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Dieser Beitrag soll über unzulässige Abfragen der Bundesagentur (BA) aufklären, im Antragsformular eingebaute Unklarheiten verstehen und Fallen des Alg II-Antragsverfahrens umgehen helfen. Eine umfassende Ausfüllhilfe, die keine Frage auslässt... (Von Guido Grüner aus der quer vom Oktober 2004)
Wir gehen davon aus, dass die Bundesagentur im Beantragungsverfahren möglichst viele Informationen erheben will, um eine hohe Anzahl von Alg II-Anträgen ganz ablehnen (es sollen ca. 500.000 von ca. 2 Millionen heute noch Arbeitslosenhilfebeziehende zunächst kein Alg II bekommen) oder zumindest auf Dauer zum Teil erheblich abgesenkt bewilligen zu können. Für erwerbsfähige Personen gibt es folgende Hauptfallstricke:
Geht ‚auf die Strasse’, denn nur unser Protest wird gegen diese Drohung des Alg II nützen!
Wer bislang seinen Lebensunterhalt allein bestritten hat,
Sie / er
Minister Clement sagt, er bräuchte nicht mehr als 30 Minuten, um den Antrag auszufüllen. Wir sagen dazu: Clement muß ja auch nicht vom Alg II leben und auch nicht die finanziellen Folgen eines unbedacht ausgefüllten Antragsbogens ausbaden!
Wir sollten uns ‚alle Zeit der Welt’ nehmen, um unnötige Nachteile zu vermeiden! Wir bemühen uns, möglichst umfassende Hinweise zu geben. Wo diese von anderen übernommen wurden, ist dies gekennzeichnet. Die mit der Nummer [3] gekennzeichneten Hinweise des Landesdatenschutzbeauftragten aus Schleswig-Holstein stellen die weitgehendste uns bekannte Detailkritik einer offiziellen Stelle am Antragsbogen der BA dar. Doch die BA wird dieser nicht überall folgen. Trotzdem ist diese berechtigt und es wird gelten, bestimmte Kritikpunkte im Alltag durchzusetzen (z.B. den noch strittigen Punkt, ob zum Nachweis eines Arbeitseinkommens eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden muss).
Die eigenen Ausfüllhinweise der BA [4] sowie die vorstehend dokumentierten 15 Punkte des Bundesdatenschützers sollten jedoch für jeden Mitarbeiter der BA bindend sein.
Antragsteller = Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
Wer unter Punkt I im Antrag steht, wird zum Vertreter für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG).
„§ 38 Vertretung der BG
Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass der
erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch
auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu
beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in
einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die
Leistungen beantragt.”
Denn § 38 SGB II lautet:
Wer nicht verneint, Mitglied einer BG zu sein, muß sich trotzdem nicht durch
die/den Andere/n vertreten lassen. Zwei Erwachsene einer BG stellen dann je
einen eigenen Antrag, ohne die/den Andere/n aufzuführen! [siehe bei 4, S. 3]
Erklärung: Sobald bei Antragsabgabe der Vermutung der Vertretung in einer BG widersprochen wird, gibt es einen der Vermutung entgegenstehenden „Anhaltspunkt” im Sinne des § 38 SGB II.
Übrigens: Wenn nicht „aus einem Topf gewirtschaftet wird”, ist von zwei BG's auszugehen, sind mithin ebenfalls zwei Anträge zu stellen.
Soll bei zwei Erwachsenen in einer BG nur ein Antragsformular ausgefüllt werden, ist im Prinzip egal, wer Antragsteller ist. Es könnte der Einfachheit halber der Kontoinhaber des Kontos sein, auf das das Geld (für Antragsteller und Partner) überwiesen wird (bei mehreren Konten muss im Feld Bankverbindung nur eines angegeben werden). Man könnte auch die- oder denjenigen zum Vertreter der BG machen, die/der im Umgang mit dem Amt am geübtesten ist.
„Die Angabe der Telefonnummer (mit Vorwahl) und/oder E-Mail-Adresse für Rückfragen ist freiwillig.” [4, S. 3]
Da Beratungsstellen oft erfahren haben, dass es bei telephonischen Kontakten zwischen Amt und Leistungsbeziehenden zu ‚Mißverständnissen’ mit verhängten Sperrzeiten gekommen ist, raten wir von diesen Angaben ab!
„Als Inhaber eines Kontos erfolgt die Überweisung Ihrer Leistungen unkompliziert. Sollten Sie bislang kein Konto von der Bank zugestanden bekommen haben, versuchen Sie ein so genanntes Guthabenkonto einzurichten. Dieses ermöglicht ausschließlich das Verfügen über das auf dem Konto vorhandene Geld, ein Überziehen ist nicht möglich …” [1] In einzelnen Orten hat die BA inzwischen Vereinbarungen mit bestimmten Banken über die Einrichtung von Guthabenkonten für Alg II-Beziehende getroffen.
