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Brutaler Einschnitt in die Einkommen abhängig Beschäftigter und Erwerbsloser (dafür brauchte es nicht die Kanzlerrede vom 14. März 2003 ) siehe dazu www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/1_politik/wahl_2002_regierungserklaerung_2003_03_14.pdf
Das in der „Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen” www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/1_politik/alhi_sohi_2003_01_15_ak_quantifizierung.htm geplante Arbeitslosengeld II bleibt hinter dem Niveau der heutigen Sozialhilfe zurück!
In der öffentlichten Debatte heißt es allenthalben, die neu zu schaffende Sozialleistung bei längerer Erwerbslosigkeit, das „Arbeitslosengeld II”, würde ein Einkommen von 10 % oberhalb der Sozialhilfe garantieren. Diese Aussage wird als Argument dafür verstanden, dass die geplanten drastischen Einschnitte gar nicht so drastisch sein. Diese Aussage geht an der wahren Sachlage weit vorbei!
1. Sozialhilfe ist als „Hilfe zum Lebensunterhalt” keine Komfort-Leistung. Sie ist vielmehr nur vorgesehen, um das allernotwendigste Existenzminimum in einer als vorübergehend gedachten Notlage zu sichern. Und: Die Anpassungen des Leistungsniveaus der „Hilfe zum Lebensunterhalt” bleibt seit Jahren hinter der Entwicklung der Kosten für diesen schlichten Lebensstandard zurück!
Bereits die Forderung bzw. Ankündigung, mit einem ALG II - ggf. auch noch gewerkschaftlich abgenickt - eine in der Situation von Massenarbeitslosigkeit auf Dauer angelegte Sozialleistung (ALG II) nur 10 % oberhalb des Sozialhilfe-Niveaus anzusetzen, darf niemanden - und zuallerletzt Gewerkschaften! - beruhigen. Es sollte vielmehr für alle abhängig Beschäftigten und Erwerbslosen als letztes Warnsignal verstanden werden, nicht mitzuziehen, sondern entschiedensten Widerstand zu leisten. Denn hier werden entscheidende gesellschaftliche Weichen gestellt, die erkämpften Arbeits- und Einkommenstandards abhängiger Beschäftigung zu schleifen - und den gewerkschaftlichen Einfluß gleich mit.
2. Das in der „Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen” durchgerechnete Arbeitslosengeld II liegt nicht 10 % oberhalb, sondern mindestens 5 bis 10 % unter dem heutigem Sozialhilfeniveau. Dies kann leicht dargestellt werden (s.a. Beispielrechnungen unter E).
Die „Hilfe zum Lebensunterhalt” als materielle Unterstützung für das Lebensnotwendigste beinhaltet:
Zur Bestimmung des Niveaus des ALG II wählte die Kommission aus der so strukturierten „Hilfe zum Lebensunterhalt” allein den Regelsatz und einen gering angesetzten Durchschnittsbetrag für die Kosten der Unterkunft und setzte einen 10-prozentigen Zuschlag zum Regelsatz (s.o. 290 €) ein. Damit wurde das ALG II aber keinesfalls 10 % oberhalb des Sozialhilfeniveaus angesiedelt. Dies dürfte nur mit Recht behauptet werden, wenn alle Kosten der „Hilfe zum Lebensunterhalt” zusammengenommen und um 10 % erhöht das Maß für die Höhe des ALG II bilden würden [das gilt auch für die Kosten der Unterkunft, denn auch für die Wohnung sollte der 10-%-Zuschlag gelten, der suggeriert wird.]. Ein ALG II von 10 % oberhalb des Sozialhilfeniveaus ist aber nicht Inhalt und Stand der Debatte der Kommission.
Bei genauerem Hinsehen wird im Kommissionspapier ganz offen geschrieben, dass das Niveau des ALG II deutlich unterhalb der heutigen Sozialhilfe liegt.
Die Komission schreibt zu ihren Berechnungsbeispielen zur Höhe des ALG II folgendes selbst (Sitzungsunterlage zu Top 3 des 15. Jan. 2003, Anhang 2, Bsp. 1):
„Bei diesem Beispiel ebenso wie bei allen folgenden Beispielen muss bedacht werden(unsere Hervorhebung), dass der Bezieher der neuen Leistung neben der Leistung und den Zuschlägen bei besonderem Bedarf zusätzlich noch einmalige Leistungen erhalten kann und somit sein Nettoeinkommen häufig deutlich höher sein wird.”
Was hier so klingt, als sei das ALG II eine üppige Leistung und damit noch viel Spielraum für weitere Einschnitte in die Leistungssysteme vorhanden, bedeutet schlicht:
Nicht nur die Finanzierung „besonderer Bedarfe” (s.o.) fehlt dem ALG II, sondern der ganze Bereich der „Einmaligen Leistungen”, von Fachleuten bei einem Betrag in Höhe von 20 % der Regelsätze angesiedelt, in der Bürokratie oft mit immerhin noch 15 %. D.h. Betroffene können für diese vom ALG II nicht gedeckten Bedarfe zusätzlich einmalige Leistungen beziehen.
