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| Datum: | Mittwoch, 01.08.2007 02:23 |
|---|---|
| Autor: | Anonym |
| Betreff: | ++++Hartz IV ist tot! Schlaft weiter! - EinV knacken mit § 55 Abs.1 Nr.1 SGG +++ |
| Text: | Es war mir, da man diesen Sachverhalt nicht explizit formuliert in den letzten Jahren fand, nur vage im Hinterkopf klar, dass man Eingliederungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge mittels Feststellungsklagen gem. § 55 Abs. 1. Nr. 1 SGG im Nachhinein überprüfen und im Falle der Rechtswidrigkeit knacken könne. Ist bei öffentl.-rechtl. Verträgen mit der AOK ja auch immer so gewesen ... Trotzdem habe ich weder bei Tacheles noch beim Behrsing entsprechende Fanfaren-Signale gesehen. Ich habe auch das Forum hier mittels Stichwörtern abgesucht. Nun die gute Nachricht: Hartz IV ist längst tot! Nur keiner hat's gemerkt. Wie der jüngst verstiorbene Detlef Rochner schrieb, sind eben allzu viele mit ihren Homepages beschäftigt ...... (oder renovieren Bahnhöfe. :-)))))) D.h. für die konkrete Praxis. Es ist unnötig - im Einzelfall zwar vor Ort zu entscheiden -, dass man die EinV nicht unterschreibt. Wenn man "unter Vorbehalt" darunter setzt, kann man im Nachhinein immer noch ohne Vertragsauflösung die Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Demzufolge ist aus einer Grundsäule von HIV die Luft raus! EinV dienen lediglich dazu, um zwingende Verwaltungsakte zu kaschieren und um zu behaupten, der Leistungsempfänger hätte ja alles freiwillig unterzeichnet ....... ##################################################################################################### Bayerisches LSG, Beschl. v. 15.01.07, - L 7 B 889/06 AS ER - "Soweit der Bf. von einem "Knebelvertrag" spricht, ist dem nicht zu folgen. Eine Eingliederungsvereinbarung, die unzumutbare Bedingungen enthält, stellt einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Unterschrift im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 2 SGB II dar mit der Folge, dass keine für den Leistungsempfänger nachteilige Rechtsfolgen eintreten. Weiterhin ist dem Bf. nicht darin zu folgen, dass gegen einen geschlossenen Vertrag keine Rechtsmittel möglich seien. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag kann durch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG erreicht werden. Sollte eine Eingliederungsvereinbarung unangemessene Bedingungen enthalten, würde in diesem Verfahren die Nichtigkeit gemäß § 58 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 55 Abs.1 Satz 2 SGG festgestellt." SG Hamburg, Beschl. v. 21.02.7, - S 53 AS 532/07 ER - "Der Anordnungsanspruch hinsichtlich der hier begehrten Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ergibt sich daraus, dass die EGV nach § 15 SGB II als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (zur Rechtsnatur der EGV vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 8 f m.N.) nicht zustande gekommen ist, weil ein offener Dissens im Sinne des nach § 61 S. 2 SGB X anwendbaren § 154 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Der Antragsteller hat den ihm von der Antragsgegnerin vorgelegten Entwurf einer EGV mit dem Zusatz "unter Vorbehalt", der nicht näher bezeichnet worden ist, unterschrieben und damit jedenfalls keine mit derjenigen der Antragsgegnerin korrelierende Willenserklärung abgegeben. Die Beteiligten haben sich nicht über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, was auch dadurch dokumentiert wird, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin als wesentlich angesehene Regelung über die Verpflichtung zum Nachweis von monatlich 20 Bewerbungen nicht gegen sich gelten lassen will." |
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++++Hartz IV ist tot! Schlaft weiter! - EinV knacken mit § 55 Abs.1 Nr.1 SGG +++ • Anonym • Mittwoch, 01.08.2007 02:23
Vorsicht, nicht so voreilig! • Herbert Masslau • Mittwoch, 01.08.2007 10:36
Re: Vorsicht, nicht so voreilig! • Anonym • Mittwoch, 01.08.2007 13:54
@HerbertMasslau - Stimmt so nicht • Amigo • Mittwoch, 01.08.2007 11:23
Re: andere Entscheidung • Herbert Masslau • Mittwoch, 01.08.2007 16:05
Sagte ich schon 2004 ..... • Helene • Mittwoch, 01.08.2007 10:20
LSG München L 7 AS 118/05 - Festellungsklage ist zulässig • Amigo • Mittwoch, 01.08.2007 09:57
Das ist keine Entscheidung des LSG • Erwin Denzler • Mittwoch, 01.08.2007 14:54
Hier die Entscheidung L 8 B 889/06 AS ER • Amigo • Mittwoch, 01.08.2007 17:01
Re: Hier die Entscheidung L 8 B 889/06 AS ER • Erwin Denzler • Donnerstag, 02.08.2007 01:47
hier der Link • Amigo • Donnerstag, 02.08.2007 13:04
Voelker-Recht(!) Grund(!)-Gesetz(!) Sittenwridrigkeit ... • Anonym • Mittwoch, 01.08.2007 09:55
@ Arger • Harald Thome – Tacheles e.V. • Mittwoch, 01.08.2007 08:26
Re: @ Arger • Anonym • Mittwoch, 01.08.2007 14:13
Re: @ Arger • Anonym • Mittwoch, 01.08.2007 08:59