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Ein halbes Jahr Hartz IV - es wird kalt in Deutschland, auch in Wuppertal. Hunderte von Zwangsumzugsaufforderungen landen seit Monaten in den Briefkästen der rund 20.000 Bedarfsgemeinschaften in Wuppertal. Umzugsaufforderungen ergehen teilweise schon wegen 3, 5 oder 7 qm Überschreitung. Im Regelfall werden Fristen von nur drei Monaten gesetzt, in einzelnen Fällen sogar noch weniger. Beratung und Information der Betroffenen scheint für die ARGE Wuppertal ein Fremdwort zu sein. Der ARGE Leiter Thomas Lenz täuscht die Öffentlichkeit. Die ARGE in Wuppertal hat jedes Augenmaß verloren.
Seit Wochen sind Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen wegen zu großer Wohnungen oder zu hoher Mieten eines der Hauptthemen bei der Beratung im Tacheles. In Fachkreisen ist bundesweit keine Kommune bekannt, die derart restriktiv mit den Unterkunftskosten im ALG II umgeht.
Die Kostensenkungsaufforderung ist die Vorbereitung der Behörde für Zwangsumzüge. Wir werden einige "Fälle" der Öffentlichkeit vorstellen und die Behördenpraxis dokumentieren. Wir veröffentlichen die völlig überalterte und nicht mehr gültige "Richtlinie für die Kosten der Unterkunft" (KdU-Richtlinien) der ARGE Wuppertal und stellen Forderungen von Tacheles dar.
In Wuppertal gibt es mit dem Stichtag 15. Mai 2005 40.469 Arbeitslosengeld II (ALG II) - Leistungsberechtigte in rund 21.402 Bedarfsgemeinschaften. Ende Dezember 2004 gab es in Wuppertal rund 23.000 Sozialhilfeempfänger und 10.932 Arbeitslosenhilfe-empfänger. Zusammen mit den Arbeitslosenhilfeempfängern (ALHI) sind somit 17.469 Personen, aufgeteilt in ca. 9242 Bedarfsgemeinschaften, im Laufe des Jahres 2005 neu in den ALG II - Leistungsbezug gekommen.
Es ist davon auszugehen, dass diese rund 9.242 Bedarfsgemeinschaften, aufgrund ihrer meist über dem ehemaligen Sozialhilfesatz gelegenen Einkünfte in schöneren, größeren und somit teureren Wohnungen leben als es die Wuppertaler KdU - Richtlinien für "angemessen" halten.
Für den Berliner Stadtteil Kreuzberg wurde in einer repräsentativen Studie ermittelt, dass rund ein Drittel aller ALG II - Leistungsempfänger in unangemessenen Wohnungen leben (junge Welt, 15.6.05). Auf Wuppertal übertragen wären dies
5.822 Personen in rund 3.080 Bedarfsgemeinschaften.
Nach dieser Schätzung müssten diese 5822 Personen in der näheren Zeit behördliche Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten erhalten.
ARGE Leiter Thomas Lenz äußerte noch am 3.6.05 gegenüber der WZ, dass lediglich "200 Personen seit Mai eine Aufforderung zum Wohnungswechsel erhalten haben". Ende des Monats teilte Doris Nehls von der ARGE Wuppertal der Öffentlichkeit schon mit, dass "rund 450 Personen schriftlich aufgefordert wurden, ihre Wohnungskosten zu senken" (taz 25.06.05).
Es ist anhand der Menge dem Tacheles e.V. vorliegenden Umzugsaufforderungen davon auszugehen, dass es sich um erheblich mehr Aufforderungen handelt. Diese Vermutung hat jetzt auch Frau Nehls indirekt mit ihrer Aussage gegenüber der taz vom 25.6.05 bestätigt.
Realität ist aber: in einigen Fällen wurden schon vor Wirksamkeit des SGB II in Wuppertal die ersten Menschen auf ihre "zu großen" und "zu teueren" Wohnungen hingewiesen, und erhielten die Aufforderung die Kosten zu senken.
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Ab März 05 sind massenweise Kostensenkungsaufforderungen erfolgt. Pikant daran ist die öffentliche Äußerung des ARGE Leiters Thomas Lenz vom 25. April auf einer Podiumsdiskussion des Sozialforums Wuppertal , er habe keine Dienstanweisung zur Kostensenkung erlassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Wuppertal entweder ARGE Mitarbeiter in nicht akzeptabler Weise leistungser-hebliche Sachverhalte ohne Dienstanweisung umsetzen, oder der ARGE Leiter dort eine falsche Aussage getroffen hat und es sehr wohl eine Dienstanweisung zur rigiden Kostenssenkung gegeben hat. Das bedeutet auch, dass ARGE Leiter Lenz spätestens dort Kenntnis von den rigiden Kostensenkungen erlangt hat und nicht handelte, obwohl demnach einiges "aus dem Ruder", also nicht rechtmäßig, verlief.