„Es wird gefordert, dass Sie, falls Sie kein Girokonto haben und auch keines eröffnen können, hierfür einen Nachweis durch eine Bescheinigung einer Bank oder Sparkasse erbringen. Eine solche Bescheinigung kann nicht zwingend von Ihnen verlangt werden. Jedoch müssen Sie gemäß § 47 SGB I i.V.m. § 42 SGB II die Kosten für eine Postbar-Anweisung selbst tragen, wenn Sie diese ausdrücklich wünschen oder es in Ihrem Verschulden liegt, dass Sie kein Konto eröffnen können. Nur wenn Sie eine dahingehende Bescheinigung einer Bank oder Sparkasse vorlegen, dass es nicht in Ihrem Verschulden liegt, dass Sie kein Konto eröffnen können, sind Sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Postbar-Anweisung zu tragen. Leider ist derzeit noch nicht absehbar, inwieweit die Arbeitsämter bzw. Sozialämter die Möglichkeit einer kostenfreien Barauszahlung ermöglichen (was aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen wäre).” [3, S. 3]
Wer vom Amt als wirtschaftlich allein stehend behandelt werden will, füllt zu II. auf Seite 1 und 2 des Antrags nur die mit der Nummer 1 gekennzeichnete Spalte aus! Andernfalls werden beide hier (d.h. unter 1 und 2) angegebenen Personen als BG behandelt. Man bedenke:
„Allein Stehende bekommen mehr Geld als Paare. Als allein stehend gelten Sie nur dann nicht, wenn Sie über einen längeren Zeitraum mit einem Partner zusammen wohnen, gemeinsame Kinder haben, gemeinsame Konten haben und sich gegenseitig finanziell unterstützen.” (Wer als wirtschaftlich allein stehend gelten will, soll mithin keinesfalls sein Kreuz bei „eheähnliche Gemeinschaft” machen - und habe er/sie den Partner oder die Partnerin noch so lieb!)
„Beim Familienstand kreuzen Sie die jetzt aktuelle Situation an, das heißt, wenn Sie verwitwet und nun erneut verheiratet sind, dann kreuzen Sie verheiratet an.” [1] Die Angabe dazu, seit wann man einen bestimmten Familienstand hat, ist für den Alg II-Antrag zumeist unerheblich, da es nur auf den zum Zeitpunkt des Leistungsbegehrens und Leistungsbezuges (also ab 1.1.2005) bestehenden Familiestand ankommt. Das mag nur erforderlich sein, wenn mensch geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebt [vgl. 3, S. 5; 4, S. 5].
Wer mit einer weiteren Person in einer Wohnung lebt, aber eindeutig nicht als BG gelten will, sollte eventuell vorhandene gemeinsame Konten auflösen und das Wohnverhältnis auch formal getrennt regeln, z.B. mit der weiteren Person einen Untermietvertrag abschließen. Die Zeit dafür bleibt noch, da die Verhältnisse am 1. Januar 2005 für das Alg II ausschlaggebend sind.
„Ganz wichtig! Auch die zweite Seite des Antrages bezieht sich auf die Personen, die Sie auf Seite 1 …angegeben haben.” [1]
Zum „Umfang der Erwerbsfähigkeit”: „Wenn keine bescheinigte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist die Frage mit ja zu beantworten.” [2] „An dieser Stelle zählt nicht, dass Sie kleine Kinder haben, die Sie betreuen müssen, oder einen Angehörigen pflegen.
Vorsicht, Falle! Die Frage Können Sie mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen? zielt einzig und allein auf die gesundheitlichen Voraussetzungen. Wenn Sie nicht tatsächlich schwer krank (Attest vom Arzt!) sind, tun Sie sich keinen Gefallen mit einem nein, sondern riskieren Sie, falsch eingestuft zu werden und setzen unnötig Arbeitsmarktleistungen wie Eingliederungszuschüsse, Trainingsmaßnahmen, Vermittlungen in ABM und Ähnliches aufs Spiel.” [1] Dies sollte bedacht werden, auch wenn es bei Alg II-Bezug im Vergleich zum Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld geringere Aussichten auf berufliche Förderleistungen des Amtes gibt.
Eine Anmerkung - Vorsicht! Wer „arbeitsfähig” ist, aber fürchten muss, wegen der zu erwartenden hohen Anforderungen des Amtes beim Alg II-Bezug, festgeschrieben in der Eingliederungsvereinbarung, bald erhebliche Schwierigkeiten zu bekommen, sollte sich beraten lassen. Er/ sie sollte sich bei einer guten Beratungsstelle informieren, ob für sie/ihn die Leistungen der neuen Sozialhilfe (SGB XII) die günstigere Lösung sind und was zu tun ist, um diese zu bekommen.
Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommt, hat keinen Anspruch auf Alg II.
Achtung! In der Spalte Auszubildender - auch in der Schulausbildung: nicht plötzlich Kinder eintragen. Diese werden ab Seite 3 angegeben. Auszubildende können in der Regel kein Alg II erhalten (§ 7 Abs. 5 SGB II), sondern ggf. BaFöG und nur im Ausnahmefall Alg II als Darlehn. Die Spalte Name und Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers bzw. Angabe der Schule bezieht sich auf die davor abgefragte Ausbildung. Warum hier Name und Adresse erforderlich sein sollen, ist unerklärlich. Zur Prüfung von Ansprüchen auf BaföG oder BAB reicht die Angabe der Ausbildung [3, S. 5].
Krankenversicherung: Jede/r Alg II-Bezieher hat Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträge, es sei denn er erhält Alg II nur als Darlehen oder kann familienversichert werden.
Getrennt lebend? Nur ausfüllen, wenn Sie hier mit ja antworten. Wer die Krankenversicherung des getrennt lebenden (ehemaligen!) Partners nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann, z.B. weil dieser sich weigert, seine Krankenkasse bekanntzugeben (da mensch mit dem Ehemaligen nichts mehr zu tun haben will), wird der Antragsteller hier keine Angabe machen können und zum Alg II werden auch Beiträge zur Krankenversicherung zu übernehmen sein.
23. Lebensjahr bereits vollendet? Nur ausfüllen, wenn Sie nein ankreuzen. Auch hier gilt, wenn es schwere Verwerfungen zwischen Eltern und Antragsteller/in gibt, wird der Verweis auf die Familienversicherung eine weitere Belastung des Familienverhältnisses darstellen. Im Ergebnis wird der Antragsteller hier keine Angabe machen können und zum Alg II werden auch Beiträge zur Krankenversicherung zu übernehmen sein. Wir fordern, auch für Personen unter 23 Jahren Beiträge zur Krankenversicherung zu übernehmen!
