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Az.: 4 B 64/04
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn A. B.,
Antragsteller,
gegen
die Stadt Braunschweig, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Bohlweg 30, 38100 Braunschweig
Antragsgegnerin,
Streitgegenstand: Drogenentwöhnung (Übernahme des Eigenanteils bei einer Substitutionstherapie)
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 4. Kammer - am 14. Januar 2004 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum 30. Juni 2004 die Rezeptgebühren sowie die Praxisgebühr für das zweite Quartal 2004 für die Durchführung der Substitutionsbehandlung des Antragstellers mit Polamidon zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteile für seine Substitutionsbehandlung mit Polamidon zu übernehmen, ist auch begründet.
Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Vorraussetzungen glaubhaft gemacht.
Die aus dem Tenor ersichtliche Regelung ist notwendig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden.
Die Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gegeben, weil der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Medikation mit Polamidon für den Antragsteller lebensnotwendig sei und nicht unterbrochen werden dürfe.
In der Sache kann das Gericht angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller das ihm verordnete Polamidon verbraucht hat und deshalb eine zeitnahe Entscheidung erforderlich ist, nicht abschließend klären, ob der Antragsteller aufgrund der neuen ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung (vgl. Artikel 29 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. I, 2190, 2255) verpflichtet ist, die Eigenanteile für die ärztliche Behandlung und für den Bezug von Medikamenten aus den Regelsatzleistungen selbst zu decken hat. Nach der aktuellen Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung umfassen die Regelsätze u.a. auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Bundessozialhilfegesetzes übernommen werden. Aus der gleichzeitigen Streichung des alten § 38 Abs. 2 BSHG wird deutlich, dass hiervon die auch von Versicherten zu tragenden Eigenleistungen erfasst werden sollen. Es kann gegenwärtig jedoch nicht geklärt werden, ob der Gesetzgeber diese Gesetzesänderungen durchgeführt hat, weil die Höhe der bisherigen und auch noch aktuellen Regelsätze ausreichend sei, um auch diese Eigenanteile tragen zu können, oder ob der Landesgesetzgeber bei der nach § 22 Abs. 2 BSHG gebotenen Festsetzung der Regelsatzhöhe noch berücksichtigen muss, dass künftig auch die zu zahlenden Eigenanteile vom Regelsatz erfasst werden sollen.
Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Rechtsfrage und angesichts der möglichen Grundrechtsbetroffenheit des Antragstellers ist im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Interessenabwägung durchzuführen, d.h. zu entscheiden, ob eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diejenigen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ein deutlich höheres Gewicht haben. So bescheinigt der behandelnde Arzt dem Antragsteller, dass bereits aus gesundheitlichen Gründen eine Fortführung der Medikation notwendig, wenn nicht gar lebensnotwendig, sei. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig als Bewährungsauflage aufgegeben wurde, eine Drogentherapie durchzuführen. Dem steht auf Seiten der Antragsgegnerin nur ein geringfügiges monetäres Interesse entgegen, da lediglich die Übernahme der Eigenanteile und nicht der vollständigen Behandlungs- und Medikationskosten im Streit ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg
oder
Postfach 2371, 21313 Lüneburg
eingeht. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO (Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und Rechtsverhältnisse, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen) betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Bartsch Köhler Hachmann