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Die Höhe der Zuzahlungen für Praxisgebühren und Medikamenten richtet bei allen Bürgern nach dem Einkommen. Grundsätzlich müssen bis zu zwei Prozent der Kosten von jedem Bürger selbst getragen werden. Dies gilt auch bei Empfängern von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Doch was ist ein Einkommen? Bei Sozialhilfebeziehern wird der Regelsatz als Einkommen gewertet. Bei Arbeitslosenhilfeempfängern wird die gesamte Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt. Die Folge: Trotz gleicher Gesamteinkommen sind die Zuzahlungen unterschiedlich hoch.
Dies verdeutlich Tacheles e.V. in einem Fallbeispiel:
| Bedarfsberechnung eines allein stehenden Sozialhilfeempfängers (BSHG Leistungsempfänger) | Bedarfsberechnung eines allein stehenden Arbeitslosenhilfeempfängers (SGB III Leistungsbezieher) | ||||||||||||||||||
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636,- € monatliche Arbeitslosenhilfe | ||||||||||||||||||
| Berechnung der Zuzuahlung | |||||||||||||||||||
| 296,- € x 12 Monate x 2 % = 71,04 € | 636,- € x 12 Monate x 2 % = 152,64 € | ||||||||||||||||||
| Zuzahlungen für Praxisgebühren, Medikamente, u. ä: | |||||||||||||||||||
| maximal 71,04 €/Jahr | maximal 152,64 €/Jahr | ||||||||||||||||||
Bei einem Sozialhilfeempfänger wird als Einkommen, lediglich der Regelsatz zugrunde gelegt und davon 2 % errechnet. Der alleinstehende Arbeitslosenhilfeempfänger hat in unserem Fallbeispiel einen Zuzahlungshöchstbetrag von 152,64 €. Dies ist mehr als die doppelte Belastung bei gleichem Einkommen (214,86 %).
Bei maximal zwei Prozent Zuzahlung kommen trotz gleicher Gesamteinkommen unterschiedliche Belastungen für die Betroffenen heraus. Insofern werden beide einkommensschwachen Gruppen unterschiedlich behandelt, obwohl ihr reales Einkommen identisch ist.
Harald Thomé, Vorsitzender des Wuppertaler Sozialhilfevereins Tacheles e.V.: „Sozialhilfeempfänger haben unvertretbare Härten zu tragen. Sie müssen Zuzahlungen aus einem viel zu geringen Einkommen tragen. Der Grund für die Benachteiligung der Arbeitslosenhilfeempfänger ist nicht nachvollziehbar. Die Arbeitslosenhilfeempfänger rutschen durch die hohen Zuzahlungen unter die Armutsgrenze. Ihre Benachteiligung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes”.
Tacheles fordert daher Nachbesserungen beim GMG: Ziel muss sein, Armut als Folge von Krankheit zu vermeiden und allen Einkommensschwachen jede medizinische Behandlungen zu ermöglichen.
„Alle Einkommensschwachen müssen von Zuzahlungen befreit werden, egal ob sie Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Ausbildungsförderung oder Grundsicherung erhalten”, forderte Thomé.
Diese Forderung knüpft an der alten Regelung vor dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz an: Bis zum 31.12.03 waren alle Einkommensschwachen von Zuzahlungen komplett befreit. Tacheles will durch Eingaben beim Bundessozialministerium eine Rückkehr zu dieser alten Regelung erreichen.
Thomè: „Die einheitliche Befreiung aller Einkommensschwachen war praktikabel und für alle Beteiligten transparent”
Tacheles e. V. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Markus Magaschütz