Rentenversicherung: Auf dem Sozialversicherungsnachweis oder Schreiben des Rentenversicherungsträgers findet sich die RV-Nr.
Hier wird ganz breit nach Angehörigen im Haushalt gefragt. Doch es sind nur die Personen der Bedarfsgemeinschaft einzutragen [4, S. 6].
„Aber Achtung: Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass Hilfebedürftige, sofern sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.” Die Folge: Sie erhalten unter Umständen kein Alg II oder dies nur gekürzt, weil Sie als (teilweise) versorgt gelten. [vgl. dazu auch Fußnote 2]
„Der Vordruck berücksichtigt (die Unterscheidung in Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft) leider überhaupt nicht. Wenn der Vordruck ansonsten ein Zuviel an Fragen aufweist, so sind es an dieser Stelle zu wenig.” [3, S. 4/5]
Sollte das Amt bei Verwandten von der Unterhaltsvermutung ausgehen, können Sie widersprechen. Stellen Sie schriftlich klar, wenn Sie keine geldwerte Hilfe von Verwandten erhalten, die im Haushalt leben [vgl. Pkt. 10 vorstehenden Briefes des Bundesdatenschützers sowie 4, S. 7]
„In Rubrik III „Persönliche Verhältnisse der mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden weiteren Personen” zunächst „ja” oder „nein” ankreuzen. … Hier beispielsweise Ihre Kinder eintragen, wenn diese mit in der Wohnung gemeldet sind. Vorteil: Für Kinder werden Bedarfssätze angerechnet. Falls nein zutrifft, war es das auf dieser Seite.” [1]
„Alter ausschlaggebend! Bei Kindern, die in Ihrem Haushalt leben, ist das Alter dafür entscheidend, inwieweit sich das auf das Alg II/Sozialgeld auswirkt. Ab 18 Jahre bilden Kinder in der Regel eine eigene BG und müssen … einen eigenen Antrag stellen. …
Für Kinder, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre sind, tragen Sie im Regelfall (auch wenn diese noch die Schule besuchen) ein, dass sie mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Das nämlich bringt der Familie einen Vermögensfreibetrag* von 4.100 Euro im Jahr. Ausnahme (dann nein): schwer behinderte, erwerbsunfähige Personen.” [1]
(* Gemeint ist ein Vermögensfreibetrag zusätzlich zu denjenigen, die den anderen erwerbsfähigen Personen in der Gemeinschaft zustehen. Ob es einen eigenen 4.100 EUR-Vermögensfreibetrag für Kinder geben wird, den die Regierung als Antwort auf die Proteste gegen Hartz IV Anfang August 2004 versprochen hat, muss erst das Gesetzgebungsverfahren zeigen. Und wenn es diesen geben sollte, muß noch abgewartet werden, wie dieser aussieht - z.B. ob er nur für Ausbildungsversicherungen gilt.)
„Nur gekürzte Sozialhilfe! Spalte „Berechtigte(r) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz”: Asylbewerber haben auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin nur Anspruch auf gekürzte Sozialhilfe, nicht auf Alg II (mehr Infos für MigrantInnen unter www.alg-2.info).
Spalte „Name und Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers”: Diese Abfrage, die sich auf die zuvor genannte Ausbildung bezieht, scheint überflüssig, da nur zu prüfen ist, ob vorrangig BaföG oder BAB bezogen werden könnte. [3, S. 5]
Interpretationsfalle! Spalte „Unterbringung in einer stationären Einrichtung” meint Pflegeheim, psychiatrische Einrichtung oder Behindertenheim, nicht etwa momentanen Klinikaufenthalt. Aufpassen: Frage bezieht sich auf Zeitraum ab 1. Januar 2005.” [1; 4, S. 6]
„Wichtig: RV-Nr. soll beantragt werden. Wer über 15 Jahre alt ist und bislang noch keine Rentenversicherungsnummer hat, sollte diese von der Arbeitsagentur beantragen lassen. Das sichert immerhin minimale Rentenansprüche.” [1]
Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige und Personen mit gesundheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung erhalten ggf. einen Zuschlag (§ 21 SGB II). Daher Punkt IV. sorgfältig ausfüllen, obwohl an dieser Stelle nur ganz wenig Platz für Angaben gelassen wurde. Prüfen Sie auch, ob auf Blatt 1 des Antrags „alleinerziehend” angekreuzt wurde.
„Vorlage Mutterpass”: Sie müssen den Mutterpass nicht vorlegen. Als Nachweis hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung ausreichend. Der Mutterpass selbst enthält eine Vielzahl von medizinischen Daten, die nicht erforderlich sind.” [3, S. 6; 4, S. 6]
„Schwer behinderte Menschen: Wer behindert ist, und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nach dem neunten Sozialgesetzbuch) erhält, sollte den Bewilligungsbescheid des Integrationsamtes vorlegen. Ihm steht ein Mehrbedarf von 35 Prozent zu.” [1]
„Bedarf aus medizinischen Gründen: Wer aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Diät einhalten muss, sollte sich bei der Arbeitsagentur den dafür vorgesehenen Vordruck besorgen und diesen vom Hausarzt ausfüllen lassen.” [1]
siehe Zusatzblatt 1
Vorab zu den Punkten VI und VII: Informationen zum Umgang mit Einkommen und den
Vermögensgrenzen bei einem Antrag auf Alg II entnehmen Sie bitte den
Infoblättern der Kampagne „Vorsicht Alg II - Damit Sie nicht unter die Räder
kommen”, zu finden unter <www.alg-2.info>.
des Antragsteller/der Antragstellerin und der im Hauhalt lebenden weiteren Persnen
Hier ist nur die Bedarfsgemeinschaft anzugeben und keine weiteren Personen [4, S. 7]. Nicht als Einkommen zählen Erziehungs- und Pflegegeld, jedoch das Kindergeld. Weiteres siehe zum Zusatzblatt 2.
