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Wolfgang Scherer
Hochschule Mittweida/Roßwein
Fachbereich Soziale Arbeit
Scherer@htwm.de
Die Zahlen/Informationen sind teilweise aus: MDR, Videotext S. 874 f
Ferner erhielt ich Informationen von verschiedenen SozialarbeiterInnen aus den unterschiedlichen Landkreisen.
Stand: 2. November 2004
Hinweis auf die Wasserkosten: „In immer mehr Agenturen tauchen bundesweit Richtlinien auf, wonach Wasserkosten in der Regelleistung von 331 Euro enthalten und aus dieser zu bezahlen seien. Dies ist falsch! Maßgebend ist hier die Regelsatzverordnung, da der Sozialhilferegelsatz die Referenzleistung für die Regelleistung des Alg II ist. Demnach sind in der Regelleistung nur Strom, Energie für Warmwasser und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Kosten für Wasser müssen also, wie bisher in der Sozialhilfe, im Rahmen der Unterkunftskosten übernommen werden.” (Die Regelsatzverordnung ist enumerativ.) Nach Auseinandersetzung des Diakonischen Werkes mit dem BMWA soll nun die entsprechende Rechtslage in die neuen Richtlinien aufgenommen werden. (Quelle: Sozialpolitische Infos von Frieder Claus, Okt. 04, zu finden unter http://www.bag-shi.de/fachinfo/sozialpol_infos)
Für die nachfolgenden Regelungen (sofern schon vorhanden) heißt dies, dass die Nebenkosten jeweils um 10 bis 15 € erhöht werden müßten.
Zur Festlegung der Miethöhe sollte meines Erachtens die förderfähige Miete entsprechend dem Wohngeldgesetz § 8 zugrunde gelegt werden, da davon auszugehen ist, daß im Osten Deutschlands diese Mietobergrenzen in etwa die tatsächliche Mietbelastung erfassen und Langzeiterwerbslose entsprechend ihrer bisherigen finanziellen Situation wohl ohnehin nur in Wohnungen wohnen dürften, die hinsichtlich der Belastung die Beträge des WoGG nicht überschreiten.
Der „Sächsische Landkreistag” hat den Landkreisen gleichfalls empfohlen, sich an der Förderfähigkeit im Rahmen des bisherigen Wohngeldgesetzes zu orientieren.
Der Wohnungsmarkt in Sachsen (und auch in allen anderen neuen Bundesländern) ist extrem schwierig:
W. Scherer
Beschluß soll Ende August gefallen sein. Dem Vernehmen nach richten sich die Miethöhen nach § 8 Wohngeldgesetz; die Wohnfläche (qm/Person) folgen den sächsischen Sozialhilferichtlinien (12.09 SHR verweist hinsichtlich der Größe der Wohnfläche auf das „Mietwohnprogramm des Freistaates Sachsen”).
Beschlüsse sollten im September getroffen werden. Bislang nichts bekannt.
Beschlüsse sollen spätestens im November gefaßt werden.
Aus Initiativkreisen liegt mir ein Berechnungsbeispiel aus Bautzen (modernisierter Altbau) vor (ich gehe davon aus, dass diese Kostenaufstellung als Anhaltspunkt für die Mietbelastung in Bautzen dienen kann):
2 Erwachsene in einer Wohnung mit 58,04 qm
| Nettokaltmiete/qm | 4,93 € | ||
| Betriebskosten | 0,82 € | = 5,75 € | Bruttokaltmiete |
| Heizung | 0,74 € | = 6,49 € | pro qm |
Miete:
| Personen | Wohnfläche | Kaltmiete im Bestand | Kaltmiete bei Zuzug oder Umzug |
|---|---|---|---|
| 1 | 45 | 300,- | 247,50 |
| 2 | 60 | 365,- | 306,- |
| 3 | 75 | 435,- | 382,50 |
| 4 | 85 | 505,- | 433,50 |
| 5 | 95 | 580,- | 484,50 |
| Jede weitere | + 10,- | + 70,- | + 51,- |
Um Massenumzüge zu vermeiden, will man bei der Entscheidung sehr großzügig sein – sich weniger an den Wohnungsgrößen, sondern mehr am Mietpreis orientieren.