Nicht unerwähnt bleiben darf zudem, dass all jene zusätzlichen Bedarfe für das Leben, die im Zuge der Erwerbstätigkeit entstehen, aber nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können (z.B. die eigentlich übliche Rücklagenbildung für Alter, Urlaub, Anschaffungen), von der Kommission bei der Bestimmung des ALG II nicht berücksichtigt werden.
Erklärung: Bis Anfang der 90er Jahre gab es für diesen Bedarfstatbestand einen eigenen Mehrbedarfszuschlag im § 23 BSHG, der dann in einen Erwerbstätigenfreibetrag (heute § 76, 2a BSHG) umgewandelt wurde. Politischer Zweck dieser Umwandlung war, das bei der Berechnung der Einkommenssteuer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steuerfrei zu stellende Existenzminimum möglichst gering zu halten. Dieser ehemalige Mehrbedarfstatbestand muß an dieser Stelle erwähnt - und eigentlich berücksichtigt ! - werden, da auch das SGB III von Erwerbslosen - und in den letzten Jahren in erheblich gestiegenem Umfang - unentgeltliche Arbeit und Aktivitäten verlangt, z.B. im Rahmen betrieblicher oder ausserbetrieblicher Trainingsmaßnahmen der §§ 48 ff. SGB III, ohne dass diesen neben den reinen Maßnahme- und Fahrtkosten eine Entschädigung für die entstehenden Aufwendungen gezahlt wird.
Die Kommission bestimmt pauschal die Höhe des ALG II ohne Berücksichtigung „Einmaliger Leistungen” und Mehrbedarfe. Wir stellen zu den Beispielen der Kommission die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung von Familien in Orten mit einem relativ geringen Mietniveau dar.
(West unterhalb der Wohngeldobergrenze der Mietstufe IV für das Jahr 2000 [das Wohngeldgesetz hat seine Beträge im Jahr 2002 erhöht], Ost für die Stadt Dresden mit niedrigen Mietpreisen aufgrund erheblichem Wohnungsleerstand. Bei höheren Mieten errechnet sich der Sozialhilfebedarf unter Zugrundelegung dieser höheren Beträge.)
Alleinstehender, vormals ALG 705 €, bzw. 1.095 € (Bsp. 2)
ALG II ohne besonderen Zuschlag: 615 €
(errechnet in allen Beispielen aus dem durchschnittlichen Eckregelsatz zuzüglich
10 %-Zuschlag)
Einkommensverlust gegenüber ALG:
Bsp. 1: 90 €, Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 33,30 €
Bsp. 2: 480 €, Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 33,30 €
ungefährer Einkommensverlust gegenüber Alhi:
Bsp. 1: 5 € (Alhi /Monat ca. 620 €)
Bsp. 2: 351 € (Alhi /Monat ca. 966 €)
Zu Beispiel 1 + 2 die Errechnung des Bedarfs an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt:
| Hilfebedarf | West (Bsp. NRW) | Ost (Bsp. Dresden) |
|---|---|---|
| Regelsatz Haushaltsvorstand | 293,00 | 279,00 |
| Kosten der Unterkunft | 278,00 | 225,00 |
| Heizung | 40,00 | 40,00 |
| ./. Warmwasserenergie | -6,65 | -8,18 |
| Zwischensumme | 604,35 | 535,82 |
| 15 % Einmal. Beihilfen | 43,95 | 41,85 |
| Summe Bedarfe gesamt | 648,30 | 577,67 |
Alleinerziehend, vormals ALG 1.007 €, Kindergeld 154 €, Wohngeld 60 €
Summe ursprüngliches Einkommen: 1.218 €
ALG II: 767 €, Kindergeld 154 €, Wohngeld 60 €
Verbleibendes Einkommen: 981 €
Monatlicher Einkommensverlust gegenüber alter ALG-Regelung: 237 €
Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 68,75 €
Der monatlicher Einkommensverlust gegenüber der Alhi beträgt mindestens 100 € (Alhi /Monat ca. 857 € + 154 € Kg + 60 € Wohng.), wobei hier nur das im Bsp. der Kommission bei ALG-Bezug angesetzte Wohngeld gerechnet wurde und noch nicht der sich bei der Alhi ergebende höhere Wohngeldbetrag). Hier ist zu beachten, dass bei der Alhi Kindergeld und Wohngeld zusätzlich gezahlt wurde (und nicht wie beim ALG II als vorrangige Leistung, wodurch der Zahlbetrag des ALG II sinken soll!!)
Ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt würde in diesem Beispiel nur bei dem von der Kommission vorgelegten Modell für ein ALG II entstehen!