des Antragsteller/der Antragstellerin und der im Hauhalt lebenden weiteren Personen
Hier ist nur die Bedarfsgemeinschaft anzugeben und keine weiteren Personen [4, S. 8]. Weiteres beim Zusatzblatt 3.
außerhalb der Haushaltsgemeinschaft
„Wann müssen Sie Angaben über Verwandte ausserhalb der Haushaltsgemeinschaft machen? Diese Fragen müssen Sie bzw. die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Alg II beziehen, nur in wenigen Fällen beantworten (siehe § 33 SGB II). So müssen Sie diese Fragen nicht beantworten, wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben und/oder vor der Beantragung von ALG II einen möglichen Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht haben oder wenn Sie zwischen 18 und 25 Jahre alt sind und eine Erstausbildung bereits abgeschlossen haben. Ebenso müssen Sie an dieser Stelle keine Angaben zu Ihren Eltern machen, wenn Sie schwanger sind oder Ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen.” [3]
Wer muß Angaben machen?
Merke: Nur wenn Unterhaltsleistungen erbracht werden oder zumindest vom Alg II-Antragsteller geltend gemacht werden, sind zu Punkt VIII. Angaben zu machen. Andernfalls nicht!
Wichtig für bisherige Sozialhilfebeziehende: Wir gehen davon aus, dass bisherige Bezieher der Hilfe zum Lebensunterhalt des Sozialamtes, bei denen das Sozialamt zumindest einen Teil der gezahlten Hilfe von den Eltern zurückgefordert hat, die Eltern hier nicht angeben müssen, falls sie ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht geltend machen. Denn nur bei dessen Geltendmachung dürfte das Amt unter den Bedingungen des SGB II (§ 33 SGB II) die Erstattung des Alg II fordern!
Hier geht es um die Frage, ob sich das Amt das gezahlte Alg II bei anderen zurückholen kann. Denn andere Leistungen gehen dem Alg II meist vor. Das gilt jedoch nicht für Zahlungen zum Ausgleich eines Schadens. Denn beispielsweise Schmerzensgeld ist nicht dazu gedacht, den Lebensunterhalt zu sichern, darf folglich beim Alg II nicht als Einkommen gewertet werden. Vorrangig sind jedoch Sozialleistungen. Der Doppelbezug von Leistungen soll mit der Abfrage an dieser Stelle ausgeschlossen werden. Falls die augenblickliche politische Durchsetzung des Alg II ‚mit der Brechstange’ auf den Ämtern zu Chaos führt und es demzufolge trotz korrekter Angaben der Antragsteller zu Überzahlungen von Leistungen kommt, wird dies den Betroffenen nicht angelastet und die Leistungen entsprechend nach ihrem Verbrauch nicht zurückgefordert werden dürfen. Daher gilt mehr denn je:
Unklar ist, wofür die Angaben zum früheren Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit oder dem Sozialhilfeträger benötigt werden. Der Datenschützer rät: „Wer Bedenken hat, diese Angaben zu machen oder hierüber keine Angaben mehr machen kann, der sollte dieses Feld nicht ausfüllen.” [3, S. 8]
„Wer in der Vergangenheit Arbeitslosengeld bezogen hat, für den wird der Absturz auf Alg II durch einen Zuschlag abgefedert für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem letzten Tag des Bezuges des normalen Arbeitslosengelds. Beispiel: Sie bekommen jetzt 600 Euro ALG + 100 Euro Wohngeld also insgesamt 700 Euro. Angenommen, Sie erhielten demnächst 540 Euro Alg II (Regelleistung + Miete + Nebenkosten), dann werden zwei Drittel der Differenz zu Ihren jetzigen Leistungen (700 EUR) als Zuschlag gezahlt: 700 - 540 = 160; 2/3 von 160 = 106,66. Sie bekommen dann zu den 540 Euro Alg II einen Zuschuss von 106,66 EUR = 646,66 EUR” (Dies gilt im ersten Jahr, im zweiten Jahr wird der Zuschuss halbiert.)
Tipp! Beantragen Sie daher als Arbeitslosengeld-Empfänger unbedingt Wohngeld, falls Sie das bisher nicht getan haben. Erfahrungsgemäß haben darauf viel mehr Arbeitslose Anspruch, als es allgemein bekannt ist und genutzt wird und: Ihr Alg II wird höher! Sollten Sie keinen Anspruch haben, ist der Antrag völlig unschädlich. Fazit: Genau nachrechnen und angeben, wann Sie ALG bekommen haben.” [1]
Wenn eine Sperrzeit bei der Arbeitslosenhilfe oder der Arbeitslosengeldanspruch wegen wiederholter Sperrzeit ganz erloschen ist und die letzte Sperre in das Jahr 2005 hineinreichen würde, wird das Alg II für die auf das Jahr 2005 entfallende Zeit der Sperre (meist wohl um 30 Prozent) gekürzt gezahlt (§ 65e Abs. 2 SGB II).
Sinn und Zweck: Die Träger des neuen Alg II (Arbeitsagentur bzw. Sozialamt) übernehmen zum Alg II neben der Regelleistung so genannte angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine verbindliche Festlegung, was als angemessen gelten soll, existiert noch nicht, erfolgt wohl vor Ort.
Zum Antragsteller: Die Angabe der Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse ist freiwillig.” [4, S. 10]
Die Angabe von Name, Anschrift und Bankverbindung des Vermieters erfolgt freiwillig [4, S. 10].