Heizkosten für Sammelheizung
| Personen | jährlich | monatlich |
|---|---|---|
| 1 | 608,- | 50,70 |
| 2 | 785,- | 65,19 |
| 3 | 960,- | 80,10 |
| 4 | 1.073,- | 89,41 |
| 5 | 1.191,- | 99,28 |
Bei größeren Haushalten: Entscheidung im Einzelfall
Heizkosten für andere Brennstoffe
| Brikett | 0,7 | Zentner pro qm |
| Ölheizung | 21 | Liter pro qm |
| Gasheizung | 21 | Kubikmeter pro qm |
| Elektroheizung | 161 | Kilowatt/h pro qm |
Regelungen bei Wohneigentum siehe weiter unten
Beschlüsse werden nicht vor November gefaßt.
Beschlüsse sollen im September gefaßt worden sein. Bis Ende Oktober wurde noch nichts beschlossen.
Nichts bekannt.
Wollte eigentlich Mitte Oktober entscheiden. (Ende Oktober noch keine Entscheidung!)
Laut Sächsische Zeitung vom 14.10.04 schlägt die Stadt vor, die Kaltmiete auf 4,35 € / qm festzulegen. Im Übrigen solle sich die „Angemessenheit” der Unterkunftskosten am Mietspiegel orientieren.
Mit der Kaltmiete von 4,35 € läge zukünftig die Kostenübernahme höher als bislang bei der Sozialhilfe – hier galten bislang 4,09 € (plus 1,02 € Betriebskosten und 0,92 € Heizkosten).
Der Sozialbürgermeister Tobias Kogge läßt verlauten: „In Dresden gibt es schon für die jetzigen Sozialhilfe-Empfänger in immer weniger Ortslagen angemessenen Wohnraum.” (SZ 20.9.04)
Mir liegen von Initiativen zwei Berechnungsbeispiele aus Dresden vor:
Modernisierter Altbau in DD-Strießen (76,3 qm mit 2 Erwachsenen und 2 Kleinkindern)
| Nettokaltmiete/qm | 4,22 € | ||
| Betriebskosten | 0,90 € | = 5,12 € | Bruttokaltmiete |
| Heizung | 0,77 € | = 5,89 € | pro qm |
Modernisierter Plattenbau von 1960 in DD-Johannstadt (60,99 qm mit 2 Erwachsenen)
| Nettokaltmiete/qm | 4,80 € | ||
| Betriebskosten | 0,88 € | = 5,68 € | Bruttokaltmiete |
| Heizung | 1,03 € | = 6,71 € | pro qm |
Sollte die Richtlinie im obigen Umfang realisiert werden, hieße dies, dass mit
| Nettokaltmiete/qm | 4,09 € | ||
| Betriebskosten | 1,02 € | = 5,11 € | Bruttokaltmiete |
| Heizung | 0,92 € | = 6,03 € | pro qm |
der modernisierte Altbau gerade noch im Rahmen der geförderten Kosten der Unterkunft läge. 390,65 € Bruttokaltmiete gegenüber 389,89 € Mietobergrenze – die Wohnung im Plattenbau läge mit 346,42 gegenüber 311.65 € Mietobergrenze erheblich darüber.
Hinsichtlich der Familie im Altbau muß allerdings angemerkt werden, dass der Wohnraum bei älteren Kindern zu klein wäre und in diesem Fall die Mietkosten gleichfalls erheblich über der Mietobergrenze lägen (bei angenommenen 85 qm betrügen sie 435,20 €, also mehr als 45 € darüber).
Beschlüsse wurden Anfang Oktober gefaßt. Wird nachgereicht.
| Personen | Miete * |
|---|---|
| 1 | 245 € |
| 2 | 330 € |
| 3 | ? |
| 4 | 455 € |
| 5 | 520 € |
| jede weitere | + 65 € |
* Es handelt sich hierbei um die Kaltmiete + „kalte Betriebskosten” wie Müllabfuhr, Hausmeister usw. Beträge für Warmwasser und Heizung liegen mir noch nicht vor.
Beschlüsse werden voraussichtlich Mitte November gefaßt.
