Die Regelleistungen 2005 in der „Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem SGB II

Diese Tabelle ist veraltet. Die akutellen Regelleistungen finden sie hier.

Höhe der Regelleistungen und Mehrbedarfe bei ALG II + Sozialgeld ab Jan. 2005 in West / Ost

WestOstRegelleistungQuelle SGB II
345,00331,00Regelleistung (RL) Alleinstehender 100 % § 20 Abs. 2
311,00298,00RL volljähriger Partner in BG90 %§ 20 Abs. 3
207,00199,00Kinder 0 bis 13 Jahre60 %§ 20 Abs. 3
276,00265,00Kinder 14 bis 17 Jahre80 %§ 28 Abs. 1 Nr. 1
 Mehrbedarfe
59,00 bei 100%
53,00 bei 90%
47,00 bei 80%
56,00 bei 100%
51,00 bei 90%
45,00 bei 80%
Schwangere ab Beginn 13. Woche
Basierend auf der maßgeblichen Regelleistung
17 %§ 21 Abs. 2
124,00119,00Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 J. (Variante 1)36 %§ 21 Abs. 3 Nr. 1
41,0040,00Alleinerz. mit minderj. Kindern, wenn dadurch ein höherer MB entsteht als durch Variante 1 / max. aber 60 % MB (Variante 2)12 %§ 21 Abs. 3 Nr. 2
121,00116,00Erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten35 %§ 21 Abs. 4
xxxxMB kostenaufwendige Ernährungxx§ 21 Abs. 5
Quelle: Tacheles e.V.

Aufteilung der Regelleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft

Regelleistung für Alleinstehende = 100 % Regelleistung
West 345 € / MonatOst 331 € / Monat
Regelleistungen in Bedarfsgemeinschaften
 RL WestRL Ost
1 Person alleine100 %345,00331,00
2 Personen über 18 Jahren90 %311,00298,00
Jede weitere Person ab 15 Jahren80 %276,00265,00
Kinder von 0 – 14 Jahren60 %207,00199,00
Quelle: Tacheles e.V.

Alleinerziehenden Mehrbedarfe

Grundaussage: Es ist die Berechnungsvariante zu nehmen, die einen höheren Mehrbedarf ergibt (§ 21 Abs. 3 Nr 2 SGB II)

VarianteAnzahl Kinder%Summe WestSumme Ost
Variante 1Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre36 %124,00 €119,00 €
Variante 2Vier Kinder unter 18 Jahre48 %166,00 €159,00 €
Fünf Kinder unter 18 Jahre60 %207,00 €199,00 €
Quelle: Tacheles e.V.

Bei den alleinerziehenden Mehrbedarfen besteht eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen BSHG.

Dort war der Mehrbedarf weggefallen wenn das einzige Kind sieben Jahre alt oder wenn bei zwei Kindern eines über 16 Jahre alt war. Im SGB II wird für jedes minderjährige Kind mindestens 12 % Mehrbedarf gezahlt. Wenn ein Kind unter sieben Jahre alt ist oder zwei unter 16 Jahre alt sind sogar 36 %.