„Die Bankverbindung des Vermieters wird benötigt, um die Unterkunftskosten direkt an diesen zu überweisen. Eine direkte Überweisung der Miete an den Vermieter bedingt jedoch, dass dieser erfährt, dass Sie Alg II beziehen. Hierdurch können Ihnen u.U. Nachteile entstehen. Der Gesetzgeber hat daher nur in wenigen Fällen die direkte Überweisung vorgesehen, so im Falle (des Fehlverhaltens) von Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 31 Abs. 5 SGB II). Des weiteren erfolgt die Zahlung der Unterkunftskosten nur dann direkt an den Vermieter, wenn die zweckentsprechende Verwendung sonst nicht sichergestellt ist (siehe Punkt 3.2.3 der Broschüre der Bundesagentur „Wichtige Hinweise zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld).” [3, S. 9]
„Bitte beachten Sie, dass ein Mietvertrag u.U. eine Vielzahl von womöglich sehr sensiblen Daten enthalten kann. Wir empfehlen Ihnen daher, nicht den Mietvertrag, sondern einen anderen Beleg über die aktuelle Miete (z.B. das letzte Mieterhöhungsschreiben Ihres Vermieters) vorzulegen.” [3, S. 9]
„Eigentümer: Keine Bange, auch Alg II-Bezieher dürfen ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung haben (Punkt 2) und bekommen die Leistungen dennoch gezahlt. Allerdings sind nur Wohnungen geschützt, die der Antragsteller selbst nutzt. Auch hier wird von angemessenem Wohnraum ausgegangen. Tipp: Eigentumsverhältnisse regeln! Das kann beispielsweise bedeuten: In eine bislang vermietete Eigentumswohnung selbst einziehen, sie gilt sonst als verwertbares Vermögen.” [1] Als Kosten der Unterkunft werden Schuldzinsen übernommen, nicht jedoch Tilgungsbeträge. Die weiteren Aufwendungen für das Wohneigentum (z.B. Steuern, Kanalgebühren, Versicherungen, Straßenreinigung, evtl. Deichgebühren oder andere örtliche Besonderheiten oder unabweisliche Kosten) sind unter Unterpunkt 5 einzutragen (dort ggf. Extrazettel beifügen, wenn der Platz nicht reicht).
Die Angabe „Ich / Wir haben freies Wohnrecht bei” (Punkt 3) ist freiwillig [4, S. 10].
„Folgende Angaben sind aus unserer Sicht für die Berechnung Ihres Anspruches auf Alg II grundsätzlich nicht erforderlich, da sie bei einem niedrigen Mietzins keine Aussagekraft über die „Angemessenheit” einer Wohnung haben. Im Zweifelsfall sollten daher diese Felder nicht ausgefüllt werden:
Der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit dürfte für die Berechnung der „angemessenen Unterkunftskosten” relevant sein (Unterscheidung Altbau / Neubau).” [3, S. 10]
„Neuerung: Zum Punkt 6 sollten Antragsteller wissen, dass sie das Wohngeld, sofern ab 1. Januar 2005 Alg II oder Sozialgeld gezahlt werden, nur noch bis zum 31. Dezember 2004 erhalten. Ab dann übernehmen die Ämter die volle Miete einschließlich der anfallenden Heizkosten.” [1]
Das Alter der Zentralheizung erfragt die BA nach ihren Angaben, um die Heizkosten auf Schlüssigkeit zu überprüfen [4, S. 10]. Ob das wirklich Sinn macht, bezweifelt quer.
Gemeint ist hier nur Ihre Wohnung. Das gilt auch für eine in Untermiete bewohnte Wohnung. Wird jedoch vom Antragsteller eine größere Wohnung gemietet, in der dann Bereiche untervermietet wurden und der volle Mietpreis gegenüber der BA angegeben, so sind die untervermieteten Teile anzugeben. Die BA möchte Angaben zu allen „im Haushalt lebenden Personen, weil diesen ein entsprechender Mietanteil zugerechnet wird. Nicht anzugeben sind hingegen Mitglieder einer Wohngemeinschaft” [4, S. 10].
quer meint: Am einfachsten werden es diejenigen haben, die einen Mietkostennachweis für genau den von ihnen genutzten Wohnraum angeben können, z.B. in Form des Mietpreises einer eigenen oder untergemieteten Wohnung. Bei Punkt 7 haben diesen niemand anzugeben.
„Kopieren! Alle Personen, die zu Ihrer BG gehören, müssen eigene Angaben zu ihrem Einkommen machen. Deshalb empfiehlt es sich, diese Formularseite für jeden zu kopieren, so dass jeder das Blatt separat ausfüllen kann. …
Nichts vergessen! Zum Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung gehört beispielsweise auch der Minijob.
Überschneidung! Kaum bekannt ist bisher, dass man das neue Alg II auch zusätzlich zum Arbeitslosengeld (I) beziehen kann. Denn: Die Höhe des (normalen) Arbeitslosengeldes ergibt sich aus dem letzten Verdienst. War der sehr gering, kann es möglich sein, dass das Arbeitslosengeld entsprechend niedrig ist, so dass zusätzliche Hilfen nötig werden: Alg II oder jetzt noch aufstockende Sozialhilfe. Das gilt genauso bei anderen Sozialleistungen (z. B. beim Krankengeld).
Unberücksichtigt! Zum sonstigen Einkommen gehören nicht das Erziehungsgeld und das Pflegegeld.” [1]
„Wenn Sie bis Ende November 2004 Abfindungen, Steuerrückzahlungen oder die Eigenheimzulage erhalten, zählen diese nicht als anrechenbares Einkommen für 2005. Sie werden aber mitberechnet, wenn es um die Höhe Ihres Vermögens geht (siehe Zusatzblatt 3).
Zusatzblatt 2 beidseitig ausfüllen?
„Auf der Vorderseite des Vordruckes soll der Antragsteller Angaben zu seinem Einkommen machen. Auf der Rückseite dieses Vordruckes soll der Arbeitgeber den Verdienst seines Arbeitnehmers bescheinigen.