Beschlüsse werden voraussichtlich am 23.11.04 gefaßt
(Landkreis = kreisangehörige Gemeinden, ohne Kamenz und Radeberg)
| Personen | Wohnfläche | Bezugsfertig bis 1965 | Bezugsfertig 1966 - 1991 | Bezugsfertig ab 1992 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Mit Zentralheizung und Dusche/Bad | Ohne Zentralheizung und Dusche/Bad | ||||
| 1 | 45 | 210 | 170 | 230 | 280 |
| 2 | 60 | 285 | 225 | 310 | 345 |
| 3 | 75 | 365 | 270 | 365 | 410 |
| 4 | 85 | 425 | 315 | 425 | 475 |
| Jede weitere | +10 | ||||
In den Städten Kamenz und Radeberg liegen die Mietobergrenzen höher
In den Fällen von Eigenheim bzw. Eigentumswohnung werden 130 qm anerkannt.
Heizkosten werden übernommen im Umfang von 1,- bis 1,20 Euro pro Quadratmeter
Die Wohnungsgröße richtet sich nach dem Wohnungsbindungsgesetz/Wohngeldgesetz.
Bei unbilligen Härten kann Wohnfläche und Miethöhe im Einzelfall bis zu 10 % überschritten werden (eventuell auch bis 20 %). Mitte 2005 soll über die Realitätsnähe und Praktikabilität dieser Regelungen neu beraten werden.
Die Nettogrundmiete kann bis 3,85 € pro qm betragen
Die Neben- und Betriebskosten werden bis 1,37 € pro qm übernommen
Zentralheizung und Warmwasser werden mit 0,95 € pro qm anerkannt
Will "im Herbst" beschließen.
Kaltmiete (einschließlich Nebenkosten), hinzu kommen Heizkosten von 1 € pro qm (begrenzt entsprechend der maximalen Wohnfläche pro Person). Wenn die Kaltmieten-Obergrenze nicht überschritten wird, kann die Wohnfläche größer als die unten genannten vorgesehenen Wohnungsgrößen bezogen auf die Personen sein.
Landkreis
| Personen | Wohnfläche | Bezugsfertig bis 31.12.65 | Bezugsfertig ab 1.1.1966 | |
|---|---|---|---|---|
| Mit Zentralheizung und Dusche/Bad | Ohne Zentralheizung und Dusche/Bad | |||
| 1 | 45 | 200 | 160 | 215 |
| 2 | 60 | 265 | 215 | 290 |
| 3 | 75 | 320 | 255 | 345 |
| 4 | 85 | 370 | 295 | 400 |
| 5 | 95 | 420 | 335 | 455 |
| Jede weitere | 10 | 50 | 40 | 55 |
| Personen | Wohnfläche | Bezugsfertig bis 31.12.65 | Bezugsfertig ab 1.1.1966 | |
|---|---|---|---|---|
| Mit Zentralheizung und Dusche/Bad | Ohne Zentralheizung und Dusche/Bad | |||
| 1 | 45 | 210 | 170 | 230 |
| 2 | 60 | 285 | 225 | 310 |
| 3 | 75 | 340 | 270 | 365 |
| 4 | 85 | 395 | 315 | 425 |
| 5 | 95 | 450 | 360 | 485 |
| Jede weitere | 10 | 50 | 40 | 55 |
Aus Initiativkreisen liegt mir ein Berechnungsbeispiel aus Löbau (modernisierter Plattenbau in Löbau Nord, Baujahr 1970) vor (ich gehe davon aus, dass diese Kostenaufstellung hinsichtlich der Plattenbauten verallgemeinert werden kann):
2 Erwachsene in einer Wohnung mit 69,3 qm (die Wohnung überschreitet um 9 qm die Obergrenze)
| Nettokaltmiete/qm | 4,26 € | ||
| Betriebskosten | 1,02 € | = 5,28 € | Bruttokaltmiete |
| Heizung | 0,98 € | = 6,26 € | pro qm |
Mit 365,90 € Bruttokaltmiete übersteigen die Kosten der Unterkunft die Mietobergrenze ganz erheblich (um 55,90 €). Das Ehepaar müßte also umziehen. Gäbe es in diesem Wohngebiet Wohnungen mit 60 qm, die der Flächenbegrenzung für 2 Personen entsprächen, lägen die Mietkosten mit 316,80 gleichwohl weiterhin um 6,80 € oberhalb der Mietobergrenze. Bei einem Anteil von 47,3 % Langzeitarbeitslosen an allen Erwerbslosen in Löbau kommen hier voraussichtlich erhebliche Probleme auf die Menschen (und natürlich auch auf die Wohnungsbaugesellschaften) zu. Die Kosten für die Heizung liegen im Falle dieses Ehepaares gleichfalls nicht im Rahmen der Pauschale: Da maximal die Kosten für die Flächenobergrenze entsprechend der Personenzahl übernommen würde, betrügen die Heizkosten umgerechnet auf 60 qm bei 1,13 und damit um 13 Cent über der Obergrenze.
