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Gutachten zu den §§ 8 und 10 BSHG des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

Frankfurt am Main
12.03.2001

Gutachten zu den §§ 8 und 10 BSHG


Sehr geehrter Herr Dr. Hammel,


wir halten an der in dem Gutachten 64/97 vom 17.09.1997 geäußerten Ansicht fest.


Zwar sind die von der Klägerseite angesprochenen Differenzierungen zwischen Kompetenzen/Aufgaben und den sie ausführenden Personen zu beachten. Jedoch ist gerade das Rechtsberatungsgesetz das Mittel zur Überbrückung dieses vorn Kläger unterstellten logischen Bruches.

Wir gehen in dem Gutachten davon aus, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nur dann nicht der Erlaubnis nach § 1 RBerG bedürfen, wenn sie bei einer Institution arbeiten, auf die die Freistellungsvorschrift anwendbar ist und die Tätigkeit der (abhängig beschäftigten) Mitarbeiter sich im Rahmen der dem Anstellungsträger durch das RBerG eingeräumten Freistellung bewegt (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dem Kläger ist danach zuzugeben, dass das BSHG natürlich keine Aussagen zur Person und Qualifikation des Beraters trifft - mit der Ausnahme, dass diese Person der Verwaltungsträger zugeordnet ist. Die Anforderungen an Qualifikation der Person wird über § 3 i.V.m. § 6 RBerG dahingehend entschieden, dass gerade in diesen Fällen keine Genehmigung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass Zweck des Rechtsberatungsgesetzes Verbraucherschutz, Schutz des Anwaltsstandes vor Wettbewerb und Reibungslosigkeit der Rechtspflege ist (zu den Zielen des Rechtsberatungsgesetzes vgl. a. Heinhold, Asylrechtskundige Beratung durch Sozialarbeiter und Ehrenamtliche, S. 8; Fichtner, BSHG § 8 Rz. 37), ist das auch konsequent. Von diesen Institutionen gehen danach weder Gefahren für Rechtspflege, noch für die Verbraucher aus, da sie lediglich die ihnen ohnehin (teilweise durch Gesetz) übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Ähnlich wird auch im Bereich der asylrechtlichen Beratung durch Sozialarbeiter und Ehrenamtliche darauf verwiesen, dass der anwaltliche Berufsstand durch Asylrechtsberatung nicht wirklich gefährdet werden könnte. Die Vergütung für Asylsachen sei derart schlecht, dass eine kostendeckende Arbeit nicht möglich sei, sodass der Schutzzweck geradezu durch die Regelung in sein Gegenteil verkehrt werde (Heinhold, a.a.O.S.12). Die Argumente sind im Bereich der sozialrechtlichen Beratung entsprechend einsetzbar, denn auch in diesem Bereich wird erheblicher Zuschuss von den Anwälten verlangt, wenn sie Sozialhilfesachen oder Sozialversicherungssachen vertreten. (Zur Problematik der nicht kostendeckenden Vergütung und Vergütungsreform für sozialrechtliche Anwaltsgebühren. Plagemann, Neue Anwaltsgebühren Im Sozialrecht, NJW 1990,217ff)


Schwerwiegender erscheint uns die Kritik an der Einordnung des freien konfessionellen Trägers der freien Wohlfahrtspflege als Körperschaft des öffentlichen Rechts. im Sinne einer notwendigen und zulässigen verlassungskonformen Auslegung haben wir diese Frage aufgrund unserer Recherchen in bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und Fachliteratur für möglich gehalten, ohne zu verschweigen, dass diese Ansicht nicht unbestritten ist (Vgl. Gutachten S. 5 und 12, wo u.a. auf bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen wird, und auf die abweichende Auffassung von Neumann (Freiheitsgefährdung Im kooperativen Sozialstaat 1992, S. 83 f). Aus neuester Zeit die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ablehnend: Fichtner, BSHG, § 8 Rz. 38; befürwortend: Heinhold, a.a.O., S.25, 34)


