Das Modell "100 plus 25 Prozent" verbessert
Zuverdienstmöglichkeiten für Leistungsbezieher.
Tacheles e.V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen fordern
Nachbesserung der Hinzuverdienstregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII.
Die Hinzuverdienstgrenzen im Arbeitslosengeld II (SGB II) und in der neuen Sozialhilfe (SGB XII) stellen für die
Leistungsbeziehenden eine wesentliche Verschlechterung zu den bisherigen Regelungen dar, denn sie verleiten eher zu
Schwarzarbeit als zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Es wirkt grotesk, wenn Betroffene
durch die Ausübung einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job) am Monatsende mehr in der
Tasche haben als Erwerbstätige, die im gleichen Umfang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachgehen.
Der am 15. März von der Unionsfraktion vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Hinzuverdienstes
(BTDrs. 15/5105) ist nicht geeignet, die Lage der Betroffenen zu verbessern und Übergänge aus Mini-Jobs und prekärer
Beschäftigung in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu erleichtern. In einigen Fällen bedeutet der Entwurf sogar eine
Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Regelung. Wie schon bei der geltenden Regelung werden die tatsächlichen
Kosten, die durch eine Erwerbstätigkeit entstehen, nicht adäquat abgegolten.
Auf den Gesetzesentwurf der CDU/CSU soll hier nicht weiter eingegangen werden, damit hat sich der Sozialverband
Deutschland mit seiner Stellungnahme (BT Ausschussdrucksache 15 (9)1851) vom 11. April 05 treffend auseinandergesetzt.
Inhaltlich schießen wir uns der Argumentation des Sozialverbandes an.
Zur Verbesserung der Lage von erwerbstätigen Leistungsberechtigten und zur Verwaltungsvereinfachung haben der
Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) nunmehr eigene Vorschläge formuliert.
Inhalt:
- Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen und der Einkommensbereinigung im SGB II
- Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen und der Einkommensbereinigung im SGB XII
- Begründung
- Anmerkungen
1. Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen und der Einkommensbereinigung im SGB II
1.1 Grundfreibetrag von 100 EUR
Bei Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit soll aus dem Erwerbseinkommen ein
Grundfreibetrag von 100 EUR grundsätzlich an-rechnungsfrei bleiben. § 30 SGB II ist dahingehend zu ändern.
Darüber liegendes Erwerbseinkommen soll dann zunächst um die Absetzbe-träge nach § 11 Abs. 2 Nr.1 bis 5 SGB II i.V.m. und die
Absetzbeträge des § 3 der ALG II-VO ("Werbungskosten") bereinigt werden.
1.2 Nachbesserung bei den "Werbungskosten"
Bei der Aufzählung der vom Erwerbseinkommen abzusetzenden Werbungs-kosten im Sinne von § 11 Abs.
2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 3 a) bb) ALG II-VO sind folgende Änderungen und Klarstellungen vorzunehmen:
- Fahrtkosten ÖPNV
Vom Erwerbseinkommen sind Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen und notwendigen ÖPNV-Kosten abzusetzen.
- Erhöhung der Kilometerpauschale bei KFZ-Nutzung
Ist die Nutzung eines KFZ zur Einkommenserzielung notwendig, sind 0,20 EUR pro Fahrtkilometer einkommensbereinigend
abzusetzen.
- Kinderbetreuungskosten.
Die ALG II-VO muss dahingehend konkretisiert werden, dass sämtliche Kosten der Kinderbetreuung, die durch Erwerbstätigkeit
entstehen, zu den "notwendigen Kosten" im Sinne von § 11 Abs. 5 SGB II gehören und vom Einkommen abzusetzen sind.
1.3 Steigerungsbetrag von 25 Prozent
Statt des dreistufigen Systems zur Bemessung des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 30 SGB II,
wird die Einführung eines einheitlichen, verwaltungsverein-fachenden Systems mit einem linearen Steigerungsbetrag vorgeschlagen.
Der Steigerungsbetrag beträgt 25 Prozent des um die Absetzbeträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II, den Grundfreibetrag (s. 1.1)
und die Absetzbe-träge (s. 1.2) bereinigten monatlichen Erwerbseinkommen. Er ist als Erwerbstätigenfreibetrag zusätzlich vom
anrechenbaren Einkommen der/des Leis-tungsberechtigten abzusetzen. Das für die Bemessung des Steigerungsbetrags maßgebliche
monatliche Bruttoerwerbseinkommen darf die Höhe von 1.500 EUR nicht übersteigen.
