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Mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe wird Sozialhilfe in Form des sogenannten Arbeitslosengeldes II (ALG II) das Sicherungsniveau bei längerfristiger Arbeitslosigkeit sein. Auch langjährig Beschäftigte, die unter Umständen 30 bis 40 Jahre Sozialleistungen und Steuern gezahlt haben, werden in Zukunft nach 12 beziehungsweise 18 Monaten Arbeitslosigkeit auf Sozialhilfe verwiesen. Die Absenkung der Leistung ist verbunden mit einer weiteren Verschärfung der Zumutbarkeit. Jede Arbeit muss angenommen werden. Arbeitslose, die trotz staatlicher Hilfen keinen Arbeitsplatz finden, können auf kommunale Beschäftigungsprojekte verwiesen werden, in denen sie einen Lohn in Höhe der Sozialhilfe erhalten plus einer minimalen „Aufwandsentschädigung”. Doch von diesen Neuregelungen sind nicht nur Arbeitslose betroffen. Die Regelungen zielen auch auf die Löhne. Um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, wird in der Öffentlichkeit immer wieder die Einführung eines Niedriglohnsektors gefordert. Bei Autos und Waschmaschinen muss der Preis für das Produkt sinken, wenn das Angebot zu groß ist, so will es die Theorie der Marktwirtschaft. Dies soll nach Vorstellung von Ökonomen und vieler Politiker auch für die „Ware” Arbeitskraft gelten. Solange es noch Menschen gibt, die arbeitslos sind, sei der „Preis” der Arbeit zu hoch, folglich müssten die Löhne sinken.
Die Durchsetzung von Löhnen hängt auch davon ab, wie das Sicherungssystem bei Arbeitslosigkeit gestaltet ist. Arbeitslose, denen die Leistungen gekürzt werden und die unter Druck gesetzt werden, jede Arbeit anzunehmen, werden zu unmittelbaren Konkurrenten für Beschäftigte. Auch andere sind gezwungen, den niedrigeren Lohn zu akzeptieren, eine Spirale nach unten wird in Bewegung gesetzt.
Von interessierten Wissenschaftlern, arbeitgebernahen Forschungsinstituten, unterstützt von Teilen der Presse, wird das soziale Sicherungsniveau „unter Beschuss gesetzt”. Ziel der Attacken ist neben den Gewerkschaften auch der Gesetzgeber. Er soll veranlasst werden, die angeblichen Hindernisse, die dem Ziel der Lohnsenkung im Wege stehen, zu beseitigen. Nach der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe sind die Protagonisten dieses Weges einen großen Schritt weiter gekommen. Doch allein die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe reicht ihnen nicht.
Der Durchsetzung dieser Konzepte stehen auch die Gewerkschaften im Wege. Ihre Tarifpolitik soll weiter geschwächt werden. Die entsprechenden Rezepte sind bereits mehrfach öffentlich diskutiert worden. Es geht also nicht nur gegen Arbeitslose, es geht auch gegen Beschäftigte.
Dass ein Niedriglohnsektor nicht in dem Maße entsteht, wie viele Ökonomen es sich wünschen, wird vor allem der sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit, also dem Arbeitslosengeld beziehungsweise der Arbeitslosenhilfe, aber vor allem der Sozialhilfe angelastet. Obwohl die Sozialhilfe gerade noch zum Leben reicht, ist auch sie angeblich immer noch zu hoch. Da sich eine Beschäftigung zu einem Lohn unterhalb der Sozialhilfe für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auszahle, würde in diesem Bereich des Niedriglohnsektors keine Beschäftigung entstehen. So schrieb zum Beispiel der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: „Neue Niedriglohngruppen konnten sich nämlich bislang wegen des „Lohnabstandsgebotes” bezüglich der Sozialhilfe nicht entwickeln, und bestehende Niedriglohngruppen wurden abgeschafft oder konnten nicht besetzt werden.”1
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (besser bekannt als ‚Die fünf Weisen’) forderte dann im November 2002: „Um den Anreiz zu erhöhen, aus der Sozialhilfe auf den ersten Arbeitsmarkt zu wechseln, sollte der Regelsatz für arbeitsfähige Sozialhilfebezieher abgesenkt werden – im Gegenzug dazu werden diesen Leistungsbeziehern größere Anteile des am Markt verdienten Arbeitseinkommens als bisher belassen. Diejenigen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle finden können, müssen ihre Arbeitskraft kommunalen Beschäftigungsagenturen zur Verfügung stellen, um das bisherige Leistungsniveau zu erhalten.”2
Ziel der Diskussion ist es offensichtlich, die Löhne weiter abzusenken, zum Teil auch unter das jetzige Niveau der Sozialhilfe.
Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) und der damit verbundenen Beseitigung der Arbeitslosenhilfe ist ein beachtlicher Teil der sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit abgeschafft worden. Die neue Leistung, die sinnvoller Weise eher Sozialhilfe II heißen müsste, verweist Arbeitslose im Wesentlichen auf die Sozialhilfe. Nur in den ersten zwei Jahren nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes wird es einen geringen Zuschlag geben. Dieser ist abhängig vom Einkommen während des Bezuges von Arbeitslosengeld und vom Partnereinkommen. Der Zuschlag beträgt aber maximal 160 Euro, beziehungsweise 320 Euro für Partnerhaushalte.
