Die „Coburger ERKLÄRUNG” ist rechtswidrig

Stellungnahme zum Vordruck des Jobcenter Coburg Land, der von allen ALG II-Beziehern bei der Antragstellung zu unterzeichnen ist.

Vorbemerkung:

Wir haben schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen die „Coburger ERKLÄRUNG”. Dieser von allen Antragstellern zu unterzeichnende Vordruck beschneidet die durch das SGB II ohnehin stark eingeschränkten Rechte von ALG II-Antragstellern in unzulässiger Weise.

Diese kumulative Aufzählung von angeblichen, d.h. tatsächlich nicht vorhandenen und phantasievoll konstruierten bzw. ausgeweiteten Pflichten lässt den Eindruck entstehen, dass betroffene und hilfebedürftige ALG II-Antragsteller bereits bei der Antragstellung eingeschüchtert und zum Verzicht auf elementare Rechte gedrängt werden sollen. Die teilweise offenkundigen Rechtsverstöße legen den Verdacht nahe, das Jobcenter Coburg Land würde mit dem Vordruck vorsätzlich Falschinformationen verbreiten, um Rechte Erwerbsloser zu entziehen und damit Leistungsansprüche zu reduzieren.

Wir raten jedem betroffenen Antragsteller, diese Erklärung keinesfalls zu unterzeichnen und rechtliche Aufklärung sowie bei Bedarf Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Antrag auf Leistungen muss entgegen genommen und bearbeitet werden, ohne dass eine solche Erklärung unterzeichnet wurde.

Zur „Coburger ERKLÄRUNG” im Einzelnen:

1. Zu Abs. 1

Unzulässige Aufforderung: Haftung für die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Angehörigen

Zweifelhaft ist hier bereits, dass der Erklärende die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben von Angehörigen bestätigen muss. Das Formular spezifiziert den Begriff „Angehörige” auch nicht, diese können sich somit auch außerhalb des Haushaltes des Antragstellers befinden. Der Antragsteller wird grundlos und widerrechtlich mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige, Strafantrag und Rückforderung bedroht, sozusagen für die Angaben der Angehörigen zu bürgen. Dies entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Allenfalls kann er Angaben bestätigen, die auch seiner Wahrnehmung unterliegen, aber auch nur dann wenn er mit diesen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II lebt.

2. Zu Abs. 2

Doppelte und unnötige Aufklärung über Pflichten

Der Grundantrag auf ALG II, der parallel mit dieser Erklärung ausgefüllt wird, enthält die Aufklärung, dass falsche Angaben straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Für eine wiederholte Aufklärung gibt es keinen sachlichen und rechtlichen Grund. Diese erneute „Aufklärung” ist unnötig und macht den Eindruck einer „aufklärenden Einschüchterung”.

3. Zu Abs. 3

Rechtswidrige Verkürzung der Bestandsschutzfrist bei den Unterkunftskosten

Eindeutig rechtswidrig ist, dass die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II generalisiert auf drei Monate verkürzt wird. Ausnahmen sind nicht zugelassen und nicht ersichtlich. Dabei gewährt § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Übergangsfrist bei unangemessenen Wohnkosten von „in der Regel” längstens sechs Monaten, d.h. unter bestimmten Umständen auch eine längere Frist. (Das LSG Bayern macht hier deutlich, dass die Frist nicht zu unterschreiten ist und legt der Behörde sehr strenge Maßstäbe in mehreren rechtskräftigen Entscheidungen auf, so das LSG Bayern vom 31.08.2006 L / AS 160/06 und vom 21.04.2006 L / AS 78/05). Damit handelt das Jobcenter Coburg Land eindeutig rechtswidrig und gegen die Rechtsprechung des LSG.

4. Zu Abs. 3 Satz 2

Unvollständige Information und rechtswidrige Auslegung in Bezug auf die Übernahme der Kosten bei Umzügen

Auch der Inhalt des letzten Satzes, dass bei einem Umzug nur „die vorher anerkannten Kosten” übernommen werden können, stellt eine offenkundige Schmälerung der Rechte von ALG II-Antragstellern dar. Die in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II festgelegte Einschränkung, dass dies nur bei nicht notwendigen Umzügen gilt, fehlt in der Erklärung völlig. Bei erforderlichen oder notwendigen Umzügen gilt dies gerade nicht.

5. Zu Abs. 3 Satz 2

Verkürzung der Rechte von Antragstellern durch fehlende schriftliche Aufklärung

Zudem stellt sich die Frage, warum in der „Coburger Erklärung” die Formulierung, höchstens die „mir genannten Höchstbeträge” steht, es aber keine schriftlichen Hinweise und somit Aufklärung und Beratung im Sinne von §§ 13 und 14 SGB I gibt. Grade im Bereich der Unterkunftskosten ist dies den SGB II-Trägern in Bayern vom LSG sehr deutlich mit o.g. Entscheidungen ins Stammbuch geschrieben worden.

