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§§ 45,50 SGB X, 80 Abs. 5 VwGO
Aufhebung eines Hilfebescheids und sofortige Vollziehung des Erstattungsbescheids (»Yacht-Hans«)
VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. 9. 2003 — 10 G 4651/03 (V)
Ein Sozialhilfebescheid darf nach seiner Unanfechtbarkeit aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist, und zwar auch mit Wirkung für die Vergangenheit, falls er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In einem solchen Fall ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erstattungsbescheids bei Gefahr der Beiseiteschaffung noch vorhandener Vermögenswerte geboten.
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