16ff., OVG NI 29.11.1989, FEVS 42, 109) Da Sozialhilfe/Grundsicherung nur noch an voll erwerbsgeminderte Personen gezahlt wird, dürfte das entfallen.
Ein „Bedürfnis” kann jedoch auch vorliegen, wenn Sie z.B. mangels öffentlicher Verkehrsmittel ein Auto brauchen, um Ihr behindertes Kind zu Untersuchungen zu fahren oder in Einrichtungen, die es betreuen. In Bezug auf Kinder eines Sozialhilfeempfängers, die den Kindergarten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnten, hat das OVG Lüneburg die Absetzbarkeit der KfZ-Haftpflicht bejaht. (FEVS 39, 419 ff.)
Ein Bedürfnis kann auch bestehen, wenn ein Grundsicherungsempfänger ohne Auto notwendige ärztliche Behandlungen nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen wahrnehmen kann.
Personen, die nicht pflichtversichert sind, z.B. Selbständige und Freiberufler, können Beiträge zur freiwilligen/privaten Kranken- und Rentenversicherung absetzen. Allerdings nur in der Höhe, die die Zuschüsse der Behörde zur Vorsorge für Krankheit und Alter übersteigen, die sowieso schon nach § 26 SGB II gezahlt werden. (Krankenversicherung, Rentenversicherung) Auch Beiträge zu Lebensversicherungen, die der Alterssicherung dienen, sind als angemessene Versicherungen abzugsfähig, wenn eine Pflichtversicherung nicht besteht (BA 11.25) oder nicht ausreicht, um im Alter unabhängig von Sozialhilfe zu leben. (VGH Hessen FEVS 37, 316) Beiträge für eine Lebensversicherung, die nur der Vermögensbildung dient, werden grundsätzlich nicht anerkannt. (BVerwG NDV 1989, 205) Beiträge für eine Rürup-Rente sind nicht absetzbar. (BA 11.28)
Bei Selbstständigen werden Beiträge nur in Höhe der Pflichtversicherung als absetzbar anerkannt, obwohl sie oft höher sind. Das ist eine Benachteiligung gegenüber Lohnabhängigen, bei denen die Beiträge in voller Höhe vom Bruttoeinkommen abziehbar sind. Die Differenz zwischen Pflichtbeitrag und tatsächlichem Krankenversicherungsbeitrag muss bei Selbstständigen ebenfalls absetzbar, weil es sich um "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) handelt.
Freiwillige Beiträge zu einer Krankenversicherung sind vom Einkommen abzusetzen, wenn sie angemessen sind. Es sei denn, sie werden schon vom Sozialamt übernommen. (§ 32 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) Sie sind immer angemessen, wenn damit ein der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbarer Schutz erreicht wird. Freiwillige Beiträge zu einer Rentenversicherung sind ebenfalls abzugsfähig, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Unter diesen Bedingungen können auch die Beiträge vom Sozialamt übernommen werden. (§ 33 SGB XII)
Wenn Sie keine Rente beziehen, die mit Grundsicherung aufgestockt wird, sind Sie auch nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert. Es gelten dann dieselben Regeln wie bei Sozialhilfe. (§ 42 Nr. 4 SGB XII) Entweder werden Ihre Beiträge zur Krankenversicherung unter bestimmten Bedingungen übernommen oder Sie können sie von ihrem Einkommen absetzen.
Da Ihr Riester-Vermögen geschützt ist, können Sie auch Beiträge zur Riester-Rente während des Alg II/GSi/Sozialhilfebezugs von Ihrem Einkommen absetzen.
„Vom Einkommen sind abzusetzen … 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.„ (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II; ebenso: § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)
Haben Sie ein Bruttoarbeitseinkommen unter 400 €, sind die Beiträge zur Riester-Rente schon in der Grundpauschale von 100 € enthalten. (Erwerbstätige 2.31)
„Vom Einkommen sind abzusetzen … 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben” (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II; ebenso § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)
Es heißt Einkommen, nicht Erwerbseinkommen. Notwendige Ausgaben können also von jedem Einkommen abgesetzt werden.
Zu den notwendigen Ausgaben gehören:
Beiträge zu Gewerkschaften sind nicht nur absetzbar, wenn Sie lohnabhängig sind, sondern auch wenn Sie arbeitslos geworden sind. Alles Andere wäre unsinnig, denn Erwerbslosigkeit und Erwerbstätigkeit wechseln sich häufig ab. Die Beiträge sind ferner ebenfalls absetzbar, wenn Sie in Rente sind. (Grundsicherung 1.22)
Beiträge zu Sozialverbänden wie VdK oder SoVD sind auf jeden Fall absetzbar, wenn Sie Rentner sind. (ebda.)
Beiträge zu Erwerbslosen- und Sozialhilfegruppen sind allgemein ebenfalls abzusetzen, ggf. auch Beiträge und Gebühren von Sozialberatungsstellen.
Diese Ausgaben dienen der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen", fallen also unter die Ziele, die die BA für die Anerkennung der Notwendigkeit von Aufwendungen aufstellt. (BA 11.29) Sie sind mit der Erzielung des Einkommens, hier Alg II, notwendig verbundene Ausgaben
Wenn Sie nur arbeiten können, wenn Ihr Kind betreut ist, sind die Gebühren für Kindergarten bzw. Kinderkrippe oder auch Tagespflege mit der Erzielung Ihres Einkommens "verbunden" und "notwendig", unabhängig davon, ob sie schon arbeiten oder nicht. Von daher müssen sie abgesetzt werden. (BA 11.29; VGH BW 01.09.1992, FEVS 1993, 261 f.) Als vorrangig wird jedoch angesehen, dass Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder vom Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist. (§ 90 Abs. 3 SGB VIII; BA 11.29f) Das ist bei Alg II-Berechtigten immer der Fall.
Die Bewerbungskosten, die nicht über die Mobilitätshilfe im SGB III (max. 260 € im Jahr) getragen werden, sind vom Einkommen absetzbar. Dazu zählen auch notwendige Reisekosten, die nicht von der BA übernommen werden. Internet/Telefonkosten sind laut BA absetzbar (BA 11.29) Darunter können IT-Kosten für eine Flatrate fallen, um sich Online bewerben zu können, z.B. bei einem im EDV-Bereich Tätigen.
Der erwerbsfähige Hilfsbedürftige muss aktiv an seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB II) Also müssen auch privat getragene Weiterbildungskosten als Werbungskosten absetzbar sein. (BA 11.29) Ebenso Reisekosten zu Seminaren und Fortbildungen. (BA 11.29)
Auch der Ihnen vorliegende Leitfaden ist Fachliteratur, die dazu beiträgt, Leistungsansprüche durchzusetzen und Selbstbewusstsein zu tanken. Die dadurch gewonnene Durchsetzungsfähigkeit verbessert auch die Chancen, eine Stelle zu finden, dient in dieser Hinsicht der „Qualifizierung”.
Auch sie sollten vom Einkommen (Kindergeld) absetzbar sein, weil sie der Erzielung zukünftiger Einkommen dienen. (SchülerInnen 5.2)
(§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II) (Unterhalt für Kinder 1.2)
Einkommen, das nach BAföG oder SGB III der Ausbildungsförderung für Kinder dienen soll, (§ 11 Abs. 8 SGB II neu) ist vom Einkommen ebenfalls abzusetzen.