Sozialhilfe Berechnung

Diese Seite ist veraltet!

Seit dem 1. Januar 2005 gibt es keine Sozialhilfe mehr! Dieser Rechner hat daher seinen Nutzen verloren. Ein neuer Rechner für ALG II & Grundsicherung wird noch auf sich warten lassen.

Ursprünglicher Text…

Die Sozialhilfe-Onlineberechnung ist nach dem Prinzip der Sozialhilfe strukturiert: Zunächst wird der Bedarf einer Person oder Familie ermittelt. Dem Bedarf wird das Einkommen gegenübergestellt. Die ermittelte Differenz muss das Sozialamt zahlen.

Wer seinen Anspruch berechnen lassen will muss zunächst ganz viele Fragen zu seinen Einkünften und laufenden Kosten machen. Am Ende gibt es dann ein Ergebnis. Aus dem Ergebnis lässt sich selbstverständlich kein Rechtsanspruch herleiten, sie ist ein Hinweis für Euch, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen könnte und/oder die Berechnung des Sozialamtes richtig ist/sein kann. Im Zweifelsfall könnt ihr bei Eurem Sozialamt und natürlich auch im Forum nachfragen.

Bestimmte Werte, wie z.B. Heizkosten, sind je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich. Die hier verwendeten Werte treffen auf die Stadt Wuppertal zu.

Vorab muss gesagt werden, dass diese Bedarfsberechnungsmethode (Rechnung als Bedarfsgemeinschaft) rechtlich nicht richtig ist. Es wird bei dieser Berechnungsmethode lediglich die Summe der Bedarfe verschiedener Haushaltsangehöriger ermittelt und deren Einkünfte, die nach dem Sozialhilferecht anrechenbar sind, gegenübergestellt.

Gemäss § 11 Abs. 2 BSHG ist nur demjenigen Sozialhilfe zu gewähren, der kein oder kein ausreichendes Einkommen hat. Hat z.B. in einer Familie eine Person ein Erwerbseinkommen in ausreichender Höhe, so hat diese materiell keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da deren Einkommen ausreicht den individuellen Bedarf gemäss § 11 Abs. 1 BSHG zu decken. In einem solchen Fall ist es kein Problem die Berechnung als Bedarfsgemeinschaft, so wie hier vorgenommen wird, durchzuführen.

Schwierig wird es aber, wenn beispielsweise Studenten(die nach § 26 BSHG, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben) in einer Bedarfsgemeinschaft sind oder sog. Stiefkinderfälle vorliegen, in diesen Fällen müssen Individualberechnungen (wer hat genau welchen Anspruch und ist mit welchem Geld wem gegenüber Unterhaltspflichtig) durchgeführt werden. Für diese Erfordernisse reicht diese Bedarfsberechnung (noch) nicht aus.

Diese Tabelle ist außerdem nicht anwendbar, wenn:

Zur Ermittlung ob eine Einzelperson oder Familie Anspruch auf Sozialhilfe bzw. ergänzende Sozialhilfe hat ist diese Kalkulation aber vollkommen ausreichend.

Natürlich werden keine der hier gemachten Angaben von uns gespeichert oder weiterverarbeitet.

1. Bedarfsermittlung
1.1 Regelsätze nach § 22 BSHG (und Mehrbedarfszuschläge nach § 23 Abs. 1 – 4 BSHG) EinzelbeträgeSumme
  Bundesland:    
Haushaltsvorstand ?  
? ?  
?  
?  
Haushaltsangehörige. bis 6    
Haushaltsangehörige 7 bis 13    
Haushaltsangehörige 14 bis 17 ?  
Haushaltsangehörige über 18 ?  
?  
?  
Summe Regelsätze
 
1.2 Mehrbedarfszuschläge nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 BSHG
  Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ?  
 
 
  Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung ? ?  
Summe Mehrbedarfszuschläge
 
1.3 Kranken und Pflegeversicherung nach § 13 Abs. 1 – 3 BSHG
  Kranken- und Pflegeversicherung ?  
Summe Kranken- und Pflegeversicherung
 
1.4 Miete und Heizung nach § 12 BSHG, § 22 BSHG und VO zu § 22 BSHG
  Miete inkl. Nebenkosten ?  
Sonstige Unterkunftskosten (extra Müll, Wasser ...) ?  
Heizkosten (insofern keine Warmmiete) ?  
oder nach tatsächlichem Bedarf  
Summe Unterkunftskosten
 
Summe Bedarfe (Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge, Krankenkasse und Unterkunftskosten)
 
2. Ermittlung des anrechenbaren Einkommen nach § 76 BSHG und § 77 BSHG siehe auch Verordnung zur Durchführung des § 76
2.1 Erwerbseinkommen (netto)  
2.2 Sonstiges Einkommen    
  Kindergeld für ? Kinder  
oder anteilig laut Bescheid  
  Unterhalt (allgemein)  
Unterhaltsvorschuss ?  
Arbeitslosengeld- / hilfe wöchentlicher Betrag  
sonst. Leistungen Arbeitsamt wöchentlicher Betrag  
Krankengeld täglicher Betrag  
Rente(n)  
Wohngeld ?  
Sonstige Einkünfte ?  
Gesamteinkommen
 
3. Einkommensbereinigung nach § 76 Abs. 2 und 2a BSHG und BSHG §76 DV § 3
Freibetrag Erwerbstätigkeit ? nach § 76 Abs. 2a BSHG (erste Person)  
  Arbeitsmittel ?  
oder laut Einzelnachweis  
  Fahrtkosten zur Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln ?  
oder mit KFZ (wenn erforderlich) ? km einfache Entfernung  
  Monatliche Beiträge zu Berufsverbänden (Gewerkschaft, VDK) ?  
  Sonstige notwendigen Aufwendungen (Kinderbetreuung, Tagesmutter, Fahrtkosten wegen Kinderbetreuung...) ?  
  Monatliche Beiträge zu Versicherungen wenn nach Grund und Höhe angemessen ?  
- Beiträge zur Hausratversicherung  
- Beiträge zur Haftpflichtversicherung  
- Beiträge zu sonstigen berücksichtigungsfähigen Versicherungen ?  
  Familienfreibetrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ?  
Summe der vom Einkommen abzusetzenden Beträge
 
Anrechenbares Einkommen
 
4. Endberechnung
Gesamtbedarf aller Personen  
abzüglich anrechenbares Einkommen  
ergibt Sozialhilfeanspruch  


Die hier implementierte Sozialhilfeberechnung basiert auf einer Excel Tabelle, die von Michael Brinkman im Internet veröffentlicht wurde. Die Hilfetexte wurden zum Teil mit freundlicher Genehmigung des Autors übernommen.

Weitergehende Informationen

Alle Hilfethemen zu dieser Seite im Überblick.

Um die Größe dieser Seite zu beschränken befinden sich alle weiteren Informationen in einem separaten Anhang.