1.4 Ergänzende Klarstellung zur Einkommensbereinigung
Der Gesetzgeber hat klarzustellen, dass die Einkommensbereinigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 SGB II i.V.m. § 3 der ALG II-VO sich nicht nur auf eigene Einkünfte einer Person im Haushalt bezieht, sondern auf sämtliche
anrechenbaren Einkünfte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwenden ist.
2. Änderungen der Hinzuverdienstgrenzen und der Einkommensbereinigung im SGB XII
In der aktuellen Debatte nahezu unbeachtet ist die derzeitige Hinzuverdienstregelung
für Menschen, die Sozialhilfeleistungen bzw. Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem SGB XII erhalten.
Für diese Leistungsberechtigten, die entweder schwer krank oder behindert sind oder aufgrund von Erwerbsun-fähigkeit oder
Alter und unzureichender Rentenansprüche Grundsicherungsleistungen erhalten, gibt es kaum noch Hinzuverdienstmöglichkeiten:
Vom Einkommen sind nach Abzug äußerst geringer Absetzbeträge, wie z.B. einer Arbeitsmittelpauschale von 5,20 EUR
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1 i.V. m. Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII) und ggf. Fahrtkosten (in noch geringerem Umfang als nach dem SGB II),
30 Prozent des Einkommens abzusetzen. Diese neue Regelung im SGB XII ist für Betroffene, die krankheits- oder altersbedingt
trotz Erschwernissen einer Erwerbsarbeit nachgehen, eine erhebliche Schlechterstellung, bestraft jegliche Eigeninitiative
zur Integration und widerspricht dem menschenwürdigen Umgang mit ihnen.
2.1 Grundfreibetrag von 150 EUR
Bei Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit soll auch für
SGB XII-Leistungsberechtigte aus dem Erwerbseinkommen ein Grundfreibetrag von 150 EUR grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben.
2.2 Nachbesserung bei den "Werbungskosten"
Die Regelungen zu den Werbungskosten und Absetzbeträgen im SGB XII sollten den Regelungen im
SGB II angepasst werden.
Es sollten zumindest folgende Änderungen und Klarstellungen erfolgen:
- Erhöhung der Kilometerpauschale bei KFZ-Nutzung
Ist die Nutzung eines KFZ zur Einkommenserzielung notwendig, sind 0,20 EUR pro Fahrtkilometer einkommensbereinigend abzusetzen.
Die Regelung in § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) der VO zu § 82 SGB XII ist realitätsfern, denn die hier angeführten Absetzbeträge sind völlig
unzureichend, um die entstehenden Kosten zu decken.
- Kinderbetreuungskosten.
Die VO zu § 82 SGB XII muss dahingehend konkretisiert werden, dass zu den "notwendigen Kosten" des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
sämtliche Kosten der Kinderbetreuung, die durch Erwerbstätigkeit entstehen, vom Einkommen abzusetzen sind.
3. Begründung
3.1 Grundfreibetrag - Steigerungsbetrag "100 plus 25 Prozent"
Die Schaffung eines einheitlichen Grundfreibetrags ist geboten, um die tatsächlichen Aufwendungen
von Arbeit abzugelten und geringfügig bezahlte Erwerbstätigkeit überhaupt wieder attraktiv zu gestalten. Die Betroffenen müssen
mehr Geld zum Leben in Ihrer Haushaltskasse wiederfinden und Einkommensverluste, insbesondere der vorherigen Bezieher/innen von
Arbeitslosenhilfe, müssen zumindest annährend kompensiert werden. Die derzeitige Regelung fördert Schwarzarbeit und kriminalisiert
Geringverdiener. Der 16-jährige Schüler z.B., der in den Ferien Zeitungen austrägt oder als Lagerhelfer im Supermarkt arbeitet, soll
von seinem Verdienst schließlich et-was für sich behalten dürfen, sonst wird er sich künftig die Mühe nicht mehr machen.