Ein weiterer Ansatzpunkt, dessen Voraussetzungen für Ihren Fall aus den Akten allerdings nicht feststellbar sind, wäre eine Argumentation im Sinne der ersten Alternative des § 3 Nr. 1 RBerG. Man könnte die Caritas, je nachdem, ob sie übertragene Aufgaben wahrnimmt oder nicht, als Behörde im Sinne der Norm einstufen. Diese Argumentation wäre ebenfalls mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Sie steht und fällt mit der Rezeption des Begriffs "Behörde" aus dem VwVfG/SGB X im Rechtsberatungsgesetz und einer entsprechenden Einstufung der "Übertragung". Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass der Behördenbegriff des RBerG ein anderer ist als im VwVfG/SGB X. Dies wird mit dem Hinweis begründet, dass das VwVfG/SGB X das jüngere Gesetz ist und somit nicht die Bildung des Behördenbegriffs im RBerG beeinflusst haben kann (Weth in: Hennsler/Prütting, BRAO 1997, § 3 Rz. 4; Rennen/Calibe, RBergG, 2. Aufl., § 3 Hz. 2). Tatsächlich ist der Behördenbegriff isoliert betrachtet aufgrund seiner grammatischen Abgrenzung zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zunächst enger als im VwVfG/SGB X, da er Anstalts- und Stiftungsbehörden nicht erfasst.

(vgl. Weth, a.a.O). Dies steht jedoch einer weitgehenden Kongruenz der Begriffe im Übrigen nicht entgegen, sodass bis auf den Bereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für den Behördenbegriff des § 3 Nr. 1 RBerG gilt, dass Behörden alle Stellen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.


Solange und soweit eine Übertragung von Aufgaben, z.B. nach § 10 Abs. 5 BSHG, vorliegt, können freie Träger, denen der Körperschaftsstatus i.S.d. § 3 Nr. 1 RBerG mit den Argumenten von Neumann (a.a.O.) verweigert wird, versuchen, sich auf den Status als Behörde zu berufen.

Dazu ist allerdings auf weitere Einordnungsprobleme einzugehen, die damit zusammenhängen, dass die Übertragung nach §10 Abs.5 BSHG nicht unstreitig zur Verleihung von Staatlichkeit an die betreffende Stelle führt (Walterath in: von Maydell, SRH, 2. Aufl. § 12 Rz. 10, auch zu den unterschiedlichen Einordnungen).


Außerhalb des Bereichs der übertragenen Aufgaben könnte versucht werden, die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung über § 17 Abs. 3 SGB 1 zu begründen. Das Gebot der Zusammenarbeit von Leistungsträgern und freien Trägern könnte den freien Trägern ein Recht an den Aufgaben der öffentlichen teilzunehmen, sichern. Daraus wäre es logisch zu folgern, dass sie auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass diese Argumentationsstruktur sich nicht durch Kommentarliteratur absichern lässt. Aus § 17 Abs. 3 SGB l eine echte Kompetenzübertragung abzuleiten, sprengt jedoch sicher den interpretatorischen Rahmen. Andererseits könnten sich ersatzweise oder diesbezüglich ergänzende argumentative Ansatzpunkte aus § 8 Abs. 2 BSHG ergeben, der den freien Wohlfahrtsverbänden ein primäres Beratungsrecht, das als vom BVerfG abgesichert gilt, zugesteht und das inhaltlich mit dem des öffentlichen Sozialhilfeträgers identisch ist. (Fichtner, a.a.O., § 8 Rz.33)

Jedoch halten wir auch in dieser Hinsicht an der in unserem Gutachten geäußerten Ansicht fest, dass weder Tätigkeitsbereich noch Zuständigkeit der freien Träger durch die o.g. Regelungen bestimmt werden (vgl S. 8 des Gutachtens.), sodass die o.g. Varianten Argumentationsanregungen darstellen und keine Rechtsansicht des Deutschen Vereins darstellen. Insofern halten wir in vollem Umfang an unserem Gutachten 64/97 vom 17.9.1997 fest.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Dr. Angela Busse)