Az.: 5KfH O 21/2001
Im Rechtsstreit
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
gegen
1. Caritasverband für Stuttgart e. V.
2. Dr. Manfred Hammel
wegen I.
UWG
beantragen wir namens und in Vollmacht der Beklagten:
I. Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
A.
Sachverhalt:
Der Beklagte zu 1 ist anerkannter Träger der Freien Wohlfahrtspflege. Vom Amtsgericht Stuttgart ist er als "geeignete Stelle im Sinne des § 305 InsO. anerkannt.
Beweis: Anerkennungsschreiben des AG Stuttgart vom 31.03.99.
Der Beklagte zu 2 ist "Assessor des Verwaltungsdienstes" und bei dem Beklagten zu 1 angestellt. Er ist unter anderem für die sozialrechtliche Beratung der Dienste und Einrichtungen der Beklagten zu 1 zuständig und in diesem Rahmen auch für die Beratung und Unterstützung von sozial schwachen Personen, wie Sozialhilfeempfängern/innen, Überschuldeten, Psychisch Kranken sowie anderen Personen in besonderen Schwierigkeiten zuständig.
Trotz seiner privatrechtlichen Organisation als Verein ist der Beklagte zu 1 ein kirchlicher Verband, der unter der Aufsicht des Bischofs der Diözese Rottenburg/Stuttgart steht und, insoweit im Namen der Katholischen Kirche handelt. Unbeschadet seiner Rechtsform nach weltlichem Recht ist er nach Kirchenrecht eine "kirchliche Behörde",
Beweis: Schreiben der Diözese Rottenburg/Stuttgart vorn 28.02.01
Damit hat er am körperschaftlichen Status der Diözese nach Art. 140 GG. i. V. m. Art. 137 III WRV Teil; beide Beklagte können das Privileg von § 3 I RBerG beanspruchen.
Beweis: Erholung eines' kirchenrechtlichen 'Gutachtens durch die Universität Stuttgart oder eine andere deutschen Hochschule
Die mit der Klage vorgelegten Schriftstücke K6-K14 wurden, auf Bitten der Hilfesuchenden, vom Beklagten zu 2 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Beklagte zu 1 mit deren Wissen und Billigung verfaßt. Hierzu waren die Beklagten nicht nur berechtigt, sondern durch ihren kirchlichen Auftrag sogar verpflichtet. Hierzu später noch mehr.
An dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, daß bereits im Jahre 1997 durch die Beklagten darauf hingewiesen wurde, daß es "in Stuttgart und Umgebung lediglich Wenige Rechtsanwälte (gibt), die sich in sozialrechtlichen/sozialhilferechtlichen Angelegenheiten engagieren. Vielmehr ist es so, daß Rechtsanwälte, die Ratsuchenden unmittelbar an den Caritasverband' für Stuttgart e. V. verweisen."' (Anlage K4). Aus diesem Grunde hatte der Beklagte zu 1 seinerzeit eine Vereinbarung mit der Klägerin zu 1 für eine Zusammenarbeit angeregt, um eine ordnungsgemäße Beratung und Vertretung mittelloser Hilfsbedürftiger sicherzustellen (siehe Anlage K4 Seite 3, Anlage K5, vorletzter Satz). Leider wurde diese Anregung nicht aufgegriffen. Das mittellose und hilfsbedürftige Klientel in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten - um welches es hier geht - landet nach wie vor bei dem Beklagten. Ein mittelloser Obdachloser z. B. der sich gegen die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt wenden will oder Fahrtkosten im Wert von zirka DM 20,00 durchsetzen möchte, hat in der Praxis keine Chance, durch die Mitglieder der Klägerin eine rasche und unbürokratische Hilfe zu. bekommen. Dies beginnt schon damit, daß ein nicht unerheblicher Teil des Klientels nicht imstande ist, sich an übliche Gepflogenheiten zu halten. Sie erscheinen unangemeldet, Terminsabsprachen sind kaum möglich, die Betroffenen sind telefonisch und manchmal auch postalisch nicht erreichbar; sie sind oftmals nicht imstande, übliche Zuarbeiten und vorbereitende Handlungen (wie z. B. Beschaffung von Bescheiden) zu leisten. Bevor z. B. ein an Trunksucht leidender Obdachloser wegen DM 50,00 Sozialhilfe, die ihm vermeintlich zu Unrecht vorenthalten wurden, einen Anwalt findet, hat er in der Praxis einen Canossagang durch viele Anwaltskanzleien anzutreten und die demütigende Erfahrung zu machen, daß er abgewiesen wird, und meist nicht einmal ins Wartezimmer vorgelassen wird.
B.