Der lineare Anstieg des Steigerungsbetrages bei Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags zuzüglich Absetzbeträge erleichtert den
"Aufstieg" in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und schafft Anreizstrukturen, weil das Erzielen höherer
Einkommen in allen Bereichen gleichermaßen belohnt wird. Das Modell "100 plus 25 Prozent", die Kombination von Grundfreibetrag und
einheitlichem linearem Steigerungsbetrag, deckt erhöhte Bedürfnisse durch Erwerbstätigkeit entsprechend der geleisteten Arbeitszeit
adäquat ab. Erwerbstätige haben erhöhte Kosten für Ernährung, und Körper-pflege, Instandsetzung und Neuanschaffung von Bekleidung,
Wäsche und Schuhen sowie zusätzliche persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (Beziehung zur Umwelt, Teilnahme am kulturellen
Leben, Genussmittel etc.)1
Diese erhöhten Aufwendungen werden in der Ausgestaltung des geltenden Erwerbstätigenfreibetrags nach § 30 SGB II völlig unzureichend
abgebildet.
Mit dem Modell "100 plus 25 Prozent" wird zudem die unsinnige Privilegierung bestimmter Einkommensbereiche ausgeschlossen.
Die lineare Steigerung des Erwerbstätigenfreibetrages ist nicht nur ein Beitrag zur allseits geforderten Verwaltungsvereinfachung,
die Bemessung wird darüber hinaus auch für die Leistungsberechtigten überprüfbar. Das schafft ein erheblich höheres Maß an
Transparenz und Akzeptanz.
Erwerbsarbeit sollte sich lohnen. Sie muss zumindest aber die höheren Ausgaben kompensieren, die zusätzlich zu den Werbungskosten
mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sind. Spürbar verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten fördern Eigeninitiative und
Freiwilligkeit und sind solchen Instrumenten vorzuziehen, die bei den Betroffenen ihre Anreizfunktionen nur aufgrund einer
Vermeidung von Sanktionen entfalten. Sie bewirken zudem die überfällige materielle Aufwertung von versicherungspflichtiger
Erwerbsarbeit - selbst im Bereich der Geringfügigkeit - gegenüber den Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung.
3.2 Nachbesserung bei den "Werbungskosten"
- Fahrtkosten ÖPNV
Lediglich in den internen Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit wird Bezug genommen auf die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit notwendigen ÖPNV-Kosten. Im Alltag eines ALG II-Beziehenden gibt es bei der Anerkennung dieser Fahrtkosten
erhebliche Probleme und Konfliktsituationen mit Behördenmitarbeitern. Eine Konkretisierung des § 3 a) bb) der ALG II-VO muss
dahingehend erfolgen, dass klar gestellt wird sowohl die tatsächlichen Kosten für ÖPNV als auch die angemessenen Kosten für die
Benutzung eines PKW (s. u.) gleichermaßen erstattet werden.
- Erhöhung der Kilometerpauschale bei KFZ-Nutzung
Der Gesetzgeber setzt bei ALG II - Beziehenden bezüglich der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ein hohes Maß an Mobilität voraus.
Das wird u.a. in §12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II deutlich, der die Berücksichtigung eines angemessenes KFZ für jede in der Bedarfsgemeinschaft
lebende erwerbsfähige Person als Vermögen einschließt. In krassem Gegensatz dazu steht der Absetzbetrag für die zur Erzielung von
Einkommen notwendigen KFZ-Kosten. Hier werden die Leistungsberechtigten mit einem Betrag abgespeist, der in den meisten Fällen
nicht einmal die Erhöhung der Benzin- und Dieselkosten der letzten Monate kompensiert.
Wer erhöhte Mobilität fordert, muss auch die dadurch entstehenden Kosten kompensieren. Die unter 1.2 u. 2.2 vorgeschlagene
Pauschale von 0,20 EUR pro Fahrtkilometer bildet unter Berücksichtigung der Wertminderung gerade noch den unteren Bereich der
tatsächlichen Kosten zur Unterhaltung eines KFZ ab.
- Kinderbetreuungskosten.