Wenn Sie oder ein Mitglied der BG zuerst die erste Seite des Zusatzblattes 2 ausfüllen und dann dem Arbeitgeber aushändigen, damit dieser auf der Rückseite den Verdienst bescheinigen kann, ergeben sich hieraus zwei Probleme:
quer warnt ausdrücklich davor, den Arbeitgeber vom Bezug von Alg II in Kenntnis zu setzen. Denn bei Kenntnis des Arbeitgebers vom Alg II-Bezug wird der Arbeitnehmer erpressbar, da er als Bezieher von Leistungen der „Grundsicherung für Arbeitssuchende” (Alg II) alles zu unternehmen hat, seinen Hilfebedarf zu senken: auch Mehrarbeit, Überstunden ohne Zuschläge etc
„Änderungen: Bei manchen Arbeitsverhältnissen ändern sich auch Arbeitszeit und Gehalt von Monat zu Monat. Dann muss das Alg II jeweils neu berechnet werden. Sie sollten am besten beim Abgeben des Antrages fragen, wie Sie bei derartigen stetigen Änderungen verfahren sollen.” [1]
„Achtung: Nur wenn Sie und/oder Ihr/e Lebenspartner/in über ein Gesamtvermögen über 4.850 EUR je Person und die weiteren Personen der BG über 750 EUR verfügen, soll Zusatzblatt 3 ausgefüllt werden.”
Achtung: Zusatzblatt 3 ist nur für die Personen der BG auszufüllen [4, S. 12], also nur jene, die zuvor unter II. und III. des Antrages genannt wurden.
„Aufpassen! Unter Punkt 1 müssen Sie zunächst ja oder nein ankreuzen, je nachdem, ob Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder nicht. Fragen Sie sicherheitshalber, wenn Sie nicht genau Bescheid wissen, bei Ihrer Bank nach. Tragen Sie nicht ohne Rücksprache mit Ihrer Bank „Nein” ein, mittels Datenabgleich lässt sich diese Angabe leicht nachprüfen.
Freistellungsauftrag: Es gibt eine Kapitalertragssteuer, das heißt, Zinseinnahmen sind zu versteuern. Dafür gelten Freibeträge. Der Freistellungsauftrag dient dazu, dass von den Zinsen, die Sie für Ihr Geld bekommen, keine Steuern abgezogen werden. Das Bundesamt für Finanzen registriert, wer wie viele Freistellungsaufträge gestellt hat. Diese Daten werden mit Ihren Angaben im Alg II-Antrag abgeglichen.” [1]
„Vermögen: Unter Punkt 2 geben Sie Ihr Vermögen an, das Sie auf dem Konto beziehungsweise bar haben. Damit ist nicht gemeint, was Sie momentan in Ihrer Haushaltskasse haben, um die Wocheneinkäufe zu bestreiten.
Beispielrechnung: Grundsätzlich dürfen Sie auch einen bestimmten Betrag haben, der nicht erst aufgebraucht werden muss, bevor es Alg II gibt. Angenommen zur BG gehören ein 40-jähriger Mann und eine 38-jährige Frau (ohne Kinder), dann stehen beiden Personen jeweils 750 Euro für Rücklagen (größere Anschaffungen) zu. Das sind zusammen 1.500 EUR. Hinzu kommen 200 EUR pro Lebensjahr. 40 Jahre + 38 Jahre = 78 Jahre / 78 x 200 EUR = 15.600 EUR.
Insgesamt also 17.100 EUR (1.500 EUR + 15.600 EUR), die das Ehepaar besitzen darf. Haben die beiden Kinder, beispielsweise eine 14-jährige Tochter und einen 17-jährigen Sohn, kommt pro Kind noch einmal 750 Euro dazu. Außerdem darf der 17-jährige Azubi (nicht jedoch Kinder unter 15 Jahren) 4.100 EUR Vermögen haben. Die vierköpfige Familie kann also 22.700 EUR (17.100 + 750 + 750 + 4.100) besitzen.” [1]
Hinzu kommen kann noch ein Betrag von 4.100 EUR für jedes Kind, falls das Gesetz wie von Minister Clement angekündigt, geändert wird. Aber was diese Änderung genau bringen wird, ist heute noch nicht zu sagen! Wer sicher gehen will, wartet mit dem Alg II-Antrag, bis dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist
„Zinsfalle! Jeder Euro Zinsen, den Sie für Ihr Sparbuch oder andere Ersparnisse erhalten, gilt als Einkommen. Und Einkommen wird auf das Alg II angerechnet. Zinsen, die sie erhalten, werden vom Alg II voll abgezogen, … monatlich zu einem Zwölftel … .
Tipp: Vielleicht hatten Sie zwar im vergangenen Jahr Zinseinnahmen (Punkt 2.3), Ihr Sparguthaben ist aber inzwischen bereits ausgegeben. Dann bekommen Sie künftig auch keine Zinsen mehr. Genau das sollten Sie in einem Begleitschreiben zum Antrag auf Alg II erklären. Zudem ist die Kopie Ihres Sparbuchs erforderlich.
Alle ersparten Gelder und Werte werden addiert. Wenn Sie etwas Geld auf dem Sparbuch haben und auch Sparbriefe oder andere Wertpapiere wie beispielsweise einen Bausparvertrag, dann werden alle Summen addiert. Die Freibeträge, die nach der Regel „200 EUR-pro-Lebensjahr” ermittelt werden, dürfen nicht überschritten werden. Sonst gibt es kein Alg II.
