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| Datum: | Donnerstag, 02.08.2007 02:40 |
|---|---|
| Autor: | Anonym |
| Betreff: | ++++Nochmals: Eingliederungsvereinbarung knacken mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG #1 |
| Text: | Nachfolgend die aktuelle Liste der Gerichtsentscheidungen bzgl. Feststellungsklage zum Aufbrechen von rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarungen. Wer die Atombombe nicht erkennt, dem ist nicht mehr zu helfen ........ Bayersiches LSG, Urt. v. 17.03.06 ,- L 7 AS 118/05 - "Der Klageantrag des Klägers ist als auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung gerichtet auszulegen und damit als zulässiger Antrag im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.1 SGG anzusehen. Denn, wenn wie hier, aus konkretem Anlass über Rechte und Pflichten gestritten wird, deren Bestehen oder Nichtbestehen unmittelbar von der Gültigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abhängt, ist der Antrag (letztlich) auf Überprüfung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet. Eine solche Feststellungsklage (wie hier auf Festellung der Ungültigkeit der Eingliederungsvereinbarung) ist zulässig, weil nur so ein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden kann." Bayerisches LSG, Beschl. v. 15.01.07, - L 7 B 889/06 AS ER - "Soweit der Bf. von einem "Knebelvertrag" spricht, ist dem nicht zu folgen. Eine Eingliederungsvereinbarung, die unzumutbare Bedingungen enthält, stellt einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Unterschrift im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 2 SGB II dar mit der Folge, dass keine für den Leistungsempfänger nachteilige Rechtsfolgen eintreten. Weiterhin ist dem Bf. nicht darin zu folgen, dass gegen einen geschlossenen Vertrag keine Rechtsmittel möglich seien. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag kann durch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG erreicht werden. Sollte eine Eingliederungsvereinbarung unangemessene Bedingungen enthalten, würde in diesem Verfahren die Nichtigkeit gemäß § 58 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 55 Abs.1 Satz 2 SGG festgestellt." SG Hamburg, Beschl. v. 21.02.07, - S 53 AS 532/07 ER - "Der Anordnungsanspruch hinsichtlich der hier begehrten Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ergibt sich daraus, dass die EGV nach § 15 SGB II als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (zur Rechtsnatur der EGV vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8 f m.N.) nicht zustande gekommen ist, weil ein offener Dissens im Sinne des nach § 61 S. 2 SGB X anwendbaren § 154 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Der Antragsteller hat den ihm von der Antragsgegnerin vorgelegten Entwurf einer EGV mit dem Zusatz "unter Vorbehalt", der nicht näher bezeichnet worden ist, unterschrieben und damit jedenfalls keine mit derjenigen der Antragsgegnerin korrelierende Willenserklärung abgegeben. Die Beteiligten haben sich nicht über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, was auch dadurch dokumentiert wird, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin als wesentlich angesehene Regelung über die Verpflichtung zum Nachweis von monatlich 20 Bewerbungen nicht gegen sich gelten lassen will." |
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++++Nochmals: Eingliederungsvereinbarung knacken mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG #1 • Anonym • Donnerstag, 02.08.2007 02:40
SG Hamburg, S 53 AS 352/07 ER , B.v. 21.02.2007 • Heide Flügge • Donnerstag, 02.08.2007 15:52
Besten Dank!!!!! • Anonym • Donnerstag, 02.08.2007 20:23
Nochmals: Vorsichtig, nicht so voreilig! • Herbert Masslau • Donnerstag, 02.08.2007 11:51
Re: Nochmals: Vorsichtig, nicht so voreilig! • Anonym • Donnerstag, 02.08.2007 14:38
in manchen Kommunen haben Asylbewerber eine weniger einengende • JRS • Donnerstag, 02.08.2007 23:44
Echt gut... • Dragonfly • Donnerstag, 02.08.2007 08:54
Re: Echt gut... • Anonym • Donnerstag, 02.08.2007 14:44
++++ Teil 2 (SG Leipzig) • Anonym • Donnerstag, 02.08.2007 02:42
++++ Teil 3 (SG Leipzig - Forts.) • Anonym • Donnerstag, 02.08.2007 02:43