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| Datum: | Montag, 02.07.2012 10:44 |
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| Autor: | Granado |
| Betreff: | Berufungsgrenze bei EingliederungsVerwaltungsAkt/Sanktion |
| Text: | Berufung/Beschwerde ist daran gebunden, dass um mehr als 750 EUR gestritten wird. Dies gilt nicht bei dem Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Somit sollten wir schon gegen den Eingliederungsverwaltungsakt klagen, nicht erst eine Sanktion abwarten. http://openjur.de/u/143369.print LSG NRW L 19 B 140/09 AS ER Beschluss vom 8. Juli 2009 [Rz. 10] Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG - BGBl. I, 417) greift nicht ein. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre im vorliegenden Fall zulässig, da die Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 hier nicht einschlägig ist. Danach ist bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, die Berufung zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin nicht nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2009, einen Verwaltungsakt i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG, sondern auch der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009. Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich um keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da er nicht auf eine Geldleistung, sondern auf Handlungspflichten der Antragstellerin gerichtet ist. Die Berufung in Verfahren, deren Gegenstand ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist, ist nicht beschränkt (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 14.03.2008 - L 7 AS 267/07). |
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Berufungsgrenze bei EingliederungsVerwaltungsAkt/Sanktion • Granado • Montag, 02.07.2012 10:44
Zuvor muss gegen die EGV Widerspruch erhoben werden. • Kläuschen • Montag, 02.07.2012 11:47
Vereinbarung ungleich Verwaltungsakt • Granado • Mittwoch, 01.08.2012 17:31