In Wuppertal wird zum Teil wegen geringfügigster qm oder Mietpreisüberschreitung schon zum Umzug aufgefordert:
Die Fristen zur Kostensenkung liegen in Wuppertal zwischen weniger als einem Monat und bis zu fünf Monaten. Die Regel sind zwei bis drei Monate. Mit diesen knallharten Fristen unterschreitet die ARGE sogar die gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten für Mietwohnungen.
Entsprechend der jeweiligen Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung wird hinterher auch beschieden. Die ARGE kann daher nicht behaupten es ginge hierbei nur um unverbindliche Mitteilungen, die keine mittelbaren Rechtsfolgen für die Betroffenen entfalten würden.
Dies möchten wir an folgendem Fall dokumentieren: Die Klientin hat mit Datum vom 30.5.05 eine Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung erhalten, jedoch auf den ihr gesetzten Anhörungstermin nicht reagiert und einen Tag später sofort einen Kostensenkungsbescheid (21.06.05) erhalten.
In dem Bescheid wird der Klientin eine zweimonatige (Kündigungs-)Frist eingeräumt. Eine Wohnungskündigung ist jedoch frühestens am 3.7., also zum Ende September, möglich. Die Kostenreduktion ist aber schon vor Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist vorgesehen. (Soviel zum sozial ausgewogenen Umgang mit den ALG II - Leistungsempfängern laut Herrn Lenz).
In dem ersten uns bekannt geworden Fall, in dem eine ALG II - Bezieherin aufgrund der Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung tatsächlich auch umgezogen ist, lehnt nun die ARGE die beantragten Kosten für die Eingangsrenovierung der neuen Wohnung ab. Kosten für die Eingangsrenovierung sind unter die Oberrubrik "Umzugskosten" zu fassen. Sie begründet dies mit dem nicht nachvollziehbaren Argument "Seit dem 1.5.2005 müssen diese Ausgaben aus eigenen Mitteln bestritten werden, hierfür stehen Ihnen ein erhöhter Regelsatz zur Verfügung".
Dazu sei nur angemerkt, bundesgesetzlich hat sich zum 1.5.05 nichts geändert. Die Rechtslage sieht vielmehr so aus: Fordert die ARGE zum Umzug auf und wurde die neue Wohnung bewilligt, hat die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten (auf Beihilfen - Basis) zu übernehmen (§ 22 Abs. 3 S. 2 SGB II). Da diese Voraussetzungen im konkreten Fall zutreffen, gibt es keine Rechtsgrundlage die Übernahme der Umzugskosten abzulehnen. Es liegt vielmehr vorsätzlich rechtswidriges Handeln der ARGE Wuppertal vor.
Es gibt noch eine weitere Variante von rechtswidrigem Verhalten der ARGE Wuppertal. In diesen Fällen werden, wenn jemand ohne vorherige Zustimmung des Sachbearbeiters umgezogen ist, nur die vorherigen Unterkunftskosten übernommen. Wenn die vorherige Wohnung billig war und die neue Wohnung immer noch in den Angemessenheitskriterien der ARGE liegt, kann das zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Im vorliegenden Fall betrug die alte Miete 478,50 EUR und die neue 550,- EUR. Bei drei Personen liegt diese immer noch in den Angemessenheitsgrenzen.
Die Rechtslage ist hier ebenfalls eindeutig. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II legt fest: die Behörde hat die angemessenen Kosten auf jeden Fall und immer zu übernehmen. Wenn sich die neue Miete - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Angemessenheit bewegt, muss sie trotz fehlender vorherige Zustimmung zum Umzug oder zur Anmietung von der Behörde übernommen werden.
Durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf von Januar 2001 wurde für die Sozialhilfe - nach dem damaligen BSHG - die Höhe der angemessenen Unterkunfts-kosten für Wuppertal festgelegt. Durch Änderung des Mietspreisspiegels Ende 2004 wurden die Werte der angemessen KdU's um 0,11 EUR auf die nachfolgenden Werte reduziert:
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| 1 - Personen - Haushalt |
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| 2 - Personen - Haushalt |
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| 3 - Personen – Haushalt |
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| 4 - Personen - Haushalt |
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| 5 - Personen - Haushalt |
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| jede weitere haushaltsangehörige Person |
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folgende Angemessenheitskriterien im Detail: |
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Die ARGE hat bis heute keine neue KdU - Richtlinie für das SGB II und das SGB XII herausgegeben. Nach Aussage des ARGE Leiters Thomas Lenz vom 3.Juni gelten daher noch die Richtlinien aus dem BSHG, die wir nachfolgend veröffentlichen
Die ARGE Wuppertal hat es offensichtlich verpasst, für die rund 11.000 bisherigen Arbeitslosenhilfe beziehenden Menschen -wie auch für die neu ins ALG II kommenden Menschen, sozial ausgewogene Regelungen zu schaffen. Daswird an der uneinheitlichen und willkürlichen Praxis deutlich.
Die ARGE Wuppertal verstößt damit, dass sie es unterlassen hat für das SGB II gültige KdU - Richtlinien zu erlassen, massiv gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist die Verwaltung daran gebunden, in gleichartigen Fällen insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen das Recht nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich anzuwenden. Voraussetzung für eine gleichartige Anwendung ist der Erlass von internen Verwaltungsrichtlinien. Tacheles dokumentiert von über 20 SGB II - Leistungsträgern die dortigen KdU-Richtlinien (nach dem SGB II).
Übersicht der KdU - Richtlinien bundesweit
In den meisten anderen bundesrepublikanischen ARGEN wurden bislang Schonfristen eingeführt. So ergehen dort Kostensenkungsaufforderungen erst ab Juni, September oder gar ab 2006. Ebenfalls wurden zumindest einheitliche Richtlinien zur Definition von Härtefällen eingeführt Hier sind insbesondere die KdU - Richtlinien von
KdU-Bielefeld und (in Teilen)
KdU-Berlin positiv hervorzuheben. KdU - Richtlinien ermöglichen eine einheitliche Anwendung des Rechts auf alle Betroffenen unter Vermeidung rechtswidrigen und willkürlichen Handelns der Behörde den Betroffenen gegenüber.
All dies fehlt in Wuppertal.
In Wuppertal kommt erschwerend hinzu, dass der ARGE Leiter Thomas Lenz offensichtlich kein Problembewusstsein davon hat, was er und seine Behörde hier eigentlich anrichtet. Lenz jongliert mit Zahlen und behauptet, Wuppertal wäre im Bereich der Unterkunftskosten drittteuerste Kommune in NRW, später ist es dann auch mal die siebtteuerste Stadt in NRW ... mit diesen Scheinargumenten versucht ARGE Leiter Lenz die Probleme vom Tisch zu reden.
Tatsächlich hat der Deutsche Mieterbund mit Rundschreiben vom 2.12.04 die von den ARGEN als angemessen geltenden Unterkunftskosten ermittelt. Das Ergebnis sieht ganz anders aus, als Thomas Lenz es darstellt:
In 18 NRW - Argen (von 52) sind höhere Unterkunftskosten als in Wuppertal möglich.
Nachdem Harald Thomé von Tacheles e.V. auf der ARGE-Beiratssitzung am 24. Mai 05 drei besonders unsoziale Kostensenkungsaufforderungen wegen geringfügiger Überschreitungen vorgelegt hat,
sicherte ARGE Leiter Lenz zu die Kostensenkungsaufforderungen "selbstverständlich" zurück zu nehmen, da diese Ausrutscher seien. Dies bestätigte ARGE Chef Lenz auch gegenüber der örtlichen WZ. Nach eigener Aussage habe er "die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen" und angeordnet, dass die drei Kostensenkungsaufforderungen, wie sie im Behördendeutsch heißen, sofort zurückgenommen werden" (WZ vom 3.6.05) Tatsächlich wurden aber die Kostensenkungsaufforderung nicht zurückgenommen.
Um das zu erklären kurz die Rechtslage: wenn Leistungsbezieher die Unterkunftskosten nicht senken und auch nicht ausziehen, muss der SGB II - Leistungsträger immer mindestens die als angemessen geltenden Unterkunftskosten tragen. Daraus ergibt sich, dass die Behörde in keinem Fall einen Umzug vorschreiben oder auch nur rechtmäßig dazu auffordern kann und darf. Sie kann als Sanktion nur die Miete auf den angemessenen Teil reduzieren.
Der Hinweis in dem Bescheid "Ein Umzug ist nicht notwendig" entbehrt daher jeglicher Rechtsgrundlage.