Weil, und solange dies so ist, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Weil in der Realität Anwälte sich weigern, dieses Klientel zu vertreten bzw. so hohe Zugangshürden errichten, daß es praktisch vor der Tür bleibt, kann die Klägerin von einem Wohlfahrtsverband und ihrem Mitarbeiter nicht die Unterlassung der Hilfestellung verlangen, die seine Mitglieder verweigert haben. Dies ergibt sich schon aus Treu und Glauben.
C.
Es liegt kein Wettbewerbsverhältnis vor.
Die Beklagten handelten nicht "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs", wie § 1 UWG dies formuliert. Die inkriminierten Handlungen erfolgen vielmehr außerhalb eine Wettbewerbes, auch zielten sie nicht darauf ab, die Klägerin und ihre Mitglieder in ihrer Erwerbstätigkeit zu schädigen. Das Handeln der Beklagten ist vielmehr ausschließlich davon geleitet, christliche Nächstenhilfe zu leisten und damit ihren Glaubensauftrag der tätigen Caritas zu erfüllen. Daß tätige Nächstenliebe - insbesondere gegenüber sozial Schwachen und Hilfsbedürftigen - eine unmittelbar aus dem christlichen Glauben folgende Pflicht jedes aktiven Christen ist und die Caritasverbände diesen kirchlichen Auftrag in organisierter Form wahrnehmen, kann als allgemeinkundig vorausgesetzt werden. Tätige Caritas ist nach dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche und der Beklagten ein wesentlicher Inhalt seiner Glaubensüberzeugung. Die inkriminierten Handlungen der Beklagten sind daher nichts anderes als die unmittelbare Erfüllung eines kirchlichen Auftrages und damit unmittelbare Wahrnehmung ihrer Grundrechte aus Art. 4 GG i. V. m. Art. 136 ff WRV, Art. 140 GG.
Nicht anders als bei der Inanspruchnahme. der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit des Art. 5 1 GG durch, die Presse ist auch hier abzuwägen, ob die inkriminierte Handlung vorrangig der Verwirklichung der eigenen, grundrechtlich geschützten Rechtsposition dient, oder nur als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt wird (vgl. z. B.. .BVerfGE 25, 256, 264). Nicht anders als ein Journalist durch Art. 5 I GG privilegiert oder ein Wissenschaftler durch Art. 5 III GG geschützt, negative und objektiv wettbewerbsschädigende Äußerungen vornehmen darf, wenn er nicht in subjektiver Wettbewerbsabsicht handelt, sind auch die Beklagten durch die Religionsfreiheit berechtigt, tätige Nächstenliebe in der Art und Weise zu erbringen, wie sie ihnen - aus ihrer Glaubenssicht - richtig erscheinen.
Selbst wenn die konkreten Handlungen - wie tatsächlich nicht - einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beinhalten sollten, würde dies nicht dazu führen, daß ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien entstanden wäre. Denn auch dann wären die inkriminierten Handlungen nicht im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken geschehen, sondern aufgrund des theologischen Ansatzes, daß ihr Glauben die Beklagten zu diesen Handlungen verpflichtet und Gottes Gebote höher stehen als menschliche Vorschriften. Im übrigen, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß auch die Staatsanwaltschaft das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beklagen zu 2 gemäß § 47 OwiG einstellte und ausdrücklich festhielt, daß eine Ordnungswidrigkeit jedenfalls "nicht als schwerwiegend anzusehen wäre, da der Betroffene aus altruistischen Motiven und in Erfüllung sozialer Zwecke handelt Ferner ist zu sehen, daß der Betroffene gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1 im Rahmen der §§ 8, 10 BSHG grundsätzlich als Mitarbeiter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Rechtsberatung und Rechtsbetreuung durchführen darf und allenfalls seine diesbezüglichen Befugnisse teilweise überschritten haben könnte."
Beweis: Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13.02.01
Da die Beklagten nicht in Wettbewerbsabsicht handelten (zudem die Mitglieder der Klägerin an einem Wettbewerb hinsichtlich des streitgegenständlichen Klientels und hinsichtlich des streitgegenständlichen Arbeitsfelds 'gar nicht teilnehmen), ist der Unterlassungsanspruch jedenfalls nicht aus § 1 UWG begründet.
D.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor.
Unstreitig erfüllen die Handlungen der Beklagten, nämlich die Beratung in sozialhilferechtlichen und sonstigen sozialen Angelegenheiten und die Hilfestellung bei der Verfassung von Schriftsätzen und Antragen, die Tatbestandsvoraussetzungen der "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bzw. der Rechtsberatung" im Sinne von § 1I RBerG.
