29. März 2001, 10 Uhr, Landgericht Stuttgart:
Stuttgarter Anwaltskammer (Rechtsanwalt Stillner, Präsident Ströbel)
gegen
Caritas (Rechtsanwalt Heinhold) und Dr. Hammel:
Klage auf Unterlassung gegen den Caritas Verband Stuttgart und Dr. Manfred Hammel
Gegenstand der Verhandlung:
Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
VRLG, Richter: Dr. Roland Jäger
Die Verhandlung:
Bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Verhandlung waren die zur Verfügung stehenden Plätze für die Zuschauer/innen besetzt. Ein Kamerateam des SWR-Fernsehens stand bereit und machte Probeaufnahmen, Hektik breitete sich aus. "Starke Männer" wurden gesucht, um Stühle in den viel zu kleinen Saal zu schleppen, Fenster wurden vorsorglich geöffnet. Schließlich saßen gut 50 Menschen, allesamt Vertreter/innen von Beratungsstellen oder Nichtregierungsorganisationen in einer nervös-stickigen Atmosphäre und schauten erwartungsvoll auf Richter Jäger, der pünktlich mit der Verhandlung begann.
Jäger machte zunächst klar, worum es ging; nämlich um eine Klage auf Unterlassung durch die Stuttgarter Anwaltskammer gegen den Caritas Verband Stuttgart und gegen den renommierten Sozialwissenschaftler Dr. Manfred Hammel, der durch seinen praktischen, sozialen Einsatz auch als der "Anwalt der Armen" bezeichnet wird. Der Vorwurf der Anwaltskammer lautet: Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; letzteres stammt aus dem Jahre 1935, seine Wurzeln liegen im "Ermächtigungsgesetz" der Nazis aus dem Jahre 1933.
Nach der Klarstellung des Gegenstandsbereichs bemerkte der Vorsitzende Richter: "Wenn man die Schriftstücke liest, könnte man meinen, es gehe um das grundsätzliche Verhältnis zwischen Kirche und Staat." Darum gehe es jedoch nicht, und darum seien gefühlsmäßige Argumente hier überflüssig.
Worum es gehe, sei ein Abgrenzungsproblem. Somit sei klar, dass es in dem Streit um die Frage ginge, ob die Caritas ihr Gebiet verlassen habe.
Es folgten allgemeine Ausführungen zum Rechtsberatungsgesetz. Jäger zitierte Rechtsauffassungen und grenzte in diesem Kontext den konkreten Gegenstand der Verhandlung weiter ein, indem er kurz auf den unrühmlichen Ursprung des Gesetzes einging. Wer der Meinung sei, dass dieses Gesetz aus der Nazizeit grundsätzlich verfassungswidrig sei, müsse das Bundesverfassungsgericht anrufen, damit es in der Folge dann von der Gesetzgebung geändert werden würde. Dies sei der schnellste Weg. er wolle sich nun der konkreten Rechtslage zuwenden und seine Position erläutern, damit die Parteien wüssten, was geltende Rechtsmeinung und auch die seinige sei.
Es folgten erneut Zitate. So sei im § 1 des Rechtsberatungsgesetz die geschäftsmäßige Rechtsbesorgung der Befugnis der Rechtsanwälte zugeordnet. Der § 3 (1) würde Sonder-, bzw. Ausnahmestellungen für Kirche und eingetragene Vereine regeln. Jäger meinte, dass diese Ausnahmeregelung auch auf die Caritas angewendet werden könnte und zitierte dazu eine Rechtsmeinung aus dem Jahre 2001; mit dem Hinweis darauf, dass man mit der Aktualität dieser Publikation davon ausgehen könne, dass es sich um die aktuell geltende Rechtsauffassung handele.
Schließlich stellte er nochmals klar, dass das Verhältnis zwischen Bundessozialhilfegesetz und Rechtsberatungsgesetz nunmehr 30 Jahre gehalten und sich bewährt habe; in dieser Zeit hätte es nach seiner Erfahrung keinen Fall gegeben, in dem dieses Konsensverhältnis Anlass für Streit gewesen wäre. Vielmehr gäbe es doch einen vereinbarten Konsens zwischen dem Bundes-Justizministerium und den freien Wohlfahrtsträgern aus dem Jahre 1969. Diese gängige Rechtsmeinung beinhalte somit eine Vereinbarungshilfe, um hier Streit zu vermeiden. Allerdings sei die Konsenshaltung natürlich kein Gesetz, aber sie habe sich bewährt!