Will "nicht vor September" entscheiden.
Miete
| Personen | Wohnfläche | Kaltmiete |
|---|---|---|
| 1 | 45 | 221 |
| 2 | 60 | 295 |
| 3 | 75 | 369 |
| 4 | 85 | 418 |
| 5 | 95 | 467 |
Heizung
Sammelheizung 0,92 Euro pro Quadratmeter
Elektroheizung 1,42 Euro pro Quadratmeter
Einzelheizung:
| Wohnfläche | Feste Brennstoffe | Öl | Gas |
|---|---|---|---|
| 45 | 313,- | 473,- | 437 |
| 60 | 427,99 | 630 | 522 |
| 75 | 477,- | 788 | 728 |
| 85 | 541,- | 893 | 825 |
| 95 | 604,- | 998 | 922 |
Regelungen bei Wohneigentum siehe weiter unten
Beschlußfassung war für den 7.9.04 geplant. Ergebnisse liegen mir nicht vor.
Es liegen keine Informationen vor.
Es liegen keine Informationen vor.
| Personen | Miete inkl. Heizung |
|---|---|
| 1 | 266 |
| 2 | 358 |
| 3 | 425 |
| 4 | 497 |
| Jede weitere | +72 € |
(Landkreis, außer Heidenau, Neustadt/Se., Pirna)
| Personen | Bezugsfertig bis 1965 | Bezugsfertig 1966 - 1991 | Bezugsfertig ab 1992 | |
|---|---|---|---|---|
| Mit Zentralheizung und Dusche/Bad | Ohne Zentralheizung und Dusche/Bad | |||
| 1 | 210 | 170 | 230 | 280 |
| 2 | 285 | 225 | 310 | 345 |
| 3 | 340 | 320 | 365 | 410 |
| 4 | 425 | 315 | 425 | 475 |
| 5 | 460 | 350 | 485 | 545 |
In Neustadt/Sebnitz und in Heidenau wird die Mietobergrenze erhöht
(diese Zahlen könnten falsch übertragen sein)
| Personen | Bezugsfertig bis 1965 | Bezugsfertig 1966 - 1991 | Bezugsfertig ab 1992 | |
|---|---|---|---|---|
| Mit Zentralheizung und Dusche/Bad | Ohne Zentralheizung und Dusche/Bad | |||
| 1 | 245 | 195 | 265 | 325 |
| 2 | 325 | 260 | 355 | 395 |
| 3 | 390 | 310 | 420 | 470 |
| 4 | 455 | 360 | 490 | 545 |
| 5 | 515 | 415 | 569 | 625 |
| Personen | Wohnfläche | Kaltmiete + Betriebskosten | Maximale Heizungs- kosten monatlich |
|---|---|---|---|
| 1 | 45 | 230 | 45 |
| 2 | 60 | 310 | 60 |
| 3 | 75 | 365 | 75 |
| 4 | 85 | 425 | 90 |
| Jede weitere | +60 € | +15 € |
| Personen | Wohnfläche | Kaltmiete | Heizung | Sonstige Nebenkosten |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 45 | 180 | 45 | 45 |
| 2 | 60 | 240 | 60 | 60 |
| 3 | 75 | 300 | 75 | 75 |
| 4 | 85 | 340 | 85 | 85 |
| 5 | 95 | 380 | 95 | 95 |
| 6 | 105 | 420 | 105 | 105 |
(= maximale Kaltmiete, maximale Nebenkosten)
Am 19. Oktober 2004 sollte eine Entscheidung getroffen werden.
