PKW - Erbschaft: Zufluss = Vermögen

Datum:Donnerstag, 17.04.2008 23:19
Autor: pilates
Betreff:PKW - Erbschaft: Zufluss = Vermögen
Text:Zur Duskussion "Neue Rechtsauffassung der BA zu Vermögen/Einkommen"

auf: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=913356


Deutscher Sozialgerichtstag: Praktiker-Workshop Probleme SGB II

Norbert Hermann: Persönliche Notizen – Übersicht über den Tagesablauf

Die Kommission SGB II/SGB XII des Deutschen Sozialgerichtstages hat am 16. Januar 2008 in Hannover einen Praktiker-Workshop »Aktuelle Probleme des SGB II« veranstaltet.

Auf Grund der Menge und der Dichte des Materials ist es leider nicht möglich, nachträglich zu differenzieren zwischen den Inhalten der Impulsreferate, den Diskussionsbeiträgen und meinen eigenen spontanen Gedankengängen. Dieser Beitrag ist daher nur sehr informell als Materialsammlung zu verstehen.

Thema 5: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.

Impuls: RA Dr.Wolfgang Conradis, Duisburg

Vermögen ? Ja. Manchmal gibt es so etwas auch bei Hartz IV-Opfern, und manchmal erben sie sogar eine Kleinigkeit.

Wobei im allgemeinen Sprachgebrauch und in anderen Rechtsgebieten (als dem SGB II) eine Erbschaft immer als Vermögen angesehen wird und nicht als Einkommen (z. B. § 1922 BGB).

Zwar leben manche Menschen auch von ihrem Vermögen, aber selbst die würden die Entnahmen nicht als Einkommen bezeichnen. Im Gegenteil. Auch wenn es schon vorgekommen ist, dass ein Sachbearbeiter die Verwendung von Sparvermögen für durch das ALG II abgedeckte Bedarfe als Einkommen anrechnen wollte.

Auch im Zugewinnausgleich wird vom Vermögen ausgegangen.

Auch das Steuerrecht unterscheidet eindeutig zwischen Einkommen und Vermögen.

Nur das SGB II bzw. die ALG II – VO kennt eine grosse Begriffsvielfalt und einen munteren unmotivierten Wechsel dazwischen: Zufluss, Einnahmen, Einkommen, Vermögen, Zuwendungen ... .

Die Anrechnungspraxis von Vermögenszuflüssen ist uneinheitlich und i.d.R. mangelhaft: So war eine Erbschaft im BSHG im 1. Monat Einkommenszufluss, im nächsten Vermögen (Metamorphose - wovon allerdings nicht viel erlaubt war – heute 1.600,-- (2.600,-) Euros). Im SGB II sollte es höchstens für den aktuellen Bewilligungszeitraum (sechs bis max. zwölf Monate) als Einkommen anzurechnen sein. Wird aber häufig nicht gemacht, sondern es wird ausgerechnet, wie lange die Leistungsberechtigten vom Vermögenszufluss auf Hartz IV-Niveau leben können, und dann sollen sie wiederkommen.

Geltende Rechtsauffassung sei: im Bewilligungszeitraum Einkommen, im nächsten Vermögen (BverwG 1999).

Vorschlag dazu (aus dem KONZ für Erwerbslose): im Zuflussmonat abmelden, im nächsten Monat wieder anmelden, und fertig ist die Kiste. (Klar ist, dass die Erbschaften sich in bescheidenem Rahmen bewegen und im Ergebnis die Vermögensschongrenzen nicht berührt werden.) Rechtlich wohl völlig korrekt und angemessen.

Ist die Erbschaft aber schon mal grösser, könnte in der „Auszeit“ die Entscheidung des LSG_BRB_L_5_B_410-07_AS_ER_10.07.2007 rechtskräftig („Wohnungskauf kurzfristig doch ALG II“) greifen (ggf. bei mir anzufordern).

Auszug:

„ ... Die Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen. Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus. Die Leistungen sollen ohne zeitraubende Prüfung der Ursache schnellstmöglich gewährt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen ...

... hat die Frage, warum sie hilfebedürftig geworden sind, erst recht bei der Leistungsgewährung selbst außer Betracht zu bleiben ...

... Der Kauf von Wohneigentum, zumal zu einem offensichtlich vertretbaren Preis, ist eine vernünftige Maßnahme der Alterssicherung, die nach Auffassung des Senats sozialadäquat ist und nicht zum Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II führen darf. ... “

Eine Erbschaft fällt mit dem Tode des Erblassers an, damit ist sie aber möglicherweise noch längst nicht bereit und verfügbar: das Testament muss eröffnet werden, der Erbschein ausgestellt werden, gelegentlich kommt es zu einer Anfechtung. Da muss auf die Entscheidung der Zivilgerichte gewartet werden.

Und wenn ein (angemessenes) Auto vererbt wird und noch keins vorhanden war?

Und wenn ein Hausanteil vererbt wird, dessen Verwertbarkeit überhaupt und der erzielbare Wert noch völlig unklar sind ? (Dazu hat das LSG NRW am 15. 1. 2008 einen Beschluss gefasst (Az.: L 12 B 183/07 AS ER), wonach dann ALG II/SozG vorläufig zu leisten ist; für ein Darlehen nach § 23 Abs. 5 bestehe keine Rechtsgrundlage (Beschluss liegt hier auf Papier vor, kommt demnächst als separate mail).

Bei einer Erbschaft ist zu berücksichtigen, dass sie wie im Erbschaftssteuerrecht zunächst zu bereinigen ist um die Kosten, die mit der Erbschaftsübernahme verbunden sind: das kann ganz erheblich sein und betrifft neben den Kosten der Beerdigung usw. auch alle Kosten der Nachlassverwaltung (incl. Reisekosten, Bürokosten ...), Aufwand für Wohnungsauflösung und ggf. Renovierung, Zahlung der Restmiete und sonstiger laufender Verpflichtungen; allein die Trauerkleidung wird erbschaftssteuerrechtlich wie einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt: fürsorgerechtlich wäre das wohl anders zu sehen.

Die Anrechnung von Zufluss durch Steuerrückerstattung und Zinsen ist ebenso uneinheitlich, auch die Frage der angemessenen Verteilung, auch nicht besser nach der neuen ALG II – VO.

Der Hammer dann:

So oft wir auch das SGB II studiert haben, man findet auf den paar wenigen Seiten immer noch etwas Neues: so jetzt Dr. Conradis in § 12 Abs.4 Satz 2 die Feststellung, dass „späterer Erwerb von Vermögen“ doch möglich zu sein scheint. Wo es doch immer hiess, später sei alles nur noch Einkommenszufluss ... .

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