Das Rechtsberatungsgesetz beinhalte auch die Aufklärung von Menschen über Gesetze: u.a. beträfe dies Erb-, Arbeits-, Unterhalts-, Ausländer- und Asylrecht. Dies gehöre zur Sozialhilfe dazu und sei Aufgabe der sozialen Träger. Aber es gäbe Ausnahmen und Grenzen, meinte der Richter. So sei die Durchsetzung der Ansprüche nicht Sache der sozialen Träger. Wohl dürften sie die Betroffenen gegenüber Behörden vertreten, aber bei gerichtlichen Verfahren dürften sie das nicht.
Dieser Konsens, so der Richter, sei eine praktikable Lösung. Ob es weitere Ausnahmen gäbe?, fragte er dann. Zum Beispiel bei Mittellosen? Ja, auch hier würde er die Zuständigkeit bejahen.
Dass es ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den hier streitenden Parteien gäbe, bejahte er ebenfalls. Und dieses würde schon potentiell bestehen. Es sei also nicht nötig, dass dem Rechtsanwalt auch tatsächlich Klientel entgehen würde.
Nach dieser richterlichen Darstellung folgten Ausführungen der Anwaltskammer, die durch Rechtsanwalt Stillner und ihren Präsidenten Ströbel vertreten war. Die Ausführungen von Stillner beschränkten sich im wesentlichen auf Haarspaltereien; auch er zitierte und zitierte, um darzulegen, dass er anderer Auffassung als der Richter sei. Die Auffassung selbst wurde dabei nicht klar, zumal er öfters Sätze mit "mir scheint..." begann. Einen klaren Satz gab es jedoch. Dieser lautete: "... eine frühere Zäsur sei notwendig...". Gemeint war hier vermutlich die Abgrenzung zwischen den Kompetenzen: bis wann ist etwas Sozialhilfe, ab wann ist etwas Rechtsberatung bzw. Befugnisübertretung?
Der Münchner Rechtsanwalt Hubert Heinhold, der die Caritas vertrat, begann seine Darstellung weit deutlicher. Er zeigte sich verwundert über den angeblichen Konsens der Kläger bzw. ihre (plötzliche?) Bereitschaft dazu. Im Schriftstück der Anwaltskammer würde etwas anderes stehen.
An dieser Stelle reagierte auch das Publikum, denn in der Tat waren sie deshalb angereist, weil die Anwaltskammer laut und deutlich mit dem Säbel gerasselt hatte und nun den Eindruck erweckte, als sollte lediglich Niespulver verstreut werden.
Der Anwalt der Caritas führte dann aus, dass das Verfassen und Vorbereiten von Schriftsätzen sowie das Verfassen von Eingaben im Verkehr mit Behörden über die mündliche Beratungstätigkeit hinausgehe. Dies seien aber 90 Prozent der Arbeit, und dagegen würde doch geklagt!
Die Aufgaben der Anwälte bei Gericht seien bekannt und so auch in Ordnung. Aber dies seien gar nicht die Aufgaben oder Arbeitsinhalt der öffentlich-rechtlichen Verbände.
Im Grunde machte der Rechtsanwalt hier die zentrale Frage deutlich: "Was soll das Ganze eigentlich?" Er brachte dann Beispiele aus der Praxis, um Ausnahmen, die auch schon vom Richter angesprochen worden waren, zu klären. Es gäbe nicht selten Notstandssituationen - z.B. bei Obdachlosen -, wo es um den Ablauf der Klagefrist ginge und anwaltliche Stellen nicht mehr zu erreichen seien. In Bayern sei das in Ordnung. Niemand würde sich darüber aufregen. Die Sozialträger würden hier helfen, mit den Rechtsanwälten oder deren Kammer gäbe es keine Probleme.
Beim Streit um die Grenzziehung, so stellte er klar, hätte die Kirche in der Tat eine besondere Stellung. Sie definiere und organisiere ihre Aufgaben lt. Gesetz selbst. Bei Kollisionen und Notfällen müsse das Selbstdefinitionsrecht der Kirche gelten. Er stimme mit der Theorie, wie sie auch der Richter dargestellt habe, überein. Aber in der Praxis der Notfälle müsse das Selbstdefinitionsrecht und die Freiheit der Kirche vorgehen.
