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| Datum: | Samstag, 14.04.2012 23:00 |
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| Autor: | Bianco Rosso Nero |
| Betreff: | SGB II + zivilrechtl. Verfahren - Antrag auf Abnahme der EV |
| Text: | SGB II + zivilrechtliches Verfahren (Familiengericht / Unterhalt Kind in HG mit ALG II Empfängerin) - Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beim Schuldner (Kindsvater) durch die Landesjustizkasse beim Amtsgericht -Gerichtsvollzieherverteilerstelle- Kann eine EV erzwungen bzw. mit Haftbefehl/Beugehaft gedroht werden, obwohl es ein rein zivilrechtliches Verfahren ist? Es geht hier um strittige restliche Gerichtskosten (die Höhe Kostenfestsetzung wurde schon beim Gericht moniert) von etwa Euro 100,-- Dem Gericht ist außerdem schon lange bekannt (durch Einkommensnachweise und Auskunftspflicht), dass der Kindsvater mit seinem Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt und kein Vermögen hat. Ein Antrag auf Niederschlagung der Forderung wurde bei der Landesjustizkasse gestellt. Wie ist die EV in Verbindung mit dem folgenden Absatz zu interpretieren? Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)] (Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968) |
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SGB II + zivilrechtl. Verfahren - Antrag auf Abnahme der EV • Bianco Rosso Nero • Samstag, 14.04.2012 23:00
Woher stammt das Zitat • Kaffeetrinker • Sonntag, 15.04.2012 17:48
es kann • Bernhard II • Sonntag, 15.04.2012 14:25