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Tacheles e.V. weist auf eine Ungerechtigkeit beim Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hin. Arbeitslosenhilfeempfänger sollen nun bei Praxisgebühren und Zuzahlungen tief in die Tasche greifen. Bis letztes Jahr waren die Alhi-Empfänger den Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. Im Oktober 2003 bezogen laut Bundesagentur für Arbeit. 1.839.653 Menschen Arbeitslosenhilfe. Ab 01.01.2004 sollen einige von ihnen trotz gleicher Einkommen mehr als das Doppelte zuzahlen als Sozialhilfeempfänger. Dies belegt Tacheles e.V. in einem Fallbeispiel.
Sozialhilfeempfänger haben unvertretbare Härten zu tragen. Sie müssen Zuzahlungen aus einem viel zu geringen Einkommen tragen. Nach der neuen Reglungen wird bei Sozialhilfebeziehern der Regelsatz als Einkommen gewertet (s. § 62 Abs. 2, Nr. 1 SGB V). Folge: Bei der Berechnung der maximalen Zuzahlungen bei Sozialhilfeempfängern wird der Regelsatz als maßgebliche Einkommensgrenze zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosenhilfeempfängern wird die gesamte Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt. Ihre Belastung ist noch brutaler, schließlich rutschen sie durch die Zuzahlungen unter die Armutsgrenze.
Dies verdeutlicht unser Fallbeispiel:
| Bedarfsberechnung eines allein stehenden Sozialhilfeempfängers (BSHG Leistungsempfänger) | Bedarfsberechnung eines allein stehenden Arbeitslosenhilfeempfängers (SGB III Leistungsbezieher) | ||||||||||||||||||
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636,- € monatliche Arbeitslosenhilfe | ||||||||||||||||||
| Berechnung der Zuzuahlung | |||||||||||||||||||
| 296,- € x 12 Monate x 2 % = 71,04 € | 636,- € x 12 Monate x 2 % = 152,64 € | ||||||||||||||||||
| Zuzahlungen für Praxisgebühren, Medikamente, u. ä: | |||||||||||||||||||
| maximal 71,04 €/Jahr | maximal 152,64 €/Jahr | ||||||||||||||||||
Bei einem Sozialhilfeempfänger wird als Einkommen, lediglich der Regelsatz zugrunde gelegt und davon 2 % errechnet. Der alleinstehende Arbeitslosenhilfeempfänger hat in unserem Fallbeispiel einen Zuzahlungshöchstbetrag von 152,64 €. Dies ist mehr als die doppelte Belastung bei gleichem Einkommen (214,86 %).
Bei maximal zwei Prozent Zuzahlung kommen trotz gleicher Gesamteinkommen unterschiedliche Belastungen für die Betroffenen heraus. Insofern werden beide einkommensschwachen Gruppen unterschiedlich behandelt, obwohl ihr reales Einkommen identisch ist.
Der Grund für die Benachteiligung der Arbeitslosenhilfeempfängern gegenüber den Sozialhilfeempfängern ist nicht nachvollziehbar und wurde im Gesetzgebungsverfahren auch nicht benannt. Es scheint, dass erneut nach dem Rasenmäherprinzip Leistungen gekürzt wurden, ohne die Folgen dessen zu beachten.
Ist mit dieser Regelung beabsichtigt, „Arme erster und zweiter Klasse” zu schaffen?
Hier meldet Tacheles e.V. erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an. Eine solche Regelung verstößt, neben dem Sozialstaatsgebot, insbesondere gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Danach ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen nicht erlaubt.
Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist insgesamt existenzvernichtend. Obdachlose können die Praxisgebühren theoretisch nicht tragen. Ihr Tagessatz beträgt 9,90 € und Heimbewohner verlieren durch Zuzahlungen ihr Monatssalär von 89 €. Insofern könnte auch von „Armen erster, zweiter und dritter„ Klasse gesprochen werden. Diese Armut muss zurückgedreht werden.
Tacheles fordert daher von der Politik und vom Gesetzgeber Nachbesserungen beim GMG: Ziel muss sein, Armut als Folge von Krankheit zu vermeiden und allen Einkommensschwachen jede medizinische Behandlungen zu ermöglichen.
An dieser Stelle möchte die Tacheles Redaktion insbesondere die Studenten darauf aufmerksam machen, dass hier Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfänger Positionen zur Verbesserungen der Studenten formulieren. Wünschenswert wäre es, wenn sich auch in Zukunft alle Diskussionsteilnehmer aufeinander beziehen und gemeinsam gegen Sozialkürzungen agieren.
Tacheles — Online Redaktion
Harald Thomé / Markus Magaschütz