Es liegen keine Informationen vor
| Personen | Wohnfläche | Kaltmiete | Heizkosten |
|---|---|---|---|
| 1 | 45 | 230 | 45 |
| 2 | 60 | 310 | 60 |
| 3 | 75 | 365 | 75 |
| 4 | 90 | 425 | 90 |
| 5 | 105 | 485 | 105 |
| 6 | 120 | 545 | 120 |
Jede weitere Person entsprechend Wohngeldtabelle
Wenn die Wohnfläche kleiner ist, als sie für die entsprechende Personenzahl angenommen wird, die Miete aber höher liegt, gleichwohl die für die Personenzahl vorgesehene Obergrenze nicht überschreitet, werden die Gesamtkosten übernommen.
Diese Richtlinie sei in der Sozialhilfepraxis erprobt und habe bisher kaum zu Zwangsumzügen von Betroffenen geführt, wird die Sozialbürgermeisterin Pia Findeiß in der Freien Presse, Ausgabe Zwickau, vom 12.10.2004 zitiert.
Die Sozialbürgermeisterin schätzt, dass in Zwickau 10.000 bis 11.000 Personen von Hartz IV betroffen sein werden. Für die Stadt bedeutet Hartz IV Zusatzkosten in Höhe von 1,3 Mio. €.
Ende August sollten Beschlüsse gefaßt werden. Ergebnisse sind nicht bekannt.
Den Video-Tafeln des MDR (875 f) waren folgende Besonderheiten zu entnehmen:
"…will entscheiden, wenn so viele Anträge vorliegen, dass ein 'repräsentativer Querschnitt' der Wohnsituation herausgefiltert werden kann…" Der Termin steht noch nicht fest.
Ein ähnliches Verfahren sehen in Thüringen auch die Landkreise Sömmerda, Hildburghausen und Wartburgkreis vor.
Ein allgemeiner Durchschnittswert für die 54 Gemeinden wird nicht festgelegt. Jeder Antrag wird im Einzelfall geprüft.
Ähnlich will in Thüringen auch Weimar verfahren ("Fälle werden individuell bearbeitet").
Bezüglich der Obergrenze der angemessenen Kaltmiete läßt die Stadt verlauten, dass "freie Wohnungen mit 'günstigeren Mietkosten' … kaum noch vorhanden" seien.
Die meisten Städte und Landkreise in Thüringen und Sachsen-Anhalt treffen erst im Oktober Entscheidungen zu den Kosten der Unterkunft.
Regelungen liegen aktuell für folgende Städte und Landkreise vor:
Sachsen-Anhalt(Tafel 875)
Altmarkkreis Salzwedel, Anhalt-Zerbst, Dessau, Halle, Köthen, Magdeburg, Ohrekreis, Quedlinburg, Sangerhausen, Stendal, Weißenfels,
Thüringen (Tafel 876)
Wohneigentum mit Flächen bis zu 150 qm für zwei Personen sind erlaubt, wenn eine Teilung der Wohnung (und Weitervermietung der geteilten Wohnfläche)nicht oder nur unter großen Aufwendungen möglich ist.
Wer jedoch ein Einfamilienhaus mit einer leerstehenden Einliegerwohnung bewohnt, hat diese entweder zu vermieten oder zu veräußern.
Bei Wohneigentum werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Die Leute haben entsprechende Rechnungen über Brennstoffe, Schornsteinfeger, Schuldzinsen (nicht Tilgung!) usw. einzureichen.
Grundstückgröße bei Wohneigentum:
| Reihenhaus | bis zu 250 qm |
| Doppelhaus, Reihenhausendhaus | bis 350 qm |
| Freistehendes Haus | bis 500 qm |
| Eigentumswohnung | 120 qm |
| Eigenheim | 130 qm |
Für jede weitere Person 20 qm zusätzlich.
Harald Thomé zu diesem Thema (vgl. http://www.tacheles-sozialhilfe.de, Folien zum ALG II, Folie 33):
„Bei der Angemessenheit hinsichtlich der Größe von selbstgenutztem Eigentum gibt es sehr widersprüchliche Angaben:
Zur Angemessenheit von Hausgrundstück BA-Da, RandNr. 13 zu § 193 im städtischen Bereich 500 qm und 800 qm im ländlichen Bereich
BA erkennt höhere Werte an, wenn diese im Bebauungsplan festgelegt sind”