Das ALG II ist keine Versicherungsleistung wie das Arbeitslosengeld, sondern eine staatliche Leistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Wie in der Sozialhilfe erhält die Leistung nur, wer seinen Bedarf nicht selbst oder mit Hilfe seiner Familienangehörigen decken kann. Das vorhandene Vermögen wird bis auf 200 Euro (pro Lebensjahr) und gegebenenfalls weitere 200 Euro, die eindeutig der Alterssicherung dienen, vollständig angerechnet. Wie die Haushalte von den Änderungen betroffen sind, zeigt folgende Übersicht:
| Juni 2003 | West in Mio. | in % | Ost in Mio. | in % | insgesamt in Mio. |
| Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2003 | 1,087 | 100 | 0,967 | 100 | 2,054 |
| davon bezieht nach Hartz IV | - | - | - | - | - |
| - keine Leistung mehr | 0,217 | 20 | 0,348 | 36 | 0,565 |
| - geringere Leistung | 0,554 | 51 | 0,425 | 44 | 0,979 |
| - etwa gleiche Leistung | 0,120 | 11 | 0,06 | 6 | 0,180 |
| - höhere Leistung | 0,196 | 18 | 0,135 | 14 | 0,331 |
Nach Abzug der Haushalte, die ab dem nächsten Jahr keine Leistung mehr erhalten, verbleiben rund 2,3 Millionen Personen im ALG II. In deren Haushalten leben rund 4,5 Millionen Personen mit 1,5 Millionen Kindern. Damit lebt fast jedes 10. Kind in einem Haushalt auf dem Niveau der Sozialhilfe.
Während noch die Hartz-Kommission in ihrem Vorschlag für die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe die Empfehlung geäußert hat, dass keine individuellen Kürzungen bei Arbeitslosen mit der Zusammenlegung verbunden sein sollten, hat der Gesetzgeber sich gerade in diesem Punkt nicht an die Empfehlung gehalten. Der DGB hatte in die Beratung ein eigenes Modell eingebracht, das zwar auch von einer gemeinsamen Betreuung der Langzeitarbeitslosen ausging, aber die Leistungskürzungen weitgehend vermieden hätte. Hiermit konnten die Gewerkschaften sich allerdings nicht durchsetzen.
In § 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), das die Einzelheiten zum ALG II regelt, heißt es: „dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar”.
Damit wird der lange Weg des Abbaus der Schutzrechte der Arbeitslosen fortgesetzt. Die ersten Änderungen gehen noch auf die letzte Regierung Kohl zurück. In Zukunft wird es für die Empfänger von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II keine einheitlichen Regelungen zur Zumutbarkeit von Arbeit mehr geben.
Seit 1998 ist die Qualifikation (oder Berufsschutz) des Arbeitslosen kein Kriterium mehr für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes. Die Zumutbarkeit wird ausschließlich nach dem zu erwartenden Einkommen und nach der zu erwartenden Pendelzeit beurteilt. Einzige Ausnahme: Das angebotene Arbeitsverhältnis verstößt gegen die guten Sitten oder gegen geltendes Recht.
Das wichtigste Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit bei ALG-I-Bezug ist das Einkommen. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit wird ein Einkommensabschlag gegenüber dem bisherigen Nettolohn von 20 Prozent für zumutbar gehalten, vom 3. bis 6. Monat ein Abschlag von 30 Prozent. Nach dem 6. Monat ist eine Beschäftigung dann zumutbar, wenn ein Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Arbeitslosenhilfe erreicht wird. Das bedeutet, dass für einen Arbeitslosen ohne Kinder bereits nach sechs Monaten ein Lohnabschlag von 40 Prozent, beim Empfänger von Arbeitslosenhilfe sogar rund die Hälfte seines bisherigen Einkommens zumutbar ist.
Mit der Neuregelung entfällt auch die Verpflichtung der Arbeitsämter zu prüfen, ob der Lohn einer tariflichen Bezahlung entspricht. Viele Arbeitgeber weigern sich, den Arbeitsämtern überhaupt Angaben über den zu erwartenden Lohn zu machen. In Einzelfällen werden sogar Arbeitslose an Arbeitgeber vermittelt, die noch nicht einmal die gesetzlich festgelegten Tariflöhne einhalten.
Zumutbar ist auch die Vermittlung in befristete Beschäftigung und in Leiharbeit.
Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, also die auf Beiträgen beruhende Versicherungsleistung Arbeitslosengeld, gilt weiter das bisherige Recht. Allerdings wird der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes verkürzt. Nach Auslaufen der Übergangsregelung am 31.01.2006 beträgt der Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I nur noch 12 Monate, beziehungsweise für Arbeitslose über 55 Jahre 18 Monate. Bisher galten für ältere Arbeitslose längere Bezugszeiten bis zu 32 Monaten.
Für die künftigen ALG-II-Bezieher gibt es bezüglich der Zumutbarkeit praktisch keine Einschränkungen. Jede Arbeit ist zumutbar. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn persönliche Verpflichtungen der Beschäftigung entgegen stehen. Dies gilt zum Beispiel bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren, bei (nicht ersetzbarer) Pflegetätigkeit und wenn der Arbeitslose zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Auch Jobs mit einem Verdienst unterhalb der Sozialhilfeschwelle müssen akzeptiert werden.
