Nothilfe für Hochwasseropfer nach dem BSHG
Die Flut in Deutschlands Südosten hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht.
Ganze Dörfer sind unbewohnbar, viele Menschen stehen vor dem Nichts,
Kleingewerbetreibende vor den Trümmern ihrer Existenz. Private
Spenden werden bei weitem nicht ausreichen, um die Schäden zu beheben und den
Opfern eine Lebensgrundlage zu beschaffen.
Inwiefern kann den Menschen mit Hilfe des Sozialhilferechts geholfen werden?
Wichtig ist zunächst einmal, daß das Sozialhilferecht
nicht nur Hilfen für Personen ohne oder mit geringem bzw.
nicht ausreichendem Einkommen – sprich: Sozialhilfeempfänger –
vorsieht, sondern auch in „besonderen Notlagen” – und dazu
gehört die Flut – Hilfen für die Geschädigten vorsieht.
Dies betrifft auch Erwerbstätige, Geringverdiener, Bezieher von mittleren Einkommen
Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende. Für die verschiedenen
Personengruppen kommen verschiedene Paragraphen des Sozialhilferechts
(BSHG) zur Anwendung.
- Sozialhilfeempfänger
- Örtliche Zuständigkeit
Wenn sich ein Sozialhilfeempfänger evakuieren muss,
so auch in eine andere Stadt als den gewöhnlichen Aufenthalt und er keine
Geldmittel mehr zur Verfügung hat, dann muss ihm das dann örtlich zuständige
Sozialamt zunächst Geldmittel zur Deckung der Lebensunterhaltskosten zu
Verfügung stellen. Ein Verweis unter dem Motto, „wir sind nicht zuständig,
wenden sie sich an das zuständige Sozialamt” (auch wenn es überflutet ist),
entbehrt einem Rechtsgrund. In einem solchen Fall ist immer das Sozialamt
zuständig, welches nicht überflutet ist und in dessen Zuständigkeitsbereich
der Hilfesuchende aufhält (§ 97 BSHG).
Beispiel:
Ein Dresdner wurde nach Leipzig evakuiert – das Sozialamt
in Leipzig ist zuständig. Ist auch das Sozialamt in der Stadt, in die der
Hilfeempfänger evakuiert worden ist, nicht betretbar, so ist das
nächstgelegene oder das ausgewiesene Ersatz-Sozialamt zuständig.
- Akute Nothilfe
Wenn sich ein Sozialhilfeempfänger in akuter Not
befindet, da er z. B. an sein Guthaben bei einer Bank nicht herankommt, sich
die restliche Sozialhilfeleistungen für den Monat noch in der überschwemmten
Wohnung befinden usw., so hat das Sozialamt akute Nothilfe zu leisten. Dies
kann über Barmittel als auch mit Einkaufsgutscheinen geschehen. Wegen der
besonderen Situation und der Verschiedenheit der benötigten Waren sollte man
sich diese Gutscheine stückeln lassen.
Wenn Bedarfe an Bekleidung, Windeln, Kinder und
Babysachen auftreten und der Betreffende sich nicht selber helfen kann
(keine Zugangsmöglichkeit in die eigene Wohnung, oder alles nass und
verdreckt) muss auch dann das Sozialamt Akuthilfe leisten.
- Unterbringungskosten bei notwendiger Evakuierung
Das Sozialamt hat die notwendigen Unterbringungskosten während der
Evakuierung und Renovierung zu tragen (§ 3 der VO zu § 22 BSHG), falls
- eine Selbsthilfe nicht möglich ist (Unterbringung bei Verwandten bzw. Freunden)
- eine Sammelunterkunft nicht zumutbar ist. Dies ist z. B. der Fall bei
- Familien mit kleinen Kindern
- Kranken und Behinderten
- alten Menschen
Die Nicht-Zumutbarkeit der Sammelunterkunft muss gegenüber dem
Sozialhilfeträger begründet werden. Der Sozialhilfeträger hat in
diesem Fall die Verpflichtung, die Unterbringungskosten für z. B.
- Jugendherberge
- Hotel oder Pension
zu tragen.
Wie lange die Kosten für eine externe Unterbringung vom Sozialamt getragen
werden müssen, ist von der Notwendigkeit abhängig und hängt vom jeweiligen
Einzelfall ab.
- Wohnung – Instandsetzungskosten
Bei Rückkehr in die Wohnung ist es empfehlenswert, zuerst die
Wohnungssituation mit Fotos zu dokumentieren.
Die Instandsetzungskosten der Wohnung sind, sofern sie nicht vom
Vermieter oder einer etwaigen Versicherung getragen werden, vom
Sozialamt zu bezahlen (§ 21 Abs. 1 a Nr. 4 und 5 BSHG).
Dazu gehören z. B.