6. Zu Abs. 4 Satz 1

Rechtswidrige Aufklärung und Aufforderung, jede Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen

Es wird hier vom Antragsteller verlangt, jede Änderung in den Verhältnissen von mit dem Betroffenen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mitzuteilen. Für diesen überzogenen Begriff „jede” gibt es keine Rechtsgrundlage, so präzisiert § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I entsprechend, insofern diese „für die Leistung erheblich” sind. Diese Differenzierung wurde hier nicht vorgenommen und paart sich vielmehr mit der generellen Einschüchterung Erwerbsloser, ansonsten Ordnungswidrigkeitsanzeige, Strafantrag und Rückforderung geltend machen zu wollen. Hier wurde ebenfalls in rechtswidriger Weise überzogen. Da ist die Eingrenzung durch die Spiegelstriche nicht ausreichend.

7. Zu Abs. 4 Satz 1

Rechtswidrige Aufklärung und Aufforderung zu einer Mitteilungspflicht über Haushaltsangehörige

Weiterhin ist es ohne Zweifel unzulässig, eine solche Mitteilungspflicht auf Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II – und davon spricht Abs. 4 – zu erstrecken. Das Konstrukt einer solchen Mitteilungspflicht ist rechtswidrig. Besonders gravierend ist hier die Verknüpfung mit der strafrechtlichen- und ordnungsrechtlichen Bedrohung der ALG II - Antragsteller.

8. Zu Abs. 5, 2.

Unzulässige Aufforderung Probearbeit mitzuteilen

Hier wird die Mitteilung unentgeltlicher Beschäftigung und „Arbeit auf Probe” verlangt. Insofern für diese kein Entgelt gezahlt wird, also klassische Probezeiten und Praktikas sind, ist die Forderung der Meldung keineswegs für die Leistung erheblich (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) und es besteht auch keine Mitteilungspflicht. Das Mitteilungsverlangen an diesem Punkt entbehrt einer Rechtsgrundlage.

9. Zu Abs. 5, 4.

Rechtswidrige Aufforderung sich nur im Ortsbereich des Jobcenter Coburg Land aufzuhalten

Die schlichte Erwähnung einer Ortsabwesenheit (bzw. die Pflicht zur Meldung einer solchen) ohne jegliche Einschränkung oder nähere Erläuterung (nicht am Wochenende, sehr wohl zum Zweck der Arbeitssuche, ausgenommene Personen, örtliche und zeitliche Präzisierung des orts- und zeitnahen Bereichs…) würde bedeuten, dass der betroffene Alg II-Antragsteller bereits den Einkauf im Nachbarort dem Jobcenter zu melden hätte. Eine dahingehende Auslegung des § 7 Abs. 4a SGB II i. V. m. § 2 Nr. 3 EAO entbehrt jedoch einer rechtlichen Grundlage und führt zu einer Residenzpflicht Erwerbsloser im Landkreis Coburg. An dieser Stelle vermissen wir zudem den Hinweis, dass Erwerbslose sehr wohl auch einen 21-tägigen Anspruch auf Urlaub haben.

10. Zu Abs. 5, 5.

Unrechtmäßige Androhung eines Bußgeldes bei nicht mitgeteilter Krankschreibung

Hier wird durch die Verknüpfung mit Abs. 6 suggeriert, dass ein Nichtnachkommen der Mitteilungspflicht einer Krankschreibung ordnungs- und strafrechtliche Folgen nach sich zieht. Da diese Mitteilungspflicht nicht vom somit zu Pflichten genötigt, die nicht bestehen.

11. Zu Abs. 5, 6.

Unzulässige Meldepflicht bei beabsichtigtem Wohnungswechsel

Unzulässig ist es auch, eine Meldepflicht „für einen beabsichtigten Wohnungswechsel vor Abschluss eines neuen Mietvertrages” einführen zu wollen. Eine solche Melde- oder gar eine Genehmigungspflicht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zwar heißt es im Gesetz, dass "vor Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft […] die Zusicherung […] einzuholen" sei (§ 22 Abs. 2 SGB II). Dieses Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion (so Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl., SGB II § 22 Rdnr: 52, 53; soweit ersichtlich einhellige Meinung). Der ALG II- Bezieher soll vor dem Umzug wissen, welche Angemessenheitsgrenzen in der Gemeinde gelten. Es soll Streitigkeiten vermeiden, was angemessen ist und was nicht. Eine wie auch immer geartete Pflicht daraus zu konstruieren, widerspricht dem Grundrecht auf Freizügigkeit.