Das Tatbestandsmerkmal "geschäftsmäßig" ist hingegen nur dann erfüllt, wenn man der herrschenden Meinung kritiklos folgt. Diese stellt ausschließlich darauf ab, ob eine selbständige mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit vorliegt, die nicht nur aus besonderen Gründen als einmalige Gefälligkeit ausgeübt wird. Auf Entgeltlichkeit eine Gewinnerzielungsabsicht oder darauf, ob sie aus Nächstenliebe oder sozialem Engagement betrieben wird, soll es nicht ankommen.
Es erscheint zweifelhaft, ob diese Rechtsauffassung (noch) zutrifft, oder ob nicht ein modernes Verfassungsverständnis eine einengende und verfassungskonforme Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals verlangt (vgl. hierzu. Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593 ff). Die Verrechtlichung aller Lebensbereiche verlangt nicht nur im geschäftlichen Bereich eine neue Interpretation des Anwendungsbereiches des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. hierzu Kleine-Cosack, a. a. 0., siehe auch BVerfG, NJW 98, 3481), sondern eine eben solche im Bereich der sozialen und gesellschaftlichen Teilhabe. Die Betätigung von Hilfsbereitschaft ist Teil der in Art.1, 2 I GG geschützten Handlungsfreiheit. Sie ist nur einschränkbar, soweit überragende Gemeinwohlinteressen dies gebieten (vgl. hierzu BVerfG, E 6, 32 ff, 30, 292 ff, 36, 47 ff, 61, 291 ff; vgl. auch Lehmann, Neue Justiz 2000, Seite 337 ff). Nach heutigem Demokratie- und Politikverständnis beschränkt sich die Teilhabe des Individuums an gesellschaftlichen Vorgängen nicht auf die Stimmabgabe bei Wahlen, vielmehr ist ein umfassendes Bürgerengagement gefordert. Dies hat im BSHG seit grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.76 (BVerfG E 22, 180) dazu geführt, daß die Träger der freien Wohlfahrtspflege eigenständige Bedeutung haben § 8 BSHG) und die Sozialleistungsträger verpflichtet wurden, darauf hinzuwirken, daß sich ihre Tätigkeit und die der gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirksam ergänzen § 18 III S. 1, 2 SGB I). Die Politik fordert zum "Bürgerengagement" auf und hat das Jahr 2001 zum "Jahr des Ehrenamts" gemacht Dahinter steht die Vorstellung eines "mündigen Burgers", der seine Angelegenheiten - obwohl diese immer komplizierter werden - selbst in die Hand nimmt und gleichzeitig soziale Verantwortung für seinen Nachbarn mitübernimmt.
Gegen dieses heutige Bild der Eigen- und Mitverantwortung verstößt die hier dargebrachte enge lnterpretation des Begriffes "geschäftsmäßig"; dies ist zudem kontraproduktiv. Eine zeitgemäße Auslegung des Rechtsbegriffes "geschäftsmäßig" darf ein soziales und Verantwortung übernehmendes Handeln nicht pönalisieren. Vielmehr ist ein solches Handeln gesellschaftlich geradezu erwünscht. Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 28.11.00(12-03217/00) zutreffend ausgeführt:
"Nachbarschaftshilfe ist das genaue Gegenteil von "geschäftsmäßig".
"Geschäft" ist nämlich immer ein auf Gewinn abzielendes gewerbliches oder kaufmännisches Unternehmen. Nachbarschaftshilfe ist dem gegenüber eine ehrenamtliche soziale Tat."
Zutreffend verlangt das Landgericht Dresden eine enge Auslegung von § 1 RBerG, da nur so Verfassungskonformität hergestellt werden kann:
"Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung unterfällt nämlich dem Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 21 GG). Dieses Grundrecht kann grundsätzlich durch jede Rechtsvorschrift eingeschränkt werden; die Einschränkung muß aber verhältnismäßig sein. Das Verbot unentgeltlicher, außergerichtlicher Nachbarschaftshilfe wäre nach Auffassung der Kammer nicht mehr verhältnismäßig."
Deutlicher hat noch Schneider schon 1976 die von der Klägerin gewünschte Praxis kritisiert (Schneider, MDR 1976, S. 1 ff):
"Ich bin der Meinung; daß derartige lnterpretationsauswüchse ein Zeichen moralischer und sozialer Dekadenz der Juristen sind. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, Juristen, die nicht Anwälte sind, von jedem beratenden Altruismus, von nachbarlicher, freundschaftlicher oder gar verwandtschaftlicher Hilfe auszuschließen."