Stichtag Neujahr 2005: Es zählen die Rücklagen, die Sie Anfang Januar nächsten Jahres haben. Wer jetzt beispielsweise noch 5.000 Euro für eine neue Küche ausgibt, die vielleicht schon seit Jahren notwendig gewesen wäre, hat 5.000 EUR weniger an Rücklagen. Unter Umständen kann es sich für den Antrag auf Alg II lohnen, Ausgaben, die fürs nächste Jahr geplant waren, vorzuziehen. Wer den Antrag auf Alg II schon abgegeben hat und bis Januar nächsten Jahres noch Teile seiner Ersparnisse ausgibt, sollte das der Arbeitsagentur oder dem Sozialamt noch mitteilen.
Kapitallebensversicherungen sind zumindest zum Teil sicher. Das gilt vor allem dann, wenn man zehn Prozent weniger Geld ausgezahlt bekäme als man eingezahlt hat. Beispiel: Wer bislang 10.000 EUR eingezahlt hat und weniger als 9.000 Euro wiederbekäme, muss die Lebensversicherung nicht auflösen. Das dürfte vor allem für relativ junge Verträge gelten, denn in den ersten Jahren werden Gebühren und ähnliches auf die Beiträge umgelegt. Jedes Jahr einmal gibt es eine Mitteilung des Lebensversicherers, wie hoch der Rückkaufwert ist. Den Beitrag, den Sie eingezahlt haben, errechnen Sie, indem Sie die Monate mal dem Monatsbeitrag multiplizieren.” [1]
Dazu ein wichtiger Hinweis: Wenn sofortiger Verbrauch oder Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder dies eine besondere Härte bedeuten würde, wird Alg II - anders als heute bei der Arbeitslosenhilfe - nur als Darlehen gezahlt (§ 9 Abs. 4 SGB II). Hier verlieren Alg II-Bezieher den Kranken- und Rentenversicherungsschutz, falls sie nicht per Job oder familienversichert sind.
„TIPP: Ab Januar kommenden Jahres gibt es zusätzliche Möglichkeiten, Lebensversicherungen voll auf Altersvorsorge umzustellen. Das ist vor allem für jene wichtig, die eine hohe Lebensversicherung haben. Der Versicherungsvertrag kann so umgestellt werden, dass Ihnen 200 Euro pro Lebensjahr - und dazu noch den gleichen Betrag für Ihren (Ehe-)Partner - erst im Rentenalter ausgezahlt werden dürfen. Eine vorherige Kündigung der bis zum Rentenalter festgelegten Gelder ist dann nicht mehr möglich. Sie müssen diese Vertragsänderung aktiv betreiben, der Versicherer bietet sie nicht von sich aus an. Neue Kosten oder Gebühren fallen für Sie dabei nicht an. Wichtig: So sichern sie sich beim Alg II einen zusätzlichen Vermögens-Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr für sich und Ihren Partner.” [1]
„Verpfändet: Wenn Ihre Lebensversicherung verpfändet ist, wird sie nicht zum verwertbaren Vermögen gerechnet. Häufig ist das bei Krediten für den Wohnungskauf oder den Hausbau in der Vergangenheit der Fall gewesen. Die Lebensversicherung gehört in diesem Fall beispielsweise der Bank.
Sparbücher sind gleich doppelt ungünstig. Zumindest gilt das für Bezieher für Alg II. Denn jeder Cent Zinsen bedeutet einen Cent weniger Stütze. Bei anderen Sparformen - etwa bei der Kapitallebensversicherung - fallen keine jährlich anrechenbaren Zinsen an. Ein Wechsel der Sparform wäre deshalb für manche überlegenswert. Bevor Sie jedoch Entscheidungen treffen, sollten Sie sich genau beraten lassen.
Bausparverträge: Hier gelten die gleichen Regelungen wie bisher: Sie werden zum verwertbaren Vermögen gerechnet. Wenn sie indes verpfändet sind, gehören Sie Ihnen ja nicht mehr, so dass sie auch nicht mit gewertet werden können.
Tipp: Wer den Bausparvertrag für die Finanzierung eines Hauses oder einer Wohnung nutzen will oder beispielsweise eine neue Küche kauft, weil die alte nicht mehr brauchbar ist, kann das mit dem zuteilungsreifen Bausparvertrag tun. Dann gehört er nicht zum verwertbaren Vermögen, weil er beliehen ist.” [1]
„Von der Rentenversicherung befreit: Wer selbstständig ist, darf höhere Spareinlagen haben als andere (Punkt 3 auf dieser Seite), wenn es um die Rentenversicherung geht.
Beispiel: Die Fünfundfünfzigjährige, die von der Rentenversicherung erfahren hat, dass sie derzeit im Rentenalter 500 Euro monatlich zu erwarten hat, kann eine solche Lebensversicherung haben, dass daraus weitere 450 Euro Anspruch pro Monat entstehen. Eine genaue Festlegung gibt es dazu allerdings noch nicht, man sollte in diesem Fall einfach von der durchschnittlichen Rente ausgehen, die momentan in Deutschland gezahlt wird.
Riesterrente ist nicht antastbar: Zumindest gilt das im Rahmen dessen, was für die Zahlung der Riesterrente steuerlich gefördert wird. Das sind (§ 86 Einkommenssteuerg.) zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.” [1]
„Häuschen: Es gibt Festlegungen, wie groß das selbst genutzte eigene Häuschen sein darf oder aber auch die Eigentumswohnung. Für das Haus sind es 130 Quadratmeter, für die Wohnung gelten bislang 120 Quadratmeter als angemessen. Neue Festlegungen für das Alg II gibt es nicht, so dass diese Grenzen gelten.” [1] So schreibt Rolf Winkel. Das heißt aber nicht, dass im Rahmen des Alg II nicht alsbald andere (dann niedrigere!) Grenzwerte gesetzt werden. Hier dürfte als Faustregel gelten: Je mehr Proteste gegen Alg II, desto höher die Grenzwerte.
„Auch Grundstücke muss man nicht generell verkaufen. Generell gilt das, wenn die Freibeträge (200 Euro pro Lebensjahr) nicht ausgeschöpft sind. Doch auch ein Grundstück, das mit zehn Prozent unter Wert verkauft werden müsste, kann Ihr Eigentum bleiben.