Die Arbeitsannahme wird durch scharfe Sanktionen bis zur vollständigen Einstellung der Fürsorgeleistung erzwungen. So kann das ALG II in der ersten Stufe bereits um 30 Prozent gesenkt werden, wenn der Arbeitslose sich weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nachkommt, insbesondere keine ausreichenden Eigenbemühungen nachweist oder eine angebotene Arbeit nicht annimmt oder abbricht. Bei wiederholter Pflichtverletzung werden weitere Kürzungen bis zur Einstellung der Leistung vorgenommen.
Auch die Vermittlung in einen sogenannten Mini-Job (bis 400 Euro) ist zulässig, unabhängig von der Frage, ob damit ein Herauswachsen aus der Sozialleistung gelingt. Mit Minijobs wird zudem noch die geschlechtsspezifische Teilung des Arbeitsmarktes verstärkt. Die Mehrzahl der Minijobber sind Frauen. Wenn die Lohnzahlung nicht das Existenzminimums deckt, wird der Lohn durch ergänzende Sozialleistungen aufgestockt. Damit sind Kombieinkommen von Mini-Job und ALG II vorprogrammiert. Diejenigen, die in eine geringfügige Beschäftigung vermittelt werden und diese annehmen müssen, erwerben keine neuen Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung. Bei erneuter Arbeitslosigkeit sind sie weiterhin auf das niedrige Arbeitslosengeld II angewiesen.
Zur „Förderung” einer Arbeitsaufnahme im Niedriglohnbereich sieht das Gesetz Zuschüsse vor, die das Job-Center nach „Ermessen” gewähren kann. Im derzeitigen Sozialhilferecht sind die Zuschüsse an sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Arbeit gebunden. In Zukunft soll diese Kopplung entfallen, womit auch nicht sozialversicherte Arbeit subventioniert werden kann.
Arbeitslosen, denen keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angeboten werden kann, sollen sogenannte „Arbeitsgelegenheiten” bei den Kommunen oder bei von diesen beauftragten Dritten beschafft werden. Wenn es sich nicht um eine Förderung als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handelt, wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld plus eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Die Beschäftigungsbedingungen regelt der jeweilige Auftraggeber, also das JobCenter oder die Kommune. Mit Ausnahme einer vorgeschriebenen Aufwandsentschädigung, der Vorschrift, dass das Bundesurlaubsgesetz gilt und der Arbeitsschutz zu beachten sei, gibt es praktisch keine Vorschriften für die Lohngestaltung. Vor allem kann auf die sonstigen Standards „normaler” Arbeitsverhältnisse verzichtet werden. Das bedeutet, die Beschäftigten haben weder Sozialversicherung noch einen arbeitsrechtlichen Schutz. Die Tarifparteien als Regulierungsinstanz sind ausgeschlossen. Arbeitslose sind praktisch der Willkür ausgesetzt.
Es besteht die Gefahr, dass ein Teil der öffentlichen Aufgaben in Zukunft durch sozialrechtlich „Beschäftigte” erledigt wird. Während bisher jährlich rund 200.000 bis 300.000 Personen in kommunaler Beschäftigung waren, könnten es in Zukunft bis zu 1 Million sein, also jeder vierte Arbeitslose.
Durch die Arbeitsmarktreformen wird die existenzsichernde Erwerbstätigkeit von Frauen zunehmend in Frage gestellt. Mit den Hartz-Gesetzen hat ein Paradigmenwechsel in der Arbeitsmarktpolitik stattgefunden: Die Verschärfung der Anrechnung des Partner-Einkommens in der Arbeitslosenhilfe und beim Arbeitslosengeld II, sogenannte „Minijobs” und deren Zumutbarkeit für alle BezieherInnen von Arbeitslosengeld II sowie die Eingliederungsvereinbarung drängen Frauen immer mehr in die Rolle der Dazuverdienerin. Die „Mini-Jobberinnen” sind sozial kaum abgesichert. Durch die Anrechnung des Partnereinkommens entsteht eine neue Gruppe von NichtleistungsempfängerInnen, deren Chancen auf Vermittlung im Vergleich zu den „teuren” Arbeitslosen bei der derzeitigen Geschäftspolitik der BA ausgesprochen schlecht stehen.Wege aus der prekären Beschäftigung in eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit werden zunehmend erschwert.
Teilzeitarbeit, prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Minijobs sind eine Domäne der Frauen. Zumindest im Westen haben sie mit 14,3 Prozent doppelt so häufig einen befristeten Vertrag, arbeiten als freie Mitarbeiterinnen oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, wie Männer (7,2 Prozent). Dennoch sind Frauen häufiger von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen als Männer. Das Arbeitsvolumen, d.h. auch das Arbeitszeitvolumen aller Frauen, ging in den vergangenen Jahren zurück. Immer mehr Frauen müssen sich ein immer kleineres Stück vom Kuchen, also vom volkswirtschaftlichen Arbeitsvolumen insgesamt, teilen.
„Mini-Jobs” sind keine voll sozialversicherungspflichtigen und existenzsichernden Beschäftigungsverhältnisse. Es besteht keine Möglichkeit zur Versicherung in der Arbeitslosenversicherung. Überdies arbeiten dort häufig qualifizierte Frauen in geringqualifizierten Tätigkeiten, da sie zum Beispiel in Phasen von Kindererziehung keiner qualifizierten Arbeit nachgehen können, weil ausreichende Ganztagseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung stehen.
