Re: Neuen Sachbearbeiter - neuer Ärger

Datum:Mittwoch, 25.04.2012 20:52
Autor: Karl Murx
Betreff:Re: Neuen Sachbearbeiter - neuer Ärger
Text:Was Du tun kannst, wenn am 02.01.2012 kein Geld auf dem Konto ist, kannst Du hier nachlesen:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1731047

Ob das Geld gesperrt wird, nur weil Du einen Kontoauszug nicht einreichst, ist, zumindest aus meiner Sicht, noch nicht sicher.
Denn eingestellt werden dürfen die Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkungspflicht nur dann, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Es muss tatsächlich eine Mitwirkungspflicht vorlegen haben.
Das ist nur dann der Fall, wenn es bei dem Kontoauszug um leistungsrelevante Dinge geht. Tut es das ?
2. Muss durch den fehlenden Kontoauszug die Aufklärung des Sachverhaltes "erheblich erschwert" werden.
Ob das der Fall ist, kann hier im Moment noch keiner beurteilen. Du ?
3. Es muss durch den fehlenden Kontoauszug deine (aktuelle) Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sein.
Was vor 4 Monaten oder so war, ist dabei zweitrangig. Von wann ist denn der fehlende Kontoauszug ?
4. Du musst vorher schriftlich über die drohende Einstellung belehrt worden sein.
Das scheint der Fall zu sein ! Oder hast Du die angedrohte Einstellung nur mündlich bekommen ?
5. Dir muss eine angemessene Frist genannt worden sein, innerhalb derer Du den Kontoauszug vorlegen sollst.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/66.html, Abs. 1 und 3

Wenn auch nur einer dieser Punkte fehlt, wäre die Versagung der beantragten Weiterbewilligung rechtswidrig und Du könntest z.B. mit einer einsweiligen Anordnung dagegen vorgehen (s.o.). Das kannst Du selber machen. Entweder schriftlich und nachweislich ans Sozialgericht schicken oder Du gibst das auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts persönlich zu Protokoll. Die leiten das dann in die richtigen Wege.

Wenn Du das aber lieber von einem Anwalt machen lassen willst, solltest Du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Damit bezahlst Du beim Anwalt dann nur einen Eigenanteil von 10 Euro. Dafür berät und vertritt dich der Anwalt bei außergerichtlichen Angelegenheiten. Sollte es dann ans Gericht gehen, um z.B. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, sind die Anwaltskosten nicht mehr von der Beratungshilfe abgedeckt. Du müsstest dann Prozesskostenhilfe beantragen. Das wird dir dann aber vermutlich auch der Anwalt erklären. Es sollte im Übrigen ein Fachanwalt für Sozialrecht sein, mit dem Tätigkeits-/Interessensschwerpunkt SGB II.

Optionen: Antwort schreiben Antwort schreibenDruckansicht DruckansichtSuchen Mehr von Karl
Navigation: [] Thread [] • Forum Übersicht

Brief Neuen Sachbearbeiter - neuer Ärger • Helga 11111 • Mittwoch, 25.04.2012 19:49

Der Kontoauszug lässt sich einfach nicht auftreiben? Warum? • vita • Donnerstag, 26.04.2012 07:31

Re: Neuen Sachbearbeiter - neuer Ärger • Karl Murx • Mittwoch, 25.04.2012 20:52

du musst deine Mitwirkungspflicht erfüllen, • felix-05 • Mittwoch, 25.04.2012 20:45

Das wäre in einem demokratischen Rechtsstaat • Jones2 • Mittwoch, 25.04.2012 23:16

@ Erstposter Jones 2 ... • s. Gast • Donnerstag, 26.04.2012 11:48

ach ja, der 1. Mai ist ja Feiertag ...owT • felix-05 • Mittwoch, 25.04.2012 20:48

Vorschuß beantragen und gleich am 2. Mai abholen • kaschade • Mittwoch, 25.04.2012 20:08

ergänzend SGB I und gegen das abwimmeln hilft das • ichich • Mittwoch, 25.04.2012 23:26