Der Beistand - ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ?!

Datum:Mittwoch, 25.11.2009 12:13
Autor: Floyd
Betreff:Der Beistand - ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ?!
Text:Ein neuer Trick der AGREn, wenn das mit dem "Hausfriedensbruch*" nicht immer so funktioniert.
*) http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1285111
Solidarität mit den Angeklagten! Kommt alle!!!
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1874
It`s ZAHLTAG! (Und du weißt das wird passieren - wenn wir uns organisieren** ...)


Hier nun die Abschrift der ARGE-"Mitteilung":

>>>

Sie sind im Leistungsfalle xxxx als Beistand aufgetreten und haben um
Überprüfung der Höhe der Kosten der Unterkunft sowie Bereinigung des Kindergeldes gebeten.

Nach § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind Bevollmächtigte und Beistände zu-
rückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen
erbringen.

Gem. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder
aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegen-
heiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.

§ 6 Abs. 2 RDG bestimmt, daß, wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nach-
barschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen muß, daß die
Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung
erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Per-
son erfolgt

Sie werden als Beistand im vorliegenden Falle in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig, die
eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.
Diese Rechtsdienstleistung erfolgt außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlicher enger
Beziehungen.
Die Anleitung durch eine Person gem. § 6 RDG ist nicht ersichtlich.

Sie verstoßen damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Ich beabsichtige, Sie als Beistand zu-
rückzuweisen. Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
xxxx erhält eine Mehrausfertigung dieses Schreibens und kann sich hierzu ebenfalls
äußern.

Ich bitte um Rückäußerung bis …

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
<<<

Was sagt ihr dazu - die verfassungswidrigen ARGEn wollen ihre "Opfer" anscheinend wieder allein erwischen.
Um Überprüfung gebeten ... "Sie verstoßen damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. (blablabla)".

Nee!

Allein machen sie dich ein,
schmeissen sie dich raus, lachen sie dich aus,
und wenn du was dagegen machst, ...
**(Ton Steine Scherben)
http://www.youtube.com/watch?v=BQVOB0URp0c&feature=related

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Brief Der Beistand - ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ?! • Floyd • Mittwoch, 25.11.2009 12:13

Kein Verstoß • bernhard II • Donnerstag, 26.11.2009 21:32

Nach den Erfahrungen mit deutschen Verwaltungen im letzten • JRS • Donnerstag, 26.11.2009 07:59

...antworten wenn überhaupt. • Floyd • Donnerstag, 26.11.2009 14:58

ganz im Stil des alten Kriegsminister Jung, der • JRS • Donnerstag, 26.11.2009 19:50

Re: Der Beistand - ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ?! • GHR • Mittwoch, 25.11.2009 15:32

Opfer?????? • HJHinz • Mittwoch, 25.11.2009 14:48

Das greift nicht wenn du in einer Erwerbsloseninitiative mitarbeitest . • Herbert 50 • Mittwoch, 25.11.2009 13:02

beistand • hanne55 • Mittwoch, 25.11.2009 16:46

so ist`s RECHT... • HJHinz • Mittwoch, 25.11.2009 21:12

Als Beistand'... in Abläufe eingreifen können ..' ist nicht der Punkt. Den ... • Joachim Wentzel • Mittwoch, 25.11.2009 17:31

beistand • hanne55 • Mittwoch, 25.11.2009 19:28

Hallo Hanne, • @Hanne • Mittwoch, 25.11.2009 17:01

danke • hanne55 • Mittwoch, 25.11.2009 19:29