Gesundheitsrefom - unvertretbare Härten bei Wohnungslosen

Evangelischer Fachverband Wohnungslosenhilfe im Diakonischen Werk Württemberg
Heilbronner Str. 180, 70191 Stuttgart
Telefon: 0711/1656-207 • Telefax: 0711/1656-49207;
Email: claus.f@diakonie-wuerttemberg.de • Internet: www.diakonie-wuerttemberg.de

Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz –GMG) vom 14.11.03 bringt für die Versicherten ab 1.1.04 zahlreiche Zuzahlungen für den Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt, Heil- und Hilfsmittel. Eine Reihe von bisherigen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entfällt und muss von den Versicherten selbst bezahlt werden (Fahrtkosten, Sehhilfen u.a.m.). Als Belastungsgrenze, bis zu deren Erreichen die Zuzahlungen zu leisten sind, gelten 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei chronisch Kranken (die noch nicht definiert sind) gelten 1%. Bei Sozialhilfeempfängern sind dies 71,28 bzw. 35,64 € (unabhängig der Haushaltsgröße).

Bei Sozialhilfeempfänger und insbesondere bei Wohnungslosen führt dies zu massiven Härten, weil

  1. in die Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG diese zusätzlichen Kosten eingeschoben und mit dem Regelsatz als abgegolten erklärt werden, ohne diesen in der Höhe anzupassen. Damit wird der seit Jahren zurückgebliebene Regelsatz erneut um bis zu 2% gekürzt
  2. die Belastungsgrenze an der Gesamtsumme des jährlich auflaufenden Regelsatzes eines Haushaltsvorstands bemessen wird, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich zur Verfügung steht. Insbesondere bei Heimbewohnern oder während Krankenhausaufenthalten ist dies nicht der Fall. Die Hilfeempfänger erhalten hier lediglich den Barbetrag von 30% des Regelsatzes und werden Kürzungen von bis zu 6,7% des verfügbaren Geldes unterworfen
  3. die Mittel für fällige Zuzahlungen wegen fehlender Rücklagen oder nur tageweise ausgezahlter Regelsatzanteile gar nicht zur Verfügung stehen
  4. der Personenkreis grundsätzlich nur von der Mehrbelastung getroffen wird, ohne dass eine Entlastung durch mögliche Beitragssenkungen wirksam werden kann

Die unvertretbaren Härten werden an den nachfolgenden drei Fallbeispielen aufgezeigt:

Wohnungslose mit wechselndem Aufenthalt

Eine wohnungslose Frau ist seit Jahren unterwegs und bezieht über wechselnde Anlaufstellen ihren Sozialhilfebedarf in Form von Tagessätzen, in Baden-Württemberg derzeit 9,90 € täglich. Wegen starken Unterleibsbeschwerden muss sie einen Arzt aufsuchen. Von ihrem Tagessatz musste sie bereits 4 € für Frühstück und Gepäck-Schließfach aufwenden. Von den verbliebenen 5,90 € kann sie die fällig werdende Arztgebühr von 10 € nicht bezahlen. Der Arzt verschreibt ihr dennoch zwei umgehend einzunehmende Medikamente, die einen Eigenanteil von 18 € erfordern. Von den nächsten beiden Tagessätzen kann sie diese nur bezahlen, wenn sie auf Essen und alle anderen Ausgaben verzichtet. Auf die vom Arzt empfohlene physikalische Therapie verzichtet sie vorneweg, da diese weitere Kosten für die Verordnung von 10 € plus 17,40 € für vorerst 6 Behandlungen bringen würde. Auch die empfohlenen Inkontinenzmittel lehnt sie ab, die Eigenbeteiligung von 2,50 € würde sie nochmals um ein Viertel ihres Tagessatzes bringen.

Eine Woche später hat sie sich das Geld für die dringend notwendigen Medikamente eisern vom Mund abgespart. An diesem Tag wird ihr der Rucksack gestohlen, weil für das Schließfach nichts übrig blieb. Neben dem Schlafsack sind auch die Medikamente und alle Belege verschwunden, die sie für eine Freistellung sammeln wollte. Am Morgen darauf wacht sie mit starken Zahnschmerzen auf. Sie weiß, dass ein Zahnarztbesuch weitere 10 € bei einem Tagessatz von 9,90 € kostet…

In wenigen Tagen sind notwendige Leistungen mit einem Eigenanteil von 67,90 € zusammen gekommen. Das sind 23% ihres monatlich auflaufenden Tagessatzes, der kaum zum Leben selbst ausreicht. Ihre Gesundheit ist mit der Reform für sie unbezahlbar geworden.

