Kein Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils an den Kosten der gesundheitlichen Versorgung aus Mitteln der Sozialhilfe

Ablehnende Entscheidung VG Münster vom 06. Januar 2004

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster hat durch Beschluss vom 06. Januar 2004 bestätigt, dass Sozialhilfeempfänger seit dem 01. Januar 2004 einen Eigenanteil an den Kosten ihrer gesundheitlichen Versorgung aus der ihnen bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt aufbringen müssen.

Zur Begründung hat die 5. Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Eine Übernahme des Eigenanteils durch das Sozialamt, die bis zum 31. Dezember 2003 gesetzlich vorgesehen gewesen sei, sei nicht mehr möglich. Das am 01. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimme, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen werde. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt hätten - wie auch die sonstigen Versicherten - Zuzahlungen bis zu der für sie geltenden Belastungsgrenze zu leisten. Die Übernahme eines Eigenanteils durch diesen Personenkreis sei mit der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Sozialhilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, vereinbar. Sie führe, da auch gesetzlich versicherte Nichthilfeempfänger - u.a. auch diejenigen, die den unteren Lohn- und Gehaltsgruppen angehören - einen Eigenanteil bis zur jeweiligen Belastungsgrenze leisten müssten, nicht zu einer sozialen Ausgrenzung der Sozialhilfeempfänger.

Az.: 5 L 1964/03 (nicht rechtskräftig)

Weitere Informationen

Valid XHTML 1.0!