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| Datum: | Sonntag, 01.07.2012 07:42 |
|---|---|
| Autor: | Bärbel W. |
| Betreff: | Sollten Sie ohne wichtigen Grund folgende zumutbare Maßnahme zur Eingliederung |
| Text: | nicht antreten, abbrechen oder durch Ihr Verhalten Anlass für den Abbruch geben, treten die unten näher angegebenen Konsequenzen ein. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist von Ihnen darzulegen und nachzuweisen, soweit die Umstände in Ihrem Einflussbereich liegen. Irrtümer bei der Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten. Neben der vorsätzlichen und ausdrücklichen kann auch die stillschweigende oder in anderer Weise zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich entsprechend der gesetzmäßig getroffenen Regelungen zu verhalten, Anlass für einen Maßnahmeabbruch sein. Schon die vorsätzliche Nichtaufnahme (z.B. Nichterscheinen) führt zu Konsequenzen. Ausreichen kann auch Ihr Verhalten, das auf die Nichtannahme der Maßnahme angelegt ist. Hier kann auch Ihr Verhalten während des Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches zu einer Minderung führen, wenn bei dem Arbeitgeber bzw. dem Maßnahmeträger der Eindruck hinterlassen wird, dass der/ die Bewerber/-in unwillens ist, die Maßnahme aufzunehmen. Anlass für den Abbruch gibt nach dem Wortsinn jedes maßnahmewidrige Verhalten des/ der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, welches ursächlich den Ausschluss von der Maßnahme herbeiführt. Das Verhalten muss es dem Maßnahmeträger bzw. dem Arbeitgeber unzumutbar machen, die Maßnahme bzw. das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Beispielhaft sind hier wiederholte Verspätungen, massive Störungen usw. zu nennen. Nichtantreten, Abbruch oder Veranlassung des Abbruches einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit § 31 Abs.1 S. 1 Nr. 3 SGB II Umfasst werden alle Maßnahmen zur • Eingliederung, • Eignungsfeststellung, • Training zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung, • Teilhabe am Arbeitsleben. Durch die Neuformulierung des § 31 wurde eine offensichtliche Regelungslücke beseitigt. Der bisherige Wortlaut ermöglichte eine Sanktionierung nur, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Maßnahme abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Die Sanktionierung des Nichtantrittes einer zumutbaren Maßnahme war nach dem bisherigen Wortlaut hingegen nicht möglich. Diese Regelungslücke wurde nunmehr geschlossen. Auch der Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme stellt nun eine Pflichtverletzung dar. Ein Maßnahmeabbruch kann durch maßnahmewidriges Verhalten, das vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig sein muss, verursacht werden (z.B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen, grobe Verletzung von Vorschriften des Trägers). Die Entscheidung sollte sich an den Umständen des Einzelfalles orientieren. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Gründe für einen Maßnahmeabbruch tatsächlich vorliegen oder vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur vorgeschoben sind. Es kommt auch darauf an, ob das Erreichen des Maßnahmeziels durch das Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gefährdet wird. Zudem ist entscheidend, ob zuvor eindeutig über bestimmte pflichtwidrige Verhaltensweisen eine detaillierte Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist bzw. der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen kannte (31.4). Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hinreichend und nachvollziehbar vor Augen geführt werden bzw. bekannt sein, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen ein mögliches Fehlverhalten hätte. Auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zu prüfen (31.5). |
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Erklärung • rotbaker • Freitag, 29.06.2012 20:16
Ich habe mal.. • rike3 • Dienstag, 03.07.2012 10:01
Re • rotbaker • Dienstag, 03.07.2012 20:18
Ich verstehe Dich nicht,wieso duso herum zickst... • rike3 • Sonntag, 01.07.2012 12:47
Re: ich verstehe nicht • rotbaker • Dienstag, 03.07.2012 20:57
Re: Erklärung • rike3 • Sonntag, 01.07.2012 05:41
Re: Lebenslauf • rotbaker • Sonntag, 01.07.2012 13:10
Re: Lebenslauf • rike3 • Dienstag, 03.07.2012 09:56
Unterschrieben wird beim Abartigamt gar nix.... • ESF • Samstag, 30.06.2012 06:43
Re: Rundablage • rotbaker • Samstag, 30.06.2012 10:11
Das kanste auch lassen, komplett sinnlos.... • ESF • Sonntag, 01.07.2012 01:55
Welche Daten erhält die ARGE von meinem Maßnahmeträger? • Bärbel W. • Samstag, 30.06.2012 06:18
Re: Info • rotbaker • Samstag, 30.06.2012 09:38
Wer unterschreibt sowas schon, da wrd man doch gar nicht gefragt. • ESF • Sonntag, 01.07.2012 01:57
Und genau deshalb wird diese Erklärung von dir benötigt: • Bärbel W. • Samstag, 30.06.2012 11:37
Das ist aber VOR DER ZUWEISUNG.. • ESF • Sonntag, 01.07.2012 01:58
Re: dafür • rotbaker • Samstag, 30.06.2012 13:43
Wozu bist du per VA verpflichtet.... • ESF • Sonntag, 01.07.2012 02:02
Re: dafür • Bärbel W. • Samstag, 30.06.2012 17:32
Re: Sperrzeit • rotbaker • Samstag, 30.06.2012 21:37
Sollten Sie ohne wichtigen Grund folgende zumutbare Maßnahme zur Eingliederung • Bärbel W. • Sonntag, 01.07.2012 07:42
Was das ist--- der berühmte Nürnberger Gummi... • ESF • Sonntag, 01.07.2012 02:07
Ein maßnahmewidriges Verhalten liegt vor, wenn der • Paragraphenreiter • Sonntag, 01.07.2012 01:35
Du wirst für die Teilnahme bewertet • Ankeline • Freitag, 29.06.2012 22:42
Re: Erklärung • Lenz • Freitag, 29.06.2012 21:43