Sozialhilfeempfänger und Heimbewohner bei Krankenhausaufenthalt

Durch den gestohlenen Schlafsack und die fehlende Therapie verschlimmern sich die Unterleibsschmerzen täglich. Tage später muss ein Kumpel vom Schlafplatz unter der Brücke den Krankenwagen holen, weil sie nicht mehr aufstehen kann. Im Krankenhaus erhält sie nur den Barbetrag, das sind 30% ihres Tagessatzes, nämlich 2,97 € täglich. Von diesen 2,97 € soll sie täglich 10 € für das Krankenhaus zuzahlen. Doch sie ist kein Einzelfall. Im Krankenhaus trifft sie eine alte Freundin, die in einem Heim für Wohnungslose lebt und dort immer nur diesen Barbetrag mit 89 € monatlich erhält. Auch ein Sozialhilfeempfänger im nächsten Zimmer, der eine eigene Wohnung hat, erhält für den Krankenhausaufenthalt seinen Regelsatz auf 2,97 € täglich gekürzt und soll davon die 10 € pro Tag zahlen. Selbst wenn sie aufs Rauchen verzichtet, lässt sich dieses Problem nicht lösen. Nach zwei Tagen verlässt sie das unerschwingliche Krankenhaus auf eigenes Risiko.

Behandlungspflege bei Heimbewohnern

Für einen wohnungslosen, stark sehbehinderten Mann, der erhebliche Störungen der Feinmotorik beider Hände aufweist, liegt der Krankenkasse eine Verordnung über tägliche subcutane Injektionen für die Dauer von 7 Tagen vor. Auf Grund seiner momentanen Immobilität (rechtes Bein für 1 Woche wegen einer Bandruptur mit Gipsverband versorgt), lässt er sich zur Behandlungspflege vorübergehend in ein Heim für wohnunslose Männer aufnehmen. Er erhält dort den Barbetrag in Höhe von 30% des Regelsatzes mit 2,97 € täglich. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttobezüge aus dem Regelsatz (Ba-Wü 297 €) und damit bei 71,28 €. Dies entspricht einem Barbetrag und damit dem verfügbaren Einkommen von 24 Tagen (6,7% des verfügbaren Barbetrags im Jahr).

Es kommt zu folgenden Verordnungen und Zuzahlungen:

DatumLeistungZuzahlung
9.3.04Arztbesuch10,-- €
9.-26.3.044 mal wchtl. Verbandswechsel, Verordnung
Verband anlegen / wechseln + Hausbesuchspauschale = 5,50 € x 12 Tage = 66 €;
10,-- €
 Zuzahlung hieraus 10%6,60 €
15.-21.3.04Notwendig wird häusliche Pflege zum An- und Auskleiden, kleine und große Toilette, 2 mal täglich über 1 Woche mit folgenden Sätzen: kleine Toilette 13,88 €, große Toilette 20,80 €, Wegepausch. 2,94 €, Investitionskosten 1,02 €;
Der Pflegedienst berechnet für 1 Woche 249,54 €
 
 Die Krankenkasse berechnet an Zuzahlung für die Verordnung10,-- €
 plus 10% aus 249,54 €24,95 €
29.3.-9.4.04Folgeverordnung 4 mal wchtl. Verbandswechsel
Verband anlegen / wechseln + Hausbesuchspauschale = 5,50 € x 8 Tage = 44 €;
Da bereits 61,55 € an Zuzahlung fällig wurden, berechnet die Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze
9,73 €
13.4.-3.5.04Subcutane Insulininjektion und Blutzuckermessung 2 mal täglich = 6,50 € x 21 Tage x 2= 273 €
keine Zuzahlung, da Belastungsgrenze erreicht
 

Damit wurden im Zeitraum 9.3.-9.4.04 Zuzahlungen von 71,28 € fällig. Für diesen Zeitraum hat der Mann nur 89 € als Barbetrag zur Verfügung. 80% seines verfügbaren Geldes gehen für Zuzahlungen drauf.

12.1.04 Frieder Claus

Weitere Informationen

Valid XHTML 1.0!