12. Zu Abs. 5, Zu Abs. 6

Rechtswidrige Androhung der Erfüllung vorgeblicher Ordnungswidrigkeitstatbestände

Missverständlich und in diesem Zusammenhang auch rechtsmissbräuchlich ist die Erwähnung der Ordnungswidrigkeitstatbestände, da hier der Eindruck erweckt wird, jeder Verstoß gegen die zuvor in der Erklärung genannten Pflichten stelle eine Ordnungswidrigkeit dar (s. unsere Nr. 8 bis 11). Hervorzuheben ist nochmals, dass einige der in der Erklärung genannten Pflichten entweder nicht bestehen oder deren Einforderung gegen geltendes Recht verstoßen.

13. Zu Abs. 7, Satz 1

Rechtswidrige Einschüchterung mit Betrugsanzeige

Auch falsche oder unvollständige Angaben erfüllen keinesfalls den Tatbestand des Betruges, solange sie nicht in der Absicht einer Vermögensschädigung erfolgt sind. Absicht erfordert ein zielgerichtetes Handeln. Die in dem Satz getroffene Formulierung ist daher unrechtmäßig und dient lediglich der Einschüchterung von ALG II-Antragstellern.

14. Zu Abs. 7, Satz 2

Unzutreffende Aussage: Bei einer Überzahlung hätten die Antragsteller immer die Gelder zurückzuzahlen

Schlichtweg falsch sind die in Abs. 7 gemachten Aussagen. Nicht jede zu Unrecht erhaltene Leistung ist zu erstatten, dies gilt nur unter den in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 SGB X und § 48 Abs. 1 SGB X genannten Voraussetzungen. Sollte z. B. das Jobcenter Coburg die unrechtmäßige Überzahlung selbst verursacht haben, und hat der Betroffene auf die Richtigkeit des behördlichen Handelns vertraut, dürfen diese überzahlten Beträge nicht nach §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 SGB X zurückgefordert werden und die Aufforderung zur „Erstattung” wäre somit rechtswidrig.

15. Zu Abs. 8

Unnötige und dadurch unrechtmäßige Einwilligungserklärung zum automatischen Datenabgleich

Hier wird eine unnötige Einwilligung zum Datenabgleich mit anderen Behörden und Meldeämtern gefordert für die es keine Einwilligungserfordernis gibt, da das Jobcenter Coburg Land dazu ohnehin nach §§ 52, 52a SGB II befugt ist. Die hier geforderte Einwilligung scheint daher nur der Einschüchterung der ALG II-Antragsteller zu dienen.

16. Zu Abs 9

Rechtswidrige Generalvollmacht zur Datenabfrage bei Dritten

Hier fordert das Jobcenter eine Art Generalvollmacht, um Auskünfte und Gutachten über ALG II-Antragsteller bei anderen Behörden und Personen einholen zu dürfen. Die einzige Einschränkung erfährt diese Art von Ermächtigung durch die Erfordernis zur Leistungsgewährung.

Diese Generalvollmacht, um Daten bei allen Behörden und bei Dritten abfragen zu dürfen, stellt einen eklatanten Rechtsbruch dar. Denn die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt (§ 67a Abs. 2 Nr. 2 a SGB X).

Insbesondere Dritten darf der Leistungsbezug nicht bekannt werden. Dies schreibt der Schutz von Sozialdaten nach § 35 Abs. 1 SGB I vor. Dritte, ob Behörden oder Privatpersonen wie Vermieter und Nachbarn, dürfen auch nicht ohne Rechtsgrundlage oder Zustimmung des Betroffenen befragt werden (§ 67a Abs. 2 SGB X).

§ 67b Abs. 2 SGB X gibt zwingend vor, dass gesetzt des Falles, es wird eine Einwilligung beim Betroffenen eingeholt, auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung und Nutzung hinzuweisen ist. Zudem ist eine Einwilligung des ALG II-Antragstellers nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht (§ 67b Abs. 2 S. 2 SGB X).

Soziale Rechte, zu denen auch die Rechte des Sozialdatenschutzes gehören, sind unabdingbare Rechte und dürfen nicht durch Rechtsgeschäfte ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 84a Abs. 1 SGB X). Eine solche Beschränkung liegt mit der „Coburger Erklärung” unter Abs. 9 unzweifelhaft vor.

Die Speicherung rechtswidrig erlangter Sozialdaten ist nicht zulässig. Solche Daten dürfen von der Behörde nicht verwendet werden, denn sie unterliegen einem Beweisverwertungsverbot (SG Düsseldorf Beschl. v. 23.11.2005, Aktz.: S 35 AS 343/05 ER).

Zudem stellt die unzulässige Erhebung von nicht allgemein zugänglichen Sozialdaten einen Bußgeldtatbestand nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB X dar und kann mit einem Bußgeld von bis 250.000 EUR belegt werden (§ 85 Abs. 3 SGB X).