Schneider weist anschließend die, auf seine Entstehungsgeschichte aufbauende, prinzipielle Kritik am, Rechtsberatungsgesetz zurück, verlangt aber zutreffend:
"Heute muß seine Auslegung an der Verfassung ausgerichtet werden. Das geschieht weitgehend nicht, sondern es werden Auslegungsergebnisse vertreten, die gegen die Grundrechte des Art. 1, 2, 3 und 6 GG verstoßen. Das Ziel verfassungskonformer Auslegung läßt sich erreichen, indem aus dem Anwendungsbereich des RBerG jede rechtliche Hilfe ausgeschlossen wird, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird" ( § 534 BGB)"
Diesem Wort kann man sich auch heute noch vorbehaltlos anschließen.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat In seiner Entscheidung vom 12.03.87 (1 BVR 780/87, NJW 98, 3481) eine einengende und alle Umstände abwägende Auslegung verlangt:
"Wann es sich um Rechtsberatung handelt, kann nur Ergebnis einer Abwägung sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Alle diese Gesichtspunkte sind bei Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen."
Um diesen Ausgleich sachgerecht vorzunehmen, forderte das Bundesverfassungsgericht:
"Seit der Abschaffung des Vollrechtsbeistandes ist deutlich, daß mit Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint ist. Soweit eine Berufstätigkeit schon vom Ansatz. her nicht als umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird und auch die in Art. 1 § 11 RBerG ausdrücklich verbotene Einzelhandlung des Forderungseinzuges nicht betroffen ist, bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob eine an gebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als ... Hilfeleistung einzuordnen ist"
Was für eine gewerbliche Tätigkeit gilt, gilt erst recht für die nicht-gewerbliche, streitgegenständliche Sozialarbeit.
E.
Ungeachtet dessen sind die Beklagten zu den streitgegenständlichen Tätigkeiten berechtigt.
Nach § 8 II BSHG sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Beratung in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen Angelegenheiten berufen. § 8 II BSHG ist lex spezialis gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz. Jedenfalls ist das BSHG als jüngeres Gesetz gegenüber dem RBerG vorrangig.
"In dem gegenüber dem RBerG jüngeren BSHG hat sich der Gesetzgeber für die Zulässigkeit persönlicher Hilfe durch - alle - Freien Wohlfahrtsverbände entschieden. Dafür, daß alle oder auch nur einige von einem Teilbereich der persönlichen Hilfe der Beratung in'' Rechtsangelegenheiten, aus geschlossen sein sollten, ist nichts ersichtlich. Allerdings ist nach dem Sinn der persönlichen Hilfe davon auszugehen, daß nur solche Rechtsangelegenheiten in Betracht kommen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Hilfsbedürftigkeit stehen."
('Rennen/Caliebe, RBerG, Art. 1, § 3, Rdnr. 11, 12)
Ein solcher innerer Zusammenhang ist hier offenkundig gegeben.
Da sich die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen von § 8 II BSHG bewegt, ist die Klage schon deshalb abzuweisen.
Die diesseitig, auch vorn Deutschen Verein geteilte Rechtsauffassung (siehe Anlage K 20), daß § 8 II BSHG Sozialhilfeträger selbst zur Rechtsberatung ermächtigt (und nicht nur, wie die Klägerin meint, ihnen erlaubt, Anwälte einzuschalten) ist unstreitig.
Rennen/Caliebe führen aus:
"Gemäß § 8I, 11 BSHG gehört zu der den Hilfesuchenden zu leistenden persönlichen Hilfe außer deren Beratung in Fragen der Sozialhilfe ... auch die in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Dieser Begriff ist weit auszulegen ... und umfaßt auch aus der Sicht des Ratgebers fremde Rechtsangelegenheiten. Bei der Beratung kann es notwendig sein, außer auf Fragen des Sozialrechts auch auf Fragen aus anderen Gebieten ... einzugehen ... Durch § 8 II BSHG ist insoweit auch eine Rechtsberatung auf diesen Gebieten gedeckt ... Ein allgemeiner Vorrang der Beratungshilfe durch Rechtsanwälte ... besteht trotz des mißverständlichen Wortlauts von § 8 II S. 1, letzter Halbsatz, BSHG nicht.
Von dem Verbot des Art. 1 § 1 BSHG freigestellt sind in erster Linie die Träger der Sozialhilfe, also ... insbesondere die ... Landkreise. Ausgenommen sind aber auch die freien Wohlfahrtsverbände, deren Hilfe nach § 10 IV BSHG sogar vorrangig ist" ('Rennen/Callebe, Art. 1 § 3, Randnr. 10, 11)
Altenhof/Busch/Chemnitz handeln das Problem nur kurz ab, wenn sie ausführen, "die Befugnis der Anwartschaft zur Beratungshilfe stehe der Rechtsberatung einkommensschwacher Bürger in sozialen Angelegenheiten (S 8 II BSHG) nicht entgegen: Zum einen betrifft sie nur die Hilfeleistung im Sozialrecht, zum anderen beseitigt sie trotz § 8 II S. 1, letzter Halbsatz, BSHG, nicht die Beratungspflicht der Sozialhilfeträger in solchen Rechtsfragen, die in engem Zusammenhang mit dem BSHG stehen.
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