Fazit: Es besteht die Gefahr, dass:
Was ist zu tun:
Da es in Deutschland keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt und Tarifverträge nicht in allen Bereichen zur Anwendung kommen, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft darauf angewiesen zu prüfen, ob der angebotene Lohn den Tatbestand des Lohnwuchers erfüllt. Doch die Rechtslage und die Rechtsprechung zu diesem Thema ist sehr dürftig. So heißt es zum Beispiel in § 138 BGB:
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Eine ähnliche Formulierung gibt es im Strafgesetzbuch.
Mit diesem Satz wird der Arbeitslose weitgehend allein gelassen. Um mit dem Arbeitgeber erfolgreich zu verhandeln, bedarf es einiger Kenntnisse.
Auch die Regelungen zur Anrechnung von eigenem Einkommen wurden verändert. Ziel der Neuregelung ist vor allem die Einkommen zu fördern, die eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe erwarten lassen. Bei sehr niedrigen Einkommen ist der Freibetrag gering, er steigt oberhalb der Minijob-Grenze und sinkt dann wieder. Bei einem Einkommen von 0 bis 400 Euro werden 15 Prozent nicht auf die Sozialleistung angerechnet, bei 400 bis 900 Euro sind es 30 Prozent und bei 900 bis 1.500 Euro 15 Prozent. Allerdings dürfte in vielen Fällen das Einkommen trotz des Zuschusses nicht zum Leben reichen. Auch hier wird eher Armut trotz Arbeit gefördert, anstatt eine auskömmliche Beschäftigung.
Eine Gewähr, dass Beschäftige durch Vollzeiterwerbstätigkeit den Lebensunterhalt ihrer Familien bestreiten können, ist mit diesen Freibeträgen in keiner Weise verbunden. Der amerikanische Weg des „Working Poor” ist vorgezeichnet. Arbeitslose sind der Not gehorchend darauf angewiesen, zum Teil zwei oder drei Jobs auszuüben. Die betroffenen Menschen werden mit Kombilöhnen zu dauerhaften Fürsorgeempfängern gemacht und dies ohne reale Chance, durch Vollzeiterwerbsarbeit ein auskömmliches Einkommen zu sichern und Ansprüche in der Sozialversicherung zu erwerben.
Bisher galten diese Regelungen weitgehend nur für die Empfänger von Sozialhilfe. Durch die Einbeziehung weiterer 2 Millionen Personen erhält die Frage der sozialen Sicherung und die „Qualität von Arbeit” eine neue Dimension. Bereits heute sind die Arbeitnehmer einem starken Druck ausgesetzt, eine geringbezahlte Arbeit anzunehmen. Die genannten Verschärfungen werden das Unterlaufen tariflicher Standards weiter begünstigen und die Aushebelung von Tarifverträgen vorantreiben. Dies gilt vor allem für niedrige Lohngruppen, hat aber auch Auswirkung auf das gesamte Lohn- und Gehaltsgefüge.
Dieser Lohnsenkungseffekt ist aus Sicht vieler Ökonomen und Politiker durchaus erwünscht. Doch fraglich ist, ob niedrigere Löhne tatsächlich zu mehr Beschäftigung führen und ob die Konzepte sozial verträglich, beziehungsweise sozial gerecht sind. Weiterhin fraglich ist, ob ein Zwang zur Annahme von Arbeit zu jedem Preis mit unserem Verständnis von „sozialer” Marktwirtschaft in Einklang zu bringen ist und vor allem auch, ob die (Neben)wirkungen den hohen Preis rechtfertigen.
Die regelmäßige Berichterstattung über die Erhöhung von Tariflöhnen erweckt den Eindruck, dass in etwa alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der regelmäßigen Lohnentwicklung teilhaben. Doch dies ist nicht der Fall – im Gegenteil – immer mehr müssen mit weniger Einkommen auskommen.
In der Debatte um Niedriglöhne wird übersehen, dass sich die Löhne in Westdeutschland seit mehr als 20 Jahren immer weiter auseinander entwickeln, ohne dass die Arbeitslosigkeit verringert wurde. Das bedeutet, der Abstand zwischen denjenigen, die sehr viel verdienen und denjenigen, die sehr wenig verdienen, wird größer.
| Entgeltklassen in % des Referenzlohns |
Westdeutschland | Ostdeutschland | ||
| 1997 | 1980 | 1997 | 1993 | |
| 0-50% | 12,1 (2,138) | 12,0 (2,265) | 9,5 (0,410) | 7,0 (0,333) |
| 50-75% | 23,8 (4,175) | 19,3 (3,661) | 26,0 (1,125) | 22,0 (1,049) |
| 75-125% | 47,5 (8,330) | 53,3 (10,097) | 47,0 (2,031) | 53,9 (2,576) |
| 125% und mehr | 16,5 (2,896) | 15,4 (2,924) | 17,5 (0,758) | 17,1 (0,817) |
| Alle | 100,0 (17,526) | 100,0 (18,946) | 100,0 (4,325) | 100,0 (4,778) |
Quelle: Claus Schäfer/WSI in der Hans-Böckler-Stiftung 2003 auf der Basis der IAB Beschäftigungsstichprobe
Wie eine WSI-Untersuchung aus dem Jahre 2000 belegt, ist jeweils der Bezieherkreis von Niedriglohn und Hochlohn gewachsen. So erreichten im Jahr 1997 35,9 Prozent aller Vollzeitbeschäftigten nur ein Einkommen von 75 Prozent des Durchschnittswertes (Durchschnitt = 100 Prozent). 1980 waren es noch 31,3 Prozent (im Jahre 1975 waren es noch 29,7 Prozent). Gleichzeitig erzielen 16,5 Prozent ein Einkommen oberhalb von 130 Prozent, während es im Jahre 1980 noch 15,4 Prozent waren (1975 sogar nur 14,2 Prozent). 2,5 Millionen Beschäftigte arbeiten bei Vollzeitbeschäftigung für weniger als 50 Prozent des Durchschnittslohnes. Größer geworden ist also die Gruppe der gut verdienenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber noch mehr zugenommen hat die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen trotz Vollzeitbeschäftigung. Diese Zahlen sagen nichts über das tatsächliche Haushaltseinkommen aus, aber deutlich wird, dass die Schere bei den Löhnen auseinander geht.