17. Zu Abs. 9, 1.

Rechtswidrige Generalvollmacht für Hausbesuche

Das Verlangen, generell und grundlos quasi jeglichem unangemeldeten Hausbesuch zuzustimmen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Hausbesuche greifen massiv in die Unverletzbarkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein und sind sozusagen nur als allerletztes behördliches Mittel zulässig. Die Behörde hat zunächst alle anderen, weniger das Grundrecht einschränkenden Mittel der Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen ob der Hausbesuch überhaupt ein taugliches Mittel zur Feststellung eines Sachverhaltes ist. Erst wenn der Sachverhalt nicht auf andere Wiese aufzuklären ist, kann ggf. im Einzelfall ein Hausbesuch als letztes Mittel durchgeführt werden.

Die hier verlangte generalpräventive Zustimmung des ALG II-Antragstellers entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und stellt eine unzulässige Einschränkung der Sozial- und Grundrechte Coburger Erwerbsloser dar. (Hessisches LSG vom 30.1.2006 Aktz.: L7 AS 1/06 ER; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1991, Az: 5 ER 567/91). Auch hier muss festgestellt werden, dass soziale Rechte (wozu auch die Rechte des Sozialdatenschutzes gehören) unabdingbare Rechte sind. Diese dürfen nicht durch Rechtsgeschäfte ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 84a Abs. 1 SGB X).

18. Zu Abs. 9, 2.

Rechtswidrige und vorsätzliche Erhöhung der Zugangshürden zum Jobcenter Coburg-Land

Das Jobcenter Coburg Land ist nach § 17 Abs.1 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßerWeise, umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Dazu gehört auch, den Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach zu gestalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Darunter ist auch zu verstehen, dass das Jobcenter während der Geschäftszeiten für Leistungsberechtigte erreichbar ist. Eine Beschränkung der behördlichen Erreichbarkeit durch die Einschränkung „persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung”, dürfte im Falle einer Sozialbehörde rechtswidrig sein, denn es werden damit „Zugangshürden” geschaffen um Leistungsansprüche abzuwehren.

19. Zu Abs. 10

Falsche Information über die Pflicht der Stellung eines Fortsetzungsantrages

Hier wird den ALG II-Antragstellern vorgegaukelt, sie bekämen ALG II nur wiederbewilligt, wenn nach Ablaufes des Bewilligungsabschnittes der Fortsetzungsantrag gestellt wurde. Auch diese Darstellung entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Vielmehr gilt ein einmal gestellter ALG II-Antrag so lange fort, bis der ALG II-Antragsteller durch Einkommen und Vermögen oder aus anderen Gründen kein Hilfeempfänger mehr ist. Es besteht daher kein Erfordernis zur erneuten Antragsstellung. Die in §§ 41 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II vorgegebene sechs- und zwölfmonatige Frist ist eine Maßgabe des Gesetzgebers an die Behörde, für wie lange Leistungen zu bewilligen sind. Als Anspruchsvoraussetzung spricht § 37 Abs. 1 SGB II nur von einem Antrag und nicht davon, dass dieser alle sechs Monate erneut zu stellen ist.

Diese bewusste Falschinformation des Jobcenter Coburg Land bereitet das Feld für rechtswidrige Leistungskürzungen, falls Leistungsberechtigte es versäumen, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ihre Fortsetzungsanträge auf ALG II zu stellen.

20. Zu Abs. 11

Rechtswidrige Information über Mitwirkungspflichten und damit verknüpfte Leistungseinschränkungen

Bei der hier angegebenen 14-tägigen Frist handelt es sich wohl um „Coburger Landrecht”, denn eine solche Frist ist geltendem Recht nicht zu entnehmen. Das Gesetz spricht vielmehr davon, dass eine „angemessene” Frist zu setzen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). § 66 Abs. 1 SGB I macht auch deutlich, dass eine generelle Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung nur unter bestimmten Vorraussetzungen zulässig ist. So muss dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert sein (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I) und der Betroffene muss zuvor schriftlich zur Mitwirkung aufgefordert worden sein (§ 66 Abs. 3 SGB I). Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass nach pflichtgemäßer Ermessensausübung darüber entschieden werden soll, ob „die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise [zu] versagen oder entziehen [ist]” (§ 66 Abs. 1 SGBI).

Auch die Aussage des Jobcenter Coburg Land , Leistungen würden „erst ab dem Tage der tatsächlichen Vorlage [der Unterlagen] gewährt werden”, entbehrt einer rechtlichen Grundlage, denn Hilfebedürftigen sind Leistungen ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren.

Harald Thomé
Tacheles – Online- Redaktion, Wuppertal

Gregor Kochan
Sozialrechtler, Greifswald