- Austrocknungskosten, sofern sie nicht vom Vermieter zu tragen sind wie
- Mietkosten für technisches Gerät
- Transportkosten für technisches Gerät
- Stromkosten (Zählerstand notieren und Stromverbrauch dokumentieren!).
Diese Kosten sind in diesem Fall als Instandhaltungskosten der Unterkunft
zu werten.
- Kosten der Renovierung, z. B. Farbe, Tapeten, Fußbodenbelag (je
nach Mietvertrag), Werkzeug für die Renovierung, Helferkosten
- Dauerhafte Unbewohnbarkeit der Wohnung
Im Falle der dauerhaften Unbewohnbarkeit der Wohnung hat der
Sozialhilfeträger eine neue Wohnung zu bewilligen bzw. dies als
Umzugsgrund anzuerkennen. Dabei hat das Amt großzügig zu
verfahren, d. h. bisher angemessene Unterkunftskosten sind für
Flutopfer erheblich höher zu setzen, da wegen der massiven Verknappung
von Wohnraum die Wohnungskosten steigen werden. Zu den zu tragenden
Kosten bei einem notwendigen Umzug gehören
- Kautionen (§ 3 Satz 5 der VO zu § 22 BSHG)
- Maklergebühren/-provisionen (§ 3 Satz 5 der VO zu § 22 BSHG)
- Umzugskosten
- Neurenovierungskosten
Auch für Nicht-Hochwassergeschädigte sind in den betroffenen
Kommunen zukünftig höhere Unterkunftskosten zu genehmigen, da die
Verknappung von Wohnraum auch bei ihnen zu höheren Mieten führen
wird. Die „Angemessenheit” der Unterkunftskosten wird von den
Kommunen festgelegt (§ 3 der VO zu § 22 BSHG).
Es wäre hier empfehlenswert, dass die entsprechenden Sozialhilfeträger
über eine Erhöhung der Unterkunftskosten nachdenken würden.
- Hausrat
Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf einmalige Leistungen,
so auch Hausratsgegenstände im nicht kleinen Umfang (§ 21 Abs. 1 a Nr. 4 BSHG).
Wenn der Hausrat durch das Hochwasser vernichtet ist, besteht Anspruch
auf Ersatz von im Sozialhilferecht notwendigen Hausratsgegenständen.
Eine Liste von möglichen einmaligen Beihilfen für Gegenstände, die
zerstört, unbrauchbar oder nicht mehr vorhanden sind, finden sie im
Internet, und zwar hier:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/beihilfen/abc.asp
Empfehlenswert ist eine Dokumentation der Schäden mit Hilfe von Photos.
Bei der Bewilligung von Hausratsgegenständen hat das Sozialamt großzügig zu
verfahren hat, d. h. es sollten keine Gebrauchtpreise, sondern Neupreise
bewilligt werden, davon auszugehen ist, daß bei der Vielzahl der
Geschädigten erheblich mehr beschädigt wurde, als das Sozialamt bereit ist,
zu ersetzen. Eine andere Entscheidung erschein aus unserer Sicht
ermessensfehlerhaft. Ebenso ist davon auszugehen, das durch die große
Gesamtheit der Geschädigten wohl keine gebrauchten Sachen auf dem Markt
sind und daher die Neupreise anzurechnen sind. Auch die Ausgabe von
Gutscheinen für z. B. Möbelkammern ist hier ermessensfehlerhaft, da durch
die große Nachfrage hier wohl keine Angebot herrschen wird und daher
die großzügige Bewilligung von Geldleistungen notwendig sein wird.
Auch die Transportkosten sind vom Sozialamt zu übernehmen, wenn der
Betreffende sich nicht durch kostenlose Entleihung von Transportmitteln
selber helfen kann. Kfz-Kosten gehören zu den Beschaffungskosten und sind
nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG zu übernehmen.
- Hausrat und Versicherung
Hausratsversicherungen haben üblicherweise keine Elementarschadendeckung.
Wer jedoch in der glücklichen Lage ist, eine Haushaltsversicherung
der ehemaligen DDR zu besitzen, kann seine Schäden beim Rechtsnachfolger
(Allianz) geltend machen. Hier sollte zunächst versucht werden, bis
zur endgültigen Klärung der Schadenshöhe eine Abschlagszahlung des
Versicherers zu erreichen, um die dringend notwendigen Anschaffungen
tätigen zu können. Verweigert der Versicherer die Abschlagszahlung und
ist es absehbar, dass die Schadensabwicklung eine längere Zeit in
Anspruch nehmen wird, so ist auch hier das Sozialamt zur Hilfe verpflichtet.
Hier wird die vorrausichtliche Versicherungsleistung an
das Sozialamt abgetreten.
Außerdem besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialamt über
das Bestehen der Versicherung bei Ersatzansprüchen.