Neuere Zahlen werden erst gegen Ende des Jahres erwartet. Es ist aber zu befürchten, dass der Trend sich in den letzten Jahren weiter beschleunigt hat und die Löhne sich weiter auseinander entwickeln. Der Druck auf die Löhne zeigt Wirkung. Bemerkenswert ist diese Entwicklung vor allem deswegen, weil das Qualifikationsniveau der Beschäftigten in dieser Zeit weitgehend konstant geblieben ist. Während im Jahre 1975 noch 52,9 Prozent der Niedrigverdiener über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten und 0,5 Prozent einen Fachhochschul- oder Universitätsabschluss vorwiesen, waren es im Jahr 1995 immerhin 63,9 Prozent mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und 1 Prozent mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss. Offensichtlich schützt eine gute Ausbildung nicht vor Niedriglohn. Auch widerlegt diese Analyse die Arbeitgeberbehauptung, der Lohn sei eine Gegenleistung für Qualifikation.
Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand zu einem Niedriglohn beschäftigt wird, hat wenig mit der Qualifikation zu tun, wohl aber mit anderen Merkmalen. So sind zum Beispiel die Betriebsgröße oder das Geschlecht viel entscheidender für die Bezahlung als die Qualifikation. Weitere Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Beschäftigungsmerkmale | weniger als 50% des Durchschnittsschnittslohnes | 50 bis 75% des Durchschnittsschnittslohnes |
| 1997 | 1997 | |
| Arbeit in Kleinbetrieben bis | ||
| 99 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte | 80,9 | 62,2 |
| 9 sozial versicherungspflichtig Beschäftigte | 45,3 | 22,0 |
| Geschlecht: weiblich | 71,3 | 49,8 |
| Arbeit im Dienstleistungsbereich | 63,0 | 52,4 |
| darunter Handel und Verkehr | 22,4 | 26,0 |
| darunter haushaltsbez. Dienstleistungen | 16,6 | 4,4 |
| Mit Berufsausbildung (aber ohne Abitur) | 61,6 | 64,3 |
| Alter 30 Jahre und darüber | 65,3 | 60,8 |
| Einfache Tätigkeiten | 33,5 | 26,9 |
| Alle in Mill. Personen | 2.138 | 4.175 |
Auch zwischen Männern und Frauen gibt es in den Branchen noch einmal erhebliche Unterschiede. Die Verdienste in den sogenannten „Frauenbranchen” mit einem hohen Anteil weiblicher Beschäftigter sind generell niedriger als in den sogenannten „Männerbranchen”. Das Einkommen von Männern, die in „Frauenbranchen” arbeiten, liegt dabei vergleichsweise nahe am eher niedrigen Verdienst der Frauen, hingegen wird bei Frauen, die in „Männerberufen” arbeiten, der eher hohe Verdienst der Männer nicht erreicht.
Eine besondere Situation besteht in Ostdeutschland. Dort wurde bisher noch nicht einmal annähernd das Lohnniveau Westdeutschlands erreicht. In weiten Teilen Ostdeutschlands ist ein ausgesprochener Niedriglohnsektor festzustellen. Sowohl die Lohnspreizung als auch das Vorhandensein von Niedriglöhnen in Ostdeutschland hat auf dem Arbeitsmarkt keine nachhaltige Wirkung gehabt.
Während es den Gewerkschaften gelungen ist, bei den Tariflöhnen eine erhebliche Anhebung zu erreichen und in einigen Bereichen sogar mit den Löhnen in Westdeutschland gleichzuziehen, ist das gesamte Lohnniveau in Ostdeutschland weit hinter dem Lohnniveau in Westdeutschland zurück geblieben. Die effektive Lohnhöhe aller in Ostdeutschland gezahlten Löhne liegt rund 40 Prozent unter dem westdeutschen Niveau. Löhne unterhalb von 6 Euro, in Einzelfällen sogar unter 4 Euro, sind keine Seltenheit. Dies betrifft auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer qualifizierten Ausbildung.
Gerade in Ostdeutschland macht die hohe Arbeitslosigkeit die Beschäftigten erpressbar. Häufig werden noch nicht einmal die im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbarten Löhne tatsächlich gezahlt. Die Beschäftigten werden hingehalten, vertröstet und mit nicht nachprüfbaren Behauptungen über die schlechte wirtschaftliche Lage getäuscht.Wenn sie sich einen Vorteil davon versprechen, verlassen die Arbeitgeber ihre vertragsschließenden Verbände und können so den Tarifvertrag unterlaufen. Andere wechseln den Tarif, indem sie z.B ihren Betrieb vom Baubetrieb zum Gartenbaubetrieb umdeklarieren, obwohl die gleiche Arbeit gemacht wird wie vorher.
