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Mittlerweile liegen der kritischen Öffentlichkeit und den Beratungsstellen eine Reihe von ALG II – Bescheiden vor. Zunächst wird für viele die traurige Realität der Umverteilung von „unten nach oben” deutlich, sprich 1,5 Millionen Personen bekommen keine oder zum Teil erheblich gekürzte Leistungen. Allerdings sind die Bescheide für Betroffene sowie für die Fachleute aus den Beratungsstellen einfach nicht nachvollziehbar. Weil die Bescheide nicht überprüfbar und somit nicht begründet sind, entsprechen sie nicht den gesetzlichen Anforderungen. Schon allein deswegen sind sie rechtswidrig.
Es gibt klare gesetzliche Anforderungen an die Bescheide:
Ein Bescheid ist formal anfechtbar, wenn keine Angabe zu einer dieser Personen zu erkennen ist.
Mit „wesentlichen tatsächlichen” Gründen meint der Gesetzgeber bei bedarfsabhängigen Leistungen eine präzise Berechnung. Es muss nachvollziehbar sein, wie die Behörde gerechnet hat. An genau dieser präzisen und auch nachvollziehbaren Begründung mangelt es dem überwiegenden Teil der ALG II – Bescheide.
Zunächst möchten wir eine Zwischenbilanz ziehen, in welchen Bereichen gravierende Fehler in den ALG II – Bescheiden vorkommen:
Abzüge sind lediglich in einem einzigen Fall möglich – und zwar dann, wenn die Miete eine Warmmiete ist und über die Heizung das Warmwasser für Dusche und Händewaschen erzeugt wird. Hier könnte eine Kürzung von allenfalls 10 bis 15 EUR zulässig sein, da die Warmwasserzubereitung aus den Regelsätzen zu begleichen ist. Nach unseren Erfahrungen werden die Unterkunftskosten jedoch auch gekürzt, wenn es sich eindeutig nicht um Warmmietkosten handelt und daher dieses Problem gar nicht besteht.Wenn eine Unterkunftskostenkürzung vorgenommen wurde, ohne dass in der Miete Warmwasserzubereitungskosten enthalten sind, ist diese auf jedem Fall rechtswidrig.
In vielen Bescheiden wird überhaupt keine Einkommensbereinigung durchgeführt und wenn, dann nach nicht nachvollziehbaren Kriterien und auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Vor dem Hintergrund, dass die „Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem SGB II in vielen Fällen drastische Leistungskürzungen nach sich zieht und dass offensichtlich die Software nicht richtig funktioniert, ist diese Katastrophe von Bescheiden nicht zu akzeptieren.
Wenn gegen den Bescheid kein Widerspruch eingelegt wird, wird der Bescheid rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass nach Bestandskraft des Bescheides keine Gelder mehr rückwirkend nachgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Bescheid falsch war.
Das SGB II wird zum 1. Januar 2005 wirksam. Der davor erstellte Bescheid gilt dann zum 1. 1. 2005 als zugestellt. Widerspruch einzulegen ist binnen eines Monats. Auch wenn der Widerspruch noch in diesem Jahr per Post abgeschickt wird, beginnt die Widerspruchfrist ab 1. Januar 2005. Die Widerspruchsfrist läuft dann zum 31.01.2005 ab. Überlegungen, dass die Widerspruchsfrist wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ein Jahr beträgt, sind falsch.
Die Behörde ist dazu verpflichtet, die Grundlagen ihrer Entscheidungen darzustellen. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist sie mit ihren Bescheiden nicht nachgekommen.
Tacheles ruft daher die Betroffenen auf, massenhaft gegen die ALG II – Bescheide Widerspruch einzulegen.
Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich:
Der Aufruf hat zwei Zielrichtungen:
Denn eins ist sicher: Wer keinen Widerspruch einlegt, der wird im Fall von Fehlern bei der Berechnung rückwirkend kein Geld erhalten. Da es sich bei den ALG II – Bescheiden immer um die Gewährung von Leistungen für Bewilligungsabschnitte von in der Regel drei bis sechs Monate handelt, besteht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kein Anspruch auf Nachzahlung der zu wenig gezahlten Leistung bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes.
Es ist daher allen Betroffenen anzuraten, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und zunächst von der Behörde einen nachvollziehbaren und überprüfbaren Bescheid zu verlangen und dann ggf. seinen Widerspruch auszuführen.
Die Arbeitsagentur und die Sozialverwaltung arbeiten derzeit mit allem Nachdruck daran, überhaupt die Zahlbarmachung der rund. 5,8 Millionen Hilfebedürftigen für Januar 05 zu organisieren. Es ist jetzt schon abzusehen, dass weit über 50 % aller ALG II – Bescheide kleinere bis gravierende Fehler enthalten.
Die jeweiligen Behörden werden es gewiss nicht schaffen im Januar jedweden Fehler korrigieren zu können. Es sollte aber auch für die Behörden klar sein, dass insbesondere bei den vorherigen Sozialhilfeempfängern in der Regel keinerlei Rücklagen vorhanden sind um Zahlungsdefizite zu kompensieren. Aus diesem Grunde sollte insbesondere bei diesem Personenkreis der Grundsatz gelten, Beschwerden über zu geringe Leistungen ab 60 EUR sind umgehend und sofort nachzugehen. Die Grenze von 60 EUR bemisst sich an der Grenze des „zum Lebensunterhalt Unerlässlichen” aus der BSHG – Rechtsprechung. Selbst in den Bundesländern mit einer restriktiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde bei einer Unterschreitung des Regelsatzes von mehr als 20 % eine gravierende Notlage angenommen und es bestanden somit die Voraussetzung für einen Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtschutzverfahren.
Für die Betroffenen ist im Umkehrschluss anzuraten, wenn die Behörde entsprechenden Beschwerden und Widersprüchen nicht nachgeht und im Januar nicht zeitnah die Gelder nachzahlt, dass sie dann auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihre Ansprüche beim Gericht geltend machen können. Dazu eine gute Meldung, die Sozialgerichtsgebühren sind noch nicht eingeführt.
Tacheles-Online Redaktion
Harald Thomé
Dezember 2004