Die Versicherungsleistung ist eine zweckbestimmte Leistung, d.h. sie
ist daher nicht zweckidentisch mit den Leistungen des BSHG und darf
aus diesem Grund zunächst nicht als Einkommen nach § 77 BSHG
gewertet werden.
- Erwerbstätige
Flutopferhilfe vom Sozialamt für Nicht-Sozialhilfeempfänger,
Hauseigentümer und Erwerbstätige
Nach § 15 a BSHG können auch in den Fällen, wo kein Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) besteht und wenn es sich um drohenden
Wohnungsverlust oder eine vergleichbaren Notlage handelt (hierzu gehört
auch die Überflutung der Wohnung), Leistungen der Sozialhilfe gewährt
werden. Hier wird wieder auf die Liste der einmaligen Beihilfen für
Gegenstände, die zerstört, unbrauchbar oder nicht mehr vorhanden sind,
verwiesen:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/beihilfen/abc.asp
Die Möglichkeit der Hilfe durch das Sozialamt besteht unabhängig
vom Einkommen und auch teilweise unabhängig vom Vermögen
(§ 11 Abs. 3 BSHG).
Beispiel:
Eine Familie mit zwei Kindern, € 2.200 Einkommen und ohne
großes Vermögen hat den gesamten Hausrat verloren. Hier ist das
Sozialamt nach § 15 a BSHG zur Hilfe beim Ersatz des Hausrates und
Renovierungskosten verpflichtet.
Der Einsatz eigenen Vermögens kann teilweise verlangt werden.
Die Zumutbarkeit ist je nach Einzelfall zu prüfen. Das Sozialamt hat
eine kulante, positive Ermessentscheidung zu fällen. Geschütztes
Vermögen muss auf keinen Fall eingesetzt werden. Die allgemeine
Vermögensgrenze findet sich im § 1 der VO zu § 88 BSHG.
Eine angemessene selbstgenutzte Eigentumswohnung oder eines
angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück ist vom
Vermögenseinsatz ausgenommen. Es können somit auch Haus- und
Wohnungseigentümer die Hilfen des BSHG in Anspruch nehmen.
Der Verweis auf den Einsatz eigenen Vermögens würde bei vielen
Geschädigten eine besondere Härte darstellen
(§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).
- Existenzsicherung für Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige
Bei diesem Personenkreis greift der § 30 BSHG:
„Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage”.
„Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden.
Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung
einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.
Die Hilfe soll in der Regel nur dann gewährt werden, wenn dem
Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt
gewährt werden müsste. Geldleistungen können als Beihilfe oder
Darlehen (unverzinslich, Anm. des Autors) gewährt werden”.
Dieser Paragraph kommt bei denjenigen zur Geltung, deren (selbständige)
Existenz durch das Hochwasser gefährdet ist und die bei
Nicht-Weiterführung ihres Geschäftes mangels selbstgezahlter
Arbeitslosenversicherung in die Sozialhilfe fallen würden.
Beispiel:
Der Pkw eines selbständigen Taxifahrers wurde durch das
Hochwasser massiv beschädigt und die Versicherung ist nicht zum
Schadensersatz verpflichtet.
Oder das gesamte Inventar eines Händlers wurde beschädigt und
er erhält keinen Kredit mehr von der Bank.
Ob die Leistung als Beihilfe oder als Darlehen gewährt wird, ist eine
Ermessungsentscheidung des Sozialhilfeträgers, die auf den Einzelfall
abgestimmt sein muss.
Da es sich meist um eine Wiederaufbauhilfe
handeln wird und die Hilfeempfänger in der Regel verschuldet sind,
sollten die Hilfen meist als Beihilfen zu zahlen sein.
Auch hier ist eine großzügige Auslegung des Rechtes vom Sozialamt
zu fordern. Die Entscheidung ist abhängig von der zukünftigen
Einkommenssituation.
Doch meist wird nicht nur das Geschäftsinventar unbrauchbar,
sondern auch die Einkommenssituation in der nächsten Zeit
kritisch sein, da massive Betriebsunterbrechungen auftreten werden.
Hier greift § 11 BSHG. Jeder, der über kein ausreichendes
Einkommen für seinen Lebensunterhalt verfügt, hat Anspruch auf
Sozialhilfe. Dies wird bei vielen Kleingewerbetreibenden der
Fall sein, bis die Geschäfte wieder stehen.
Anspruch besteht auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunfts- und Mietkosten,
Krankenkassenbeiträge und einmalige Beihilfen (u. a. Wohnungsinventar!).
Auch hier wird wieder auf die bekannte Liste verwiesen.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/beihilfen/abc.asp
Ein Verweis darauf, dass eine Sozialhilfezahlung erst dann möglich wäre, wenn
Betrieb und Gewerbe aufgelöst seien und das Gewerbe abgemeldet sei, ist
rechtswidrig. Geringverdienende, die ihren Lebensunterhalt nicht durch Betrieb
und Gewerbe sicherstellen können, haben nach § 11 