Es ist nicht erkennbar, dass durch das faktische Absinken der Löhne mehr Beschäftigung eingetreten ist – im Gegenteil – die Arbeitslosigkeit ist weiter gewachsen. In Ostdeutschland ist gerade die Beschäftigung im Dienstleistungsbereich, der angeblich von niedrigen Löhnen profitiert, rückläufig. Einzig das produzierende Gewerbe konnte dort in den letzten Jahren einen Zuwachs an Beschäftigung verzeichnen, ausgerechnet in dem Sektor, in dem noch am ehesten Tariflöhne gezahlt. Die Frage ist, ob die Befürworter von Lohnsenkungen diese Entwicklung überhaupt zur Kenntnis nehmen.
Um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und den Gewerkschaften die Lohnsenkung schmackhaft zu machen, sollen die unter das Existenzminimum gesunkenen Löhne aufgestockt werden. Auch in dieser Frage lassen sich die Befürworter durch die Erfolglosigkeit der bisherigen Versuche nicht aus dem Konzept bringen.
Bereits seit mehreren Jahren gibt es in verschiedenen Regionen Versuche, durch Subventionierung von Löhnen und die Einführung von Kombilöhnen die Beschäftigung besonders von Geringqualifizierten und Sozialhilfeempfängern zu steigern. Auch im Bündnis für Arbeit wurden hierzu Modellversuche vereinbart. Bundesweit beachtet wurde auch das sogenannte Mainzer Modell, das zunächst in Rheinland Pfalz erprobt, später bundesweit ausgedehnt wurde.
Der DGB hat mehrfach Bedenken gegen die generelle Subventionierung von Löhnen vorgebracht.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat diese Förderkonzepte untersucht. Dabei wurden sowohl Programme des Bundes über die Bundesagentur für Arbeit als auch Programme der Länder, beziehungsweise der Kommunen in die Betrachtung einbezogen. Die Zuschüsse sind in den Modellen unterschiedlich gestaltet, lagen aber im Einzelfall zwischen 420 DM für Alleinstehende und 1.600 DM pro Monat für einen Haushalt mit drei Kindern. Das Ergebnis ist ernüchternd. Nach Auffassung der IABAutoren kann keine der bisher durchgeführten Modellmaßnahmen überzeugen. Wörtlich heißt es „insgesamt konnte bisher der empirische Beleg dafür, dass eines der skizzierten regional begrenzt umgesetzten Förderkonzepte bei einer flächendeckenden Einführung einen nennenswerten Beitrag zum Aufbau von Beschäftigung leisten könnte, noch nicht erbracht werden.”7
Doch die Befürworter des Konzeptes kann dies nicht beunruhigen. Wie in der Medizin auch, müsse angeblich nur die Dosis erhöht werden, wenn das Medikament keine Wirkung zeigt. Das heißt, die Löhne müssen noch mehr sinken. Aus diesem Grund konzentriert sich die Diskussion jetzt zunehmend auf die Absenkung der Sozialhilfe selbst und die erzwungene Annahme von Jobs zu sehr niedriger Bezahlung. Wie eingangs bereits dargelegt, wird vorgeschlagen, zunächst die Sozialhilfe zu senken und dann für Arbeitslose, die eine Beschäftigung zu einem niedrigen Lohn aufnehmen, wieder aufzustocken.
Dadurch wird der Druck auf Beschäftigte, eine noch niedrigere Bezahlung zu akzeptieren, weiter erhöht. Anschließend wird der niedrige Lohn wieder aufgestockt, allerdings nur bis zu dem Niveau, das der heutigen Sozialhilfe entspricht. Hierdurch soll vermieden werden, dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch ArbeitnehmerInnen gefördert werden müssen, die bereits in Beschäftigung sind. Hierfür wäre der finanzielle Aufwand zu hoch.
Der Kombi-Lohn soll also faktisch das Sozialhilfeniveau bei Beschäftigung sichern. Es geht nicht um das Prinzip „Arbeit muss sich lohnen”, sondern es geht um die Durchsetzung des Prinzips „Sozialleistung gegen Arbeit”, wobei allenfalls der durch die Arbeit entstehende Mehraufwand erstattet wird. Die Befürworter dieser Idee weisen darauf hin, dass von diesen Konzepten eine erhebliche „Abschreckungswirkung” ausgeht. Angeblich sollen bis zu 20 Prozent der Antragsteller ihren Sozialhilfeanspruch aufgeben, wenn sie als Gegenleistung eine Arbeit erbringen müssen. Auch wenn diese Zahl nicht repräsentativ ist, weil bisher nur ausgewählte Antragsteller Arbeit angeboten bekommen haben, wird doch deutlich, worum es eigentlich geht.