Wohnrecht im Grundbuch absichern: Mitunter hat die alte Generation der mittleren oder jungen das Haus geschenkt und sich dafür ein lebenslanges Wohnrecht, vielleicht auch mietfrei, ausbedungen. Achten Sie unbedingt darauf, dass dieses Wohnrecht notariell festgehalten wird. Noch besser: Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen. Die Kopien Ihres abgeschlossenen Notarvertrages oder auch eine Kopie des aktuellen Grundbuchauszugs sollten Sie dem Antrag hinzufügen, damit Sie dieses festgelegte Wohnrecht gegenüber der Agentur oder auch gegenüber dem Amt nachweisen können.” [1]
Zu Frage 6: „Vermögen ist all das, was Sie an Werten haben. Damit ist nicht der ganz normale Haushalt gemeint. Doch auf Seite 15 wird nach Vermögen wie Edelmetallen, Antiquitäten oder Gemälden gefragt.
Beispiel: Wenn Sie einige sehr wertvolle Originale zu Hause haben, dann ist das Vermögen, das Sie verkaufen müssen. Nicht gemeint ist allerdings die goldene Kette von der Großmutter, das Erinnerungsstück vom Großvater, die Standuhr von der Tante oder aber das gute alte Service.” [1]
Zu Frage 8: Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf eine andere Person übertragen?
„Diese Frage ist nur dann zu beantworten, wenn Ihr bestehendes Vermögen und das Vermögen, was Sie in den letzten 10 Jahren verschenkt, gespendet oder auf eine andere Art übertragen haben, Ihre bzw. die Vemögensfreigrenze der Mitglieder der BG überschreitet.” [3, S. 13; 4, S. 12]
„Nicht erlaubt: Grundsätzlich gilt, man darf sich nicht arm machen. Das, was Sie über das erlaubte Vermögen hinaus auf dem Konto haben, dürfen Sie nicht verschenken, um wieder auf den zulässigen Betrag zu kommen.
Das geht: Was Sie aber dürfen, wenn Sie derzeit über dem zulässigen Betrag liegen, ist beispielsweise: Ihr Haus renovieren, das Dach neu decken, das Auto reparieren lassen, Haushaltsgegenstände kaufen (nicht gerade Luxusgüter).” [1]
Also: „Vorsicht beim Schenken! Denn verschenkt werden darf weder im In- noch im Ausland etwas. Das gilt sowohl für Geld als auch für andere Werte einschließlich von Häusern oder Ähnlichem. Und dieses Verbot gilt auch noch zehn Jahre rückwirkend. Einzige Ausnahme: Das Geschenk ist gewissermaßen eine Gegenleistung für besondere Dinge.
Zurückholen erlaubt. Der Spruch Geschenkt ist geschenkt gilt in diesem Falle nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht ausdrücklich von der Rückforderung bei Verarmung des Schenkers. Das heißt, es könnte verlangt werden, den Geldwert des Geschenkes oder das Geschenk selbst zurückzuholen. Darauf könnte dann auch das Amt oder die Agentur bestehen.” [1] Das gilt jedoch nur dann, wenn das Geschenk oder dessen Wert noch vorhanden ist.
„Beispiel: Ein Sparbuch, das es noch im vergangenen Jahr gab, ist mittlerweile nahezu leer. Würde das Geld verschenkt worden sein, dann müsste es von dem Beschenkten wiedergeholt werden. Wenn allerdings auf diese Weise eine Reise der Enkel finanziert wurde oder aber ein neuer Schreibtisch in das Kinderzimmer kam, dann ist das etwas anderes. Das nämlich ist durchaus erlaubt. Und das Geld ist auch weg. Niemand wird verlangen, dass Gebrauchsgegenstände wieder verkauft werden.” [1]
Hier sind nur weitere Personen der BG einzutragen [4, S. 12]. Dies Blatt wird daher meist überflüssig sein.
Wenn weitere Unklarheiten bestehen, fragen Sie eine gute Beratungsstelle!
Falls Ihnen der Mitarbeiter in der Agentur den Antrag nicht abnehmen will, weil er meint, dass Angaben fehlen, ist es sinnvoll, den Vorgesetzten zu verlangen. Besorgen Sie sich die unter [3] und [4] angegebenen Unterlagen. Verweisen Sie auf die 15 Punkte des Bundesdatenschützers, die hier dokumentiert sind. Als Tag der Antragstellung hat immer der Tag der Antragsabgabe zu gelten, nicht der Tag, an dem alle Unterlagen, die dem Antrag beigelegt werden müssen, vorgelegt wurden.
Guido Grüner
Diese Hinweise können das Regelwerk des Alg II nicht erläutern. Sie sind gedacht als Ergänzung zu den Infoblättern der Kampagne „Vorsicht Arbeitslosengeld II”.
[1] Rolf Winkel, Artikelserie in der Thüringer Allgemeinen zu finden unter http://www.thueringer-allgemeine.de/ta/ta.extra10.startseite_75514.php.
[2] Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosengeld II der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, Märkisches Ufer 28-34, 10179 Berlin, http://www.erwerbslos.de.
[3] Hilfe zum Arbeitslosengeld II; Hinweise der Bürgerbeauftragten für Soziale Angelegenheiten und des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zum Antragsvordruck ALG II (Stand 31.08.2004); Wie kann ein Antragsteller bei der Beantragung von ALG II seine Datenschutzrechte wahren? (Im Internet unter: http://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/alg2.htm).
[4] Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II, Stand 16.9.04. Als pdf-Dokument zu finden auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter: http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/pdf/BA_Ausfuellhinweise.pdf.
Tacheles Online Redaktion
Harald Thomé