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| Datum: | Freitag, 06.07.2012 16:57 |
|---|---|
| Autor: | KDU.BO |
| Betreff: | KDU - Werte - Bochum - 04.07.2012 |
| Text: | Alleinstehend bis zu 50 qm, Angemessenheit bezogen auf die Bruttokaltmiete ohne Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung. Wo mietvertragliche WW-Versorung einzustufen ist, bleibt weiterhin unbestimmt. Inwieweit Mehrbedarfe an qm für Alleinerziehung gewährt werden ist (trotz Bedeutung für den Fall) dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Ist also anzunehmen, da diese Angabe für 2 Personen (Erw. + Kind) angefragt wurden sind, daß dann die qm Grenze des vorliegenden WBS von 80 Anwendung findet? Oder warum wurde hier die Angabe für 3 Personen mitgeteilt. 1.......Person..........50 qm.................7,12 Euro.................356,00 Euro 2.......Personen......65 qm.................6,93 Euro.................450,45 Euro 3.......Personen......80 qm.................6,93 Euro.................554,40 Euro Hinweise in dem Schreiben: Soweit die Höchstgrenze nicht überschritten wird kann die Wohnfläche nach oben oder unten abweichen. Doppelmieten werden nicht übernommen. Sollten Sie ohne Zustimmung des JC einen Mietvertrag abschließen, müssen sie damit rechnen, das zukünftig nicht die gesamten KDU bei der Ermittlung ihres Leistunsganspruches berücksichtigt werden können. |
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KDU - Werte - Bochum - 04.07.2012 • KDU.BO • Freitag, 06.07.2012 16:57
Doppelmieten • Bernhard II • Freitag, 06.07.2012 21:34
Mietobergrenze Bochum, • pilates • Freitag, 06.07.2012 18:47
wozu gehört denn dieser Schriftsatz? • kaschade • Freitag, 06.07.2012 18:13
Re: wozu gehört denn dieser Schriftsatz? • Larsinchen • Freitag, 06.07.2012 19:31