Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Sozialdemokratische Partei Deutschlands Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (AsJ)
– Der Bundesvorstand –
zum Gesetzentwurf des Bundesrates
„Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes”
BR-Drs. 663/03 (Beschluss) vom 13. Februar 2004
1. Der Bundesrat hat am 13. Februar 2004 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem im
sozialgerichtlichen Verfahren die Gerichtskostenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und
Behinderte zugunsten einer vom Verfahrensausgang abhängigen pauschalierten allgemeinen
Verfahrensgebühr abgeschafft werden soll (Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes, BR-Drs. 663/03 [Beschluss]).
- Diese allgemeine Verfahrensgebühr soll neben die von den Leistungsträgern zu
entrichtende besondere Verfahrensgebühr treten, die unabhängig vom Verfahrensausgang zu
entrichten ist.
- Ziel ist, „die bereits gegebene Eingangs- und Kostenflut der sozialgerichtlichen Verfahren
bewältigen und zumutbare Verfahrenslaufzeiten gewährleisten zu können”; mit der
Aufhebung des Grundsatzes der Kostenfreiheit sei „mit einer erheblichen Reduktion der
Streitsachen zu rechnen”.
2. Der Gesetzentwurf ist insgesamt abzulehnen:
- Die Sozialgerichtsbarkeit hat zwar – auch im Vergleich zu anderen öffentlichrechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten - einen relativ geringen Kostendeckungsgrad. Dies ist aber Ausdruck
des in einem sozialen Rechtsstaat gebotenen fairen, vom Einkommen und Vermögen
unabhängigen Zugang zu Gericht gerade in Bereichen existenzsichernder Sozialleistungen.
- Es ist nicht festzustellen, dass in qualitativ beachtlichem Umfange Versicherte,
Leistungsempfänger oder Behinderte die Sozialgerichtsbarkeit missbräuchlich in
Anspruch nähmen. Der Gesetzentwurf zielt ungeachtet des Hinweises auf die vermeintlich
sozialverträgliche Höhe der Gebühr und die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gleichwohl auf eine Reduktion der Verfahren durch Abschreckung.
- Der Hinweis auf die zum 1.1.2005 erheblich anwachsende Zahl der Verfahren ist zynisch:
Dem Gesetzgeber konnte und musste bei der Zuweisung der Rechtsstreitigkeiten nach
dem SGB II und dem SGB XII die Belastungssituation der Sozialgerichte bekannt sein; der
zum 1.1.2005 erwartbare Belastungszuwachs ist durch andere Maßnahmen als durch eine
Gebührenerhebung mit Abschreckungseffekt zu bewältigen.
- Die Einführung der allgemeinen Verfahrensgebühr wird in zu einem erheblichem
Mehraufwand durch die Bearbeitung der erwartbaren Prozesskostenhilfeanträge erwarten;
die erwarteten Gebührenmehreinnahmen werden allzumal dann durch die
Prozesskostenhilfegewährung aufgezehrt werden, wenn damit in vermehrtem Umfange
die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden wird.
- Die allgemeine Verfahrensgebühr stellt die – ohnehin fragile – Rechtfertigung
der besonderen, unabhängig vom Verfahrensausgang zu zahlenden Pauschalgebühr in Frage.
3. Der Gesetzentwurf bedürfte der grundlegenden Überarbeitung auch dann, wenn dem Grunde
nach die Aufhebung des Grundsatzes der Kostenfreiheit als sozial- und rechtsstaatlich noch
vertretbar unterstellt würde. Die wichtigsten Punkte sind:
- Aus guten Gründen sollen in Verfahren um Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe
(in Anlehnung an § 188 VwGO) auch künftig Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 185
Abs. 3 E-SGG). Diese richtige Entscheidung wird systemwidrig nicht auf die
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erstreckt: Die Grundsicherung nach dem SGB
II tritt ab dem 1.1.2005 als Basissicherungssystem zu weiten Teilen an die bisherige Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, die Gerichtskostenfreiheit ist daher auf Verfahren
nach dem SGB II zu erstrecken.
- Die in § 187 Abs. 2 E-SGG vorgesehene Vorschusspflicht führt auch in
Hauptsacheverfahren zu Mehraufwand und Verfahrensverzögerungen und ist
— vor allem — nicht hinreichend mit den Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutz abgestimmt, die in den Bereichen der
existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII ab dem 1.1.2005
erheblich an Bedeutung gewinnen werden. Dieses erwartbare Problem ist im Gesetzestext
selbst zu lösen und nicht – wie in der Begründung ausgeführt – dadurch auf die
Richterschaft zu verschieben, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes „mit
Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG und den verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch
von einer Anwendung dieser Bestimmung abgesehen werden [kann], wenn zu befürchten ist,
dass andernfalls die das Rechtsschutzanliegen des Antragstellers in für ihn unzumutbarer
Weise vereitelt würde”.
- Bei der in § 102 Abs. 2 E-SGG vorgesehenen Fiktion einer Antrags- oder Klagerücknahme
bei Nichtzahlung der allgemeinen Verfahrensgebühr ist der Verfahrensbeteiligte zumindest
auch über die Möglichkeit zu belehren, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Klarzustellen ist, ob zur Fristwahrung auch ein vollständiger PKH-Antrag erforderlich
ist, der das nach § 117 Abs. 4 ZPO eingeführte Formular benutzt. Anzuregen ist aus
sozialstaatlichen Gründen, eine antragsunabhängige Gewährung von Prozesskostenhilfe von
Amts wegen zumindest dann zuzulassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und
die Erfolgsaussichten nach Aktenlage beurteilen lassen.
Dr. Klaus Hahnzog, MdL
Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen
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