In Haushalten mit Kindern entstehen bei Erwerbstätigkeit meist mit der Betreuung der Kinder verbundene Kosten, die nicht nach
SGB II bzw. SGB XII, anderen Gesetzen oder kommunalen Regelungen erstattet werden. So werden von Jugendämtern zwar die Kosten
einer Tagesmut-ter in bestimmter Höhe übernommen, ist die Tagesmutter aber nicht "anerkannt" oder existieren keine verbindlichen
Regelungen, bleiben die Kosten oft an den Familien hängen. Elternbeiträge und sonstige Zuzahlungen von Kindergärten, Krippen und
Horte oder Beiträge für die Betreuung in der Grundschule gehören ebenfalls zu diesen Kostenfaktoren.
Hier bedarf es einer Klarstellung, dass Kinderbetreuungskosten eindeutig zu den notwendigen Kosten zur Erzielung von
Erwerbseinkommen gehören, um den vielfältigen Problemlagen zu begegnen.
Da im Bedarfsgemeinschaften häufig verschiedene Einkünfte vorhanden sind, wie Erwerbseinkommen,
Unterhalt, Kindergeld oder andere Sozialleistungen, ist zur Vermeidung besonderer Härten die Klarstellung notwendig, dass die
Absetzbeträge von § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 5 SGB II und § 3 ALG II - VO von den Einkünften der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
abzusetzen sind, wenn sie das Erwerbseinkommen der Person übersteigen oder kein Erwerbseinkommen vorhanden ist.
Hat eine Mutter z.B. im Erziehungsurlaub kein Einkommen, aber aufgrund der Kinder eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung, muss
ihr ermöglicht werden, die Versicherungspauschale von 30 EUR vom Kindergeld abzusetzen.
Die Hinzuverdienstgrenzen in der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind bisher kaum beachtet worden.
Dieser Personenkreis ist alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr zur Erwerbstätigkeit verpflichtet oder kann einer solchen
nur noch in äußerst begrenzten Rahmen, oft unter erschwerten Bedingungen, nachgehen. Es sollte daher gerade diesem Personenkreis
eine erheblich höhere Hinzuverdienstmöglichkeit zugestanden werden, als die derzeitige Gesetzeslage es hergibt. Der in 1.1
vorgeschlagene Grundfreibetrag wurde auf 150 EUR angehoben, weil erwerbstätige SGB XII - Leistungsberechtigte nicht die entsprechenden
Absetzbeträge wie ALG II-Beziehende (gemäß § 3 der ALG II - VO) geltend machen können. Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags um
50 EUR werden beide Gruppen beim Hinzuverdienst nahezu gleichgestellt.
Die Verbesserung der materiellen Lage von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist dringend
erforderlich, weil die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen oft nicht einmal die zusätzlichen Kosten kompensieren, die durch
eine Erwerbstätigkeit entstehen. Unsere Vorschläge zur Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten wurden praxisnah auf
Grundlage von Alltagserfahrungen aus der Sozialberatung und mit Blick auf die unterschiedlichen Lebenslagen von Leistungsbeziehenden
formuliert. Wir weisen jedoch auch darauf hin, dass Nachbesserungen, die sich lediglich auf die Einkommenssituation von
Leistungsberechtigten konzentrieren, nur ein Teilbereich eines Lösungsansatzes sein können, der sich mit den aktuellen
Armutsfragen und gesellschaftlichen Problemen ernsthaft auseinandersetzt. Nicht berücksichtigt werden hier vor allem zwei Probleme:
1. Die Regelleistung ist gemessen an der Preisentwicklung der letzten Jahre, den zusätzlichen Belastungen durch die
Gesundheitsreform und weiteren Faktoren viel zu niedrig bemessen, um Leistungsberechtigte - mit und ohne Arbeit - wirksam vor
Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung zu schützen.2
Eine deutliche Anhebung ist hier unerlässlich!
2. Um der weiteren Ausbreitung von "working poor", Armut trotz Arbeit, vorzubeugen und um zu verhindern, dass verbesserte
Hinzuverdienstmöglichkeiten als Einfallstor zur Senkung von Löhnen genutzt und ergänzende Sozialleistungen als Kombilohn
missbraucht werden, bedarf es eines gesetzlichen, existenzsichernden Mindestlohns, der auch Familien vor dem Abrutschen
unter die Armutsgrenze bewahrt!