Aus diesem Bescheid vom 09.05.2005 wird deutlich, dass ARGE Leiter Lenz der Öffentlichkeit und auch Tacheles gegenüber die Unwahrheit sagt. In dem hier vorgelegten Fall wurde die Kostensenkungsaufforderung nicht zurückgenommen. Sie besteht in Form der Reduktion der Miete weiter. Zudem blieb die von Lenz vorgeblich angeordnete 10 %ige Toleranzgrenze bei der Berechnung von Wohnungsgröße und -preis in diesem Fall unberücksichtigt.
Es ist nicht akzeptabel wie der ARGE Leiter Thomas Lenz die Öffentlichkeit hinters Licht führt.
Nachfolgend möchten wir kurz die Kritikpunkte an den Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen darstellen.
In Wuppertal werden die ALG II - Leistungsbezieher mit Fristen von unter einem Monat bis zu fünf Monaten zur Kostensenkung und zum Umzug aufgefordert. Es gibt dabei keine erkennbaren Kriterien.
Eine fehlende interne Weisungslage scheint aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig.
Eindeutig rechtswidriges Handeln lässt sich wie folgt skizzieren:
Aufgrund dieser Erwägungen und der ersten gerichtlichen Entscheidung zu den Kostensenkungsfristen, sind diese derzeit nur mit einer Frist von sechs Monaten zulässig.
Wir hatten schon in unserer Stellungnahme gegenüber der WZ bemängelt, daß in Wuppertal ALG II - Leistungsberechtigte von der Behörde dazu gezwungen werden sich sog. "Vermieterbescheinigungen", vor Anmietung einer neuen Wohnung, ausfüllen lassen müssen. Kritikpunkt ist, egal welches Formular nun verwendet wird: Durch diesen Vorgang wird dem Vermieter offenbahr einem ALG II Leistungsempfänger als Wohnungsbewerber gegenüber zu stehen. Damit wird gravierend gegen den Sozialdatenschutz verstoßen, weil so unnötigerweise Dritten die Sozialleistungsbedürftigkeit bekannt wird. Unserer Auffassung nach steigert die Bekanntgabe des Leistungsbezuges nicht die Bereitschaft des Vermieters an ALG II - Empfänger zu vermieten.
(An dieser Stelle ist anzumerken, daß die mittels dieses Formulars abgefragten und erfassten Daten gegen den Datenschutz verstoßen, da in Wuppertal einzig die Grundmiete, die Höhe der Nebenkosten (NK) , die Qm und die Heizungsart inklusive der Frage nach den Warmwasserzubereitungskosten als Bestandteil der Heiz- oder Nebenkosten relevant sind. Fragen wie etwa die nach einer Gästetoilette voder Kochnische sind nicht Leistungserheblich und werden daher rechtswidrig erhoben).
ARGE Leiter Lenz rechtfertigte seine rechtswidrige Praxis gegenüber der WZ, als "unumgänglich"
Die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes NRW weißt in einer aktuellen Stellungnahme sehr wohl darauf hin, dass solche Fragen nicht nur zu umgehen sind, sondern sogar gegen den Datenschutz verstoßen (siehe Stellungnahme "Grundsätze zum Datenschutz - in der ARGE"; Seite 23:)
Auch hier hat die ARGE Wuppertal umzudenken und nachzubessern.
Die sozialen Grundrechte der Wuppertaler ALG II - Leistungsberechtigten werden durch das hier dargestellte Handeln der ARGE Wuppertal mit Füßen getreten. Die Betroffenen werden vorsätzlich rechtlos gestellt. ARGE Leiter Lenz interessiert das ganze anscheinend herzlich wenig. Ihm sind die ganzen Vorgänge seit längerem bekannt , da Tacheles die ARGE Leitung damit wiederholt konfrontierte. Herr Lenz wird auch jetzt vermutlich wieder versuchen die Fakten abzuwerten um uns als Unglaubwürdig darzustellen, und sein rechtswidriges Handeln mit vorgeblichen Sachzwängen zu rechtfertigen.
Es scheint daher - auf kommunaler Ebene - an der Zeit, Herrn Lenz deutlicher auf die Finger zu schauen und so ein derart unverantwortliches und rechtswidriges Handeln zu unterbinden. Die Alternative wäre eine fortwärende Verunsicherung von hunderten oder gar tausenden von Betroffenen über Monate . Sie müssten sich statt um Arbeit um Wohnungen bemühen, um schließlich Monate später vom Gericht die Umzulässigkeit , der Kostensenkungsaufforderung bestätigt zu bekommen. Das ist jetzt durch eine klare und absolut überfällige Entscheidung zu bereinigen.