Dieses Konzept ist bereits in den USA unter dem Namen „Wisconsin-Modell” zu einer gewissen Berühmtheit gelangt. Sogar deutsche Ministerpräsidenten sind in die USA gefahren, um die „Wunderwirkung” zu begutachten. Doch die ersten Erfahrungen sind ernüchternd. Der Deutsche Städteund Gemeindebund hat hierzu zwei amerikanische Studien ausgewertet, die zu dem Schluss kommen:
„In Zeiten der Rezession zeigten sich sehr deutlich die Schwächen dieses Systems: Es wurde nicht erreicht, dass die Hilfeempfänger auf eigenen Beinen stehen. Jeder vierte Vermittelte stand innerhalb von 18 Monaten wieder bei den Vermittlungsagenturen, war also wieder ohne Arbeit. Die Kosten der Sozialhilfe sind zwar um 80 Prozent gefallen, Betreuung und Fortbildung kosten aber soviel, dass der Sozialetat insgesamt um 20 Prozent gestiegen ist.
Hinzukommen noch folgende Auswirkungen, die in Deutschland nicht diskutiert werden:
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass den Empfängern von Transferleistungen nicht der Einstieg in die reguläre Arbeit gelungen ist, wie man auf Grund der sinkenden Zahl der Sozialhilfeempfänger annehmen könnte, sondern dass die meisten schlicht und ergreifend von der staatlichen Hilfe zur karitativen Hilfe (die es in den USA gibt) übergewechselt sind.”8
Deutschland ist nicht das einzige Land, in dem die Debatte um Niedriglöhne geführt wird. Auch in anderen Ländern stehen die Löhne und die Sozialleistungen unter Druck.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten (abgesehen von steuerlichen Regelungen), die Situation von Geringverdienern zu verbessern. Die Verbesserung der Tarifbindung oder die Einführung eines gesetzlichen oder tariflich definierten Mindestlohnes. In unseren Nachbarländern sind beide Wege gebräuchlich.
In neun von fünfzehn Mitgliedstaaten der EU gibt es inzwischen einen gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn würde zumindest ein Absinken auf absolute Hungerlöhne verhindern und vor allem in den Bereichen Wirkung zeigen, in denen der gewerkschaftliche Organisationsgrad schwach ist.
| Monat (in Euro) | Stunde (in Euro) | |
| Belgien | 1.209 | 7,32* |
| Frankreich | 1.127 | 6,83* |
| Irland | 1.048 | 6,35* |
| Luxemburg | 1.369 | 7,91 |
| Niederlande | 1.249 | 7,57* |
| Vereinigtes Königreich ** | 1.198 | 7,26 (entspr. 4,85 Pfund) |
*) Umrechnung auf Monats- beziehungsweise Stundenwerte mit 165 Std.
**) ab 01.10.2004
Für Jugendliche gibt es zum Teil abweichende Regelungen
Quelle: Peter Burgess, Mindeststandards für Arbeitseinkommen –
ein europäischer Überblick zu Allgemeinverbindlichkeit und
gesetzl. Mindestlohn, WSI Mitteilungen 7/2003
In den osteuropäischen Staaten liegt der Mindestlohn zum Teil deutlich niedriger.
Aus gewerkschaftlicher Sicht gibt es aber auch begründete Vorbehalte gegen einen staatlich festgesetzten Mindestlohn:
Problematisch ist aber vor allem das System der Lohnfindung. Also die Frage, wie hoch soll der Mindestlohn sein und nach welchem Mechanismus soll er festgelegt werden. Vor allem ist zweifelhaft, ob der staatlich festgesetzte Mindestlohn auch tatsächlich existenzsichernd ist.
Die Erfahrungen im Ausland mit Mindestlohn sind nicht generell negativ. Auch einige Länder mit hoher Tarifbindung (wie zum Beispiel die Niederlande) haben einen gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings schwankt die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den europäischen Staaten, die zu Mindestlohnbedingungen arbeiten, erheblich. Während es zum Beispiel in Großbritannien und Irland nur 1 beziehungsweise 2,2 Prozent der Arbeitnehmer sind, sind es in Frankreich 13,9 Prozent und Luxemburg sogar 15,5 Prozent der Beschäftigten. Der Anteil von Mindestlohnbeziehern ist bei Frauen durchgängig höher als bei Männern, in einigen Ländern ist die Betroffenheit sogar doppelt so hoch.
In den Bereichen, in denen die gewerkschaftliche Durchsetzungsfähigkeit nicht sehr stark ist, könnte der Mindestlohn zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation führen. Besonders in Teilen Ostdeutschlands würde ein Mindestlohn eine Stabilisierung des Lohnniveaus bewirken.
Besser ist aber, wenn den Tarifvertragsparteien die Regelungen zur Lohnhöhe vorbehalten bleiben. In vielen Ländern Europas ist die Tarifbindung deutlich höher als in Deutschland. Hiervon profitieren auch Geringverdiener. In einigen dieser Länder ist die Arbeitslosigkeit zudem deutlich niedriger als in Deutschland. Hohe Tarifbindung und niedrige Arbeitslosigkeit sind also offensichtlich kein Widerspruch. Die Stärkung der Tarifbindung ist auch bei uns ein gangbarer Weg. Dazu müssen aber die bestehenden Instrumente gestärkt werden.