Danach waren die Gegner wieder an der Reihe. Es wurde zum Rückzug geblasen, Passagen der Anklageschrift wurden gestrichen, Wiederholungen bestimmten den "Schlagabtausch": die Grenze sei generell ab Beginn eines Antrags und Verfahrens überschritten.
Das Anliegen sei nicht, die Verfassungsmäßigkeit infrage zu stellen, sondern dass "nicht Richter und Prozessgegner auf uns als Kammer zukommen und sagen: was passiert in dem Verfahren x?" so der Präsident der Anwaltskammer. Damit sei die Frage der Prozessführung wichtig, und das enthalte die Formulierung von Anträgen und Schriftstücken.
Nach derlei Worten protokollierte der Richter die Klagerücknahme, was den Gesamtumfang der ursprünglichen Streitfrage anging. Er meinte, dass ja nun "95 Prozent des Sprengstoffs" weg seien. Es bliebe jedoch die Frage der Notfälle, also der Grenzziehung. Und er bat, "ohne die Instanzen weiter zu bemühen", doch ein "Spitzengespräch" zwischen den Gegnern zu führen.
Der Anwalt der Caritas bemerkte auf diese richterliche Bitte hin, dass sie die Anwaltskammer doch genau darum im Vorfeld gebeten hätten!
Der Richter ging dann nochmals auf die Ausnahmefälle, die Nothilfe ein. Das müsse definiert werden. Wenn klar wäre, dass ein erster Schriftsatz als Nothilfe in Ordnung sei - und dann der Rechtsanwalt aufgesucht würde...
Der bayerische Konsens, warf der Anwalt der Caritas ein, solle doch zum Vorbild genommen werden...
Doch der Anwalt der Kammer warf an dieser Stelle ein, dass es keinen Notfall der beschriebenen Art gäbe (laute Reaktionen im Publikum) und an den gegnerischen Anwalt gerichtet: "... wenn Sie meine Hand nicht ergreifen, dann..."
"Aber ich ergreife doch Ihre Hand", gab der Caritasanwalt zurück und nannte erneut ganz konkrete Beispiele aus der Lebenswirklichkeit von Menschen, die sich an die Caritas wenden, weil sie keine/n Rechtsanwalt/in finden. "Bei Obdachlosen gibt es keinen, der dazu bereit ist."
Darauf rief der Präsident der Anwaltskammer, dass dies aber doch ein politisches Problem sei!
Ein ebenso schallendes wie zynisches Lachen im Publikum war die Folge.
Der Caritasanwalt blieb ruhig und machte deutlich, dass die Caritas dann nur eine Alternative hätte, nämlich die Menschen abzuweisen.
An dieser Stelle schaltete sich der beklagte Dr. Manfred Hammel ein und berichtete, dass die von den Anwälten abgewiesenen Sozialfälle in der Regel den Rat bekämen "Gehen Sie zur Caritas". Die wenigen Anwälte, die für sozial Schwache arbeiten wollten, würden dann doch meist nach 5 Minuten diese rausschicken. Berufsanfänger würden die Fälle nur übernehmen, um "mal in´s Geschäft zu kommen."
Angesichts dieser Berichte aus der wirklichen Welt, reagierte der Präsident der Anwaltskammer mit einer Erzählung, die die sozialen Errungenschaften der Kammer für Sozialprojekte hervorheben sollten; was die Kammer im Interesse der Gemeinschaft so alles tut, erstaunte dann alle Anwesenden.
Abschließend skandierte er: "Wir sind ein Berufsstand, der angetreten ist, um den Armen und Entrechteten zu helfen."
Die Reaktionen im Publikum waren entsprechend. Manche waren sprachlos und schüttelten nur mit dem Kopf, einige lachten auf, andere gaben Unmutsäußerungen von sich.
Da die Zeit nun fortgeschritten war und der Richter zum Abschluss kommen wollte und musste, legte er den streitenden Parteien nochmals ein "Spitzengespräch", was die Notfälle anbelangt, ans Herz. Er wolle "das zarte Band der Sympathie nicht durch eine Gerichtsentscheidung kaputt machen"; was danach käme sei ja bekannt (Berufung etc.).
Endlich erklärte sich der Anwalt der Kammer bereit, das Verfahren ruhen zu lassen und die Verfügung auszusetzen. Damit haben die Parteien jetzt bis Anfang Mai Zeit, sich außergerichtlich zu einigen. Sollten sie es nicht schaffen, wird es am 17. Mai um 12 Uhr im Saal 22 des Landgerichts eine richterliche Entscheidung geben müssen.
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