Konsequenz aus diesem behördlichen Fiasko muss sein, dass in Sachen Unterkunftskosten erheblich mehr Augenmaß Einzug erhält und die sozialen Rechte der ALG II - Leistungsberechtigten möglichst weitläufig ausgelegt und verwirklicht werden.
Zu 1. Die Kostensenkungsaufforderungen sind in der praktizierten Form rechtswidrig. Sie verletzten die Rechte der Betroffenen durch nicht gesetzteskonforme Ermessenanwendung, durch fehlende Aufklärung bzw. Beratung und nicht mehr korrigierbares Maß. Um den Betroffenen und auch der Behörde Hunderte von sinnlosen Gerichtsverfahren zu ersparenist es unumgänglich, jetzt den behördlichen Fehler einzugestehen und einen klaren Schnitt vorzunehmen. (In Bochum war dies auch möglich).
Zu 2. Die KdU - Richtlinien aus BSHG -Zeiten sind nicht mehr auf Wuppertal anwendbar. Das SGB II ist ein anderes Gesetz. Hier bestehen zum Teil andere Leistungsvoraussetzungen (z.B. bei Einmalleistungen, es gab im BSHG keine
Sechsmonatsfrist). Da die ARGE Leitung bislang keinerlei Einsicht oder Kritikfähigkeit gezeigt hat, ist unter Einbeziehung der Fachöffentlichkeit eine öffentliche Diskussion und Festlegung der Eckpunkte der KdU - Richtlinie dringend erforderlich. Aufgrund der Aufgabenstellung des Beirates scheint dieser ein sinnvolles Instrument dafür zu sein: "Der Beirat berät ... die Geschäftführung der ARGE Wuppertal bei der grundsätzlichen Ausgestaltung der Maßnahmen nach dem SGB II und regt neue Initiativen an",(§ 1 Abs. 1 der Satzung).
Zu 3. Aufgrund der dringend anstehenden Diskussion um die KdU- Richtlinien halten wir eine verbindliche Zusage der ARGE Wuppertal für notwendig, in deren Rahmen formuliert wird, vor 2006 (Rückwirkend zum 1.1.2005) keine Kostensenkungsaufforderung zu erlassen. In Berlin war dies auch möglich.
Erst wenn die KdU - Richtlinie festgelegt wurde, darf von der ARGE Wuppertal in belastender Form gegen Leistungsberechtigte im KdU - Bereich vorgegangen werden.
Zu 4. In der Konsequenz sollte allen Fällen gegenüber, ganz gleich ob sie zu Beginn des Leistungsbezuges unangemessene KdU's hatten oder ob sie jetzt durch auslaufenden ALG I- in ALG II-Bezug kommen, mit Kulanz und sozialer Kompetenz begegnet werden. Tacheles hält eine einjährige Kulanzgrenze von 20 % Überschreitung der Quadratmeter oder des Mietpreises für angemessen. In diesem Bereich sollte keine Kostensenkungsaufforderung ergehen. Für Personengruppen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten -Alleinerziehende, Menschen über 60, Kranke und Behinderte oder Menschen, die länger als 15 Jahre in einer Wohnung wohnen und weitere noch festzulegende- sollte eine weitere Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen um 40 % möglich sein.
Tacheles hat Vorschläge für eine KdU -Richtlinie entworfen. Wir denken - gerichtet an die ARGE Wuppertal - hiermit eine geeignete Grundlage für die zu führenden Diskussionen vorgelegt zu haben.
Unsere Vorschläge können aber auch eine geeignete Grundlage sein, in anderen Städten Forderungen gegenüber den ARGEN und der Verwaltung einzubringen. Wir möchte dabei betonen: die Festlegung der Unterkunftskosten und der dazugehörigen Modalitäten sind Punkte, die auf kommunaler Ebene entschieden werden. Daher kann hier auch nur kommunal Druck auf die Entscheidungsträger ausgeübt werden.
Tacheles Online Redaktion
Harald Thomé
Übersicht der KdU - Richtlinien bundesweit
Alte BSHG KdU - Richtlinie für Wuppertal
NEUE KdU - Richtlinie für Wuppertal
ARGE Pressemitteilung 05.07.05
ARGE Pressemitteilung 06.07.05
Tacheles PM vom 07.07.05, Die Arge schlägt zurück
KdU - Richtlinien Entwurf von Tacheles (Ist in Arbeit, und wird schnellstmöglich nachgereicht!)