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| Datum: | Donnerstag, 07.05.2009 23:01 |
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| Autor: | Erwin Denzler |
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| Betreff: | Ein praktisch unumsetzbares Urteil |
| Text: | Das Schonvermögen soll also abhängen von: - gesamte Erwerbsbiographie - objektive und subjektive Zweckbestimmung (aber nicht vertragliche Regelung) - GdB - Berufsaubildung - Rentenansprüch (zu erwatende) - Restleistungsvermögen (wohl relativ zu GdB und Berufsausbildung) - Grund und Dauer einer evtl. EM-Rente - nicht formale "Fertigkeiten" - Wartezeit bis zum Rentenbeginn Wer hat Lust, dazu eine passende Berechnungsformel zu erstellen? Das Problem ist schon richtig erkannt, die Vermögensregelung ist ungeeignet für Menschen, die keine typische Arbeitnehmerbiographie in der Rentenversicherung haben. Nur die von der Versicherungspflicht befreiten, nicht die nicht versicherungspflichtigen Selbständigen können nach derzeitiger Gesetzeslage einen zusätzlichen besonderen Vermögensbetrag geltend machen, der auch nicht beziffert ist. Die meisten Selbständigen sind auf ca. 16.000 Euro beschränkt, was als Altersvorsorge auf Grundsicherungsniveau nur dann ausreicht, wenn man 19 Monate nach dem Eintritt in den Ruhestand stirbt. Ein Durchschnittarbeitnehmer in der GRV hat hingegen nach derzeitigen Werten monatlich 500 Euro an Beiträgen gezahlt, im Jahr also 6.000, nach 40 Jahren 240.000 Euro, was dann einer Nettorente von ca. 850 Euro plus Kranken- und Pflegeversicherung entspräche, also kanpp über Grundsicherungsniveau, aber ohne zeitliche Begrenzung. Man darf daher davon ausgehen, daß eine bescheide Altersvorsorge einen Kapitalstock von etwa einer viertel Million Euro erfordert, wenn jemand nicht GRV-Ansprüche hat. Zweckmäßig wäre deshalb beim Altersvorsorgevermögen (jetzt mit den 250 Euro x Lebensalter max. 16.000, Riester, Sondervmögen versicherungspflichtbefreite, GRV in vollem Umfang) eine Gesamtbetrachtung, die auch die GRV-Ansprüche einbezieht. Der jahrzehntelang als normal verdienende Arbeitnehmer Tätige hätte dann keinen Bedarf mehr (da ausreichend Rentenansprüche) für Altersvorsorgevermögen, der immer nur als nicht versichgerungspflichtig selbständig Tätige eben etwa eine viertel Million, Mischfälle und Exarbeitnehmer mit geringenen Rentenkonten müßte man ausrechnen. Einzubeziehen wäre wohl auch Wohneigentum, soweit es der Altersvorsorge dient (Mietersparnis im Ruhestand). E.D. |
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Lebensversicherungen müssen bei Härtefall nicht verkauft werden • Eslohnsichzuklagen • Donnerstag, 07.05.2009 20:13
Link dazu: • ClaudiaF. • Donnerstag, 07.05.2009 23:44
Ein praktisch unumsetzbares Urteil • Erwin Denzler • Donnerstag, 07.05.2009 23:01
Re: Ein praktisch unumsetzbares Urteil • ClaudiaF. • Freitag, 08.05.2009 00:06
Re: Ein praktisch unumsetzbares Urteil • Erwin Denzler • Freitag, 08.05.2009 00:25
zur Umsetzung der BSG-Entscheidung • Herr Z. • Freitag, 08.05.2009 02:36
Re: zur Umsetzung der BSG-Entscheidung • Erwin Denzler • Freitag, 08.05.2009 10:37
Link dazu • Herr Z. • Donnerstag, 07.05.2009 22:35
zwei Doofe, ein Gedanke :-)))) • ClaudiaF. • Freitag, 08.05.2009 00:08