Wie in anderen Ländern auch, gibt es dafür in Deutschland das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). Bei einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gelten die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auch für unorganisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Voraussetzung ist,
In der Praxis werden die Bemühungen um die Allgemeinverbindlicherklärung zunehmend von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände boykottiert. Sie verweigern im zuständigen Ausschuss die Zustimmung. Seit Beginn der 90er Jahre hat sich der Anteil der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an allen geltenden Tarifverträgen auf weniger als die Hälfte verringert und liegt heute bei 2,5 Prozent. Vor allem in den Branchen, in denen relativ niedrige Löhne gezahlt werden, hat die Bindungswirkung durch Allgemeinverbindlichkeit abgenommen.
Dieses Instrument kann deswegen nur dann Wirkung entfalten, wenn es reformiert wird. Da die Allgemeinverbindlichkeit sachlich häufiger geboten ist als sie – bei den geltenden gesetzlichen Regelungen – ausgesprochen wird, muss über geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen nachgedacht werden.
Eine solche Reform entspricht auch dem Interesse der betrieblichen Interessenvertretungen. In einer repräsentativen WSIBetriebsrätebefragung haben sich 50 Prozent der Befragten dafür ausgesprochen, das Instrument der AVE stärker zu nutzen als bisher.
Unter diesem Motto wirbt der DGB zur Zeit für Reformen, die auch den Menschen nützen. Den Gewerkschaften ist es gelungen, für große Teile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer akzeptable Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erreichen. In Zukunft wird dies nur aber nur noch möglich sein, wenn die staatliche Gesetzgebung den Gewerkschaften nicht die „Beine wegschlägt”. Löhne unterhalb des Existenzminimums können nur verhindert werden, wenn das staatliche Sicherungsniveau bei Arbeitslosigkeit dies als eigenständiges Ziel der Sozialpolitik unterstützt. Mit den vorgesehenen Änderungen ab dem 1. Januar 2005 ist dieses Ziel gefährdet.
Hinzu kommt: Angesichts globalisierter Wettbewerbsbedingungen nimmt die Bereitschaft der Arbeitgeber, sich zu organisieren und kollektive Verträge abzuschließen, ab. In den neuen Bundesländern bleibt die Tarifbindung gering. Tarifflucht und Tarifbruch sind keine Ausnahmeerscheinung mehr.
Der Abbau der sozialen Sicherung geschieht also in einem Umfeld, in dem auch andere Säulen des Sozialstaates beziehungsweise der sozialen Sicherung zu wackeln beginnen. In diesem Umfeld wird die Verschärfung der Zumutbarkeit den Druck auf die Löhne weiter verstärken.
Um die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse zu vermeiden, muss gesetzlich nachgesteuert werden.
Die gesetzlichen Regelungen zum Lohnwucher als Maßstab für Sanktionen gegenüber Arbeitslosen sind völlig unzureichend. Weder die bisherigen Rechtsvorschriften noch die bisherige Rechtsprechung sind geeignet, diese schwierige Abgrenzung in der Praxis zu regeln.
Im Vordergrund für die Gewerkschaften steht die Sicherung des Tarifvertrages und des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Lohnniveaus. Die staatliche Gesetzgebung darf diese Standards nicht unterlaufen, sondern muss tarifpolitische Mindestregelungen wirksam unterstützen. So könnte zum Beispiel die Bindungswirkung der Tarifverträge durch eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung gestärkt werden. Auch ist denkbar, dass die Tarifvertragsparteien für ihre jeweiligen Bereiche Mindestlöhne in Tarifverträgen vereinbaren, die dann auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber gelten. Dieses Verfahren wäre dem staatlich festgesetzten Mindestlohn vorzuziehen. Die Regelungen im Endsendegesetz könnten als Vorbild dienen.
Aber auch für die Zumutbarkeit bei der Arbeitsaufnahme von Langzeitarbeitslosen und der Ausgestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung muss es Regeln geben.
Der DGB erwartet eine gesetzliche Klarstellung in folgenden Punkten:
| Herausgeber:
DGB-Bundesvorstand Postfach 11 03 73 10833 Berlin |
Verantwortlich:
Dr. Ursula Engelen-Kefer |
Rückfragen an:
Johannes Jakob Email: johannes.jakob@bvv.dgb.de |
| DGB-Informationen zur Sozial- und Arbeitsmarktpolitik | |
| ISA Nr. 01/2004 | April 2004 |
1) BMWI, Dokumentation Nr. 512, Reform des Sozialstaates für mehr Beschäftigung im Bereich geringqualifizierter Arbeit
2) Gutachten des Sachverständigen Rates, November 2002, S. 394
3) Quelle: DGB-Berechnungen auf der Basis der Bundestagsdrucksache 15/1279, Seite 23 und der BA-Statistik
4) IAB Kurzbericht Nr. 25/6.12.2002
5) Die Häufigkeit von Merkmalsausprägungen ist in Prozent aller Empfänger (=100) von Armutslöhnen (unter 50 Prozent) bez. von
Prekärlöhnen (50 bis 75 Prozent des Durchschnitts) ausgedrückt. Die Angaben beziehen sich auf ganzjährig vollzeitbeschäftigte
Niedriglohn-Bezieher.
Quelle: Claus Schäfer/WSI in der HBS 2003 auf der Basis der IAB-Beschäftigungsstichprobe.
6) [Nicht vorhanden]
7) Bruno Kaltenborn, IAB Werkstattbericht Nr. 14/2001
8) DStGB Analyse: Wisconsin-Modell gescheitert!”, Nov. 2003, http://www.rlp-buergerinfo.de/dstgb_pressesupport/docs/786_1_599.pdf