Zu Beispiel 3 die Errechnung des Bedarfs an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt:
| Hilfebedarf | West (Bsp. NRW) | Ost (Bsp. Dresden) |
|---|---|---|
| Regelsatz Haushaltsvorstand | 293,00 | 279,00 |
| Mehrbedarf wg. Alleinerziehung | 117,20 | 111,60 |
| Regelsatz Kind, allein erzogen | 161,00 | 153,00 |
| Kosten der Unterkunft | 355,00 | 245,40 |
| Heizung | 55,20 | 55,20 |
| ./. Warmwasserenergie | -9,98 | -11,76 |
| zzgl. Familienfreibetrag | 10,23 | 10,23 |
| Zwischensumme | 981,65 | 842,67 |
| 15 % Einmal. Beihilfen HV | 43,95 | 41,85 |
| 15 % Einmal. Beihilfen Kind | 24,15 | 22,95 |
| Summe insgesamt: | 1.049,75 | 907,47 |
Paar, verheiratet, Sie Verdienst netto 700 €, er vormals ALG 982 €
Summe ursprüngliches Einkommen: 1.682 €
ALG II: 382 €
Verbleibendes Einkommen: 1.082 €
Einkommensverlust gegenüber ALG: 600 €
Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 70,39 €
Monatlicher Einkommensverlust gegenüber Alhi: bis zu 485,77 €, (Alhi /Monat ca. 867,77 - 382 ALG II-Betrag), gerechnet entsprechend der Alhi-Freibeträge 2002; für den geringeren Einkommensfreibetrag in 2003 in Höhe von ca. 482 (80 % des steuerlichen Existenzminimums) ergibt dies ein Familieneinkommen von 1.349,77 €, mithin ergibt sich bei dem neuen ALG II gegenüber dem Familieneinkommen 2003 noch ein monatlicher Verlust in Höhe von 267,77 €, die jedoch anteilig durch Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt zu ergänzen wären. (Wohngeld wurde hier nicht überprüft, ebenfalls keine Werbungskostenabzüge gerechnet)
Zu Beispiel 4 + 5 die Errechnung des Bedarfs an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt:
| Hilfebedarf | West (Bsp. NRW) | Ost (Bsp. Dresden) |
|---|---|---|
| Regelsatz Haushaltsvorstand | 293,00 | 279,00 |
| Regelsatz Hausangehörige/r | 234,00 | 223,00 |
| Kosten der Unterkunft | 355,00 | 245,40 |
| Heizung | 55,20 | 55,20 |
| ./. Warmwasserenergie | -11,97 | -11,76 |
| Freibetrag Erwerbsarbeit | 143,00 | 139,50 |
| Arbeitsmittelpauschale | 5,11 | 5,11 |
| Zwischensumme | 1.073,34 | 935,45 |
| 15 % Einmal. Beihilfen HV | 43,95 | 41,85 |
| 15 % Einmal. Beihilfen HA | 35,10 | 33,45 |
| Summe insgesamt: | 1.152,39 | 1.010,75 |
Paar, verheiratet, Sie Verdienst netto 1.150 €, er vormals ALG 982 €,
Summe ursprüngliches Einkommen: 2.132 €
ALG II:
Verbleibendes Einkommen: 1.150 €
Einkommensverlust gegenüber ALG: 982 €,
Bedarf ergänzende Sozialhilfe West: 2,39 €
Monatlicher Einkommensverlust gegenüber Alhi: bis zu 478,45 €, (Alhi /Monat ca. 867,77 - 389,32 wg. Partnereinkommen = 478,45 ), gerechnet entsprechend der Alhi-Freibeträge 2002; für den geringeren Einkommensfreibetrag in 2003 in Höhe von ca. 482 € (80 % des steuerlich. Existenzminimums) ergibt dies ein Familieneinkommen von 1349,77 €, mithin ergibt sich bei dem neuen ALG II gegenüber dem Familieneinkommen 2003 noch ein monatlicher Verlust in Höhe von 199,77 €. (Wohngeld wurde hier nicht überprüft, ebenfalls keine Werbungskostenabzüge gerechnet)
Nur bei geringer Miete bleibt diese Familie knapp unterhalb eines Anspruches auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei einem vormaligen Nettoeinkommen von zusammen über 2.000 € (ehemals 4.000 DM !) wäre es jedoch äusserst realitätsfremd anzunehmen, dass hier nur eine Wohnung genutzt wird, die weniger als 360 € (West) bzw. 250 € (Ost) kostet. Hier dürfte vielmehr der gesellschaftliche Bereich liegen, wo in vielen Fällen mit dem ALG II z.B. die Finanzierung von Eigentumswohnraum platzt oder die Finanzierung der bisherigen Mietwohnung unmöglich wird!
Dieser weite Teil der Erwerbstätigen wird mit dem Entzug der Existenzgrundlage zum Unterlaufen aller bisher erstrittenen Einkommensstandards und Tarife gezwungen - oder sich binnen zweier Jahre auf ein Leben im Armutsbereich einrichten müssen. Dies ist der materiellen Kern des Angriffs auf die Gewerkschaften und sie werden jetzt entscheiden müssen, ob sie diesen Angriff als solchen wahrnehmen und beantworten wollen.
Text von Guido Grüner von der Arbeitslosenzeitung quer (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/quer/) mit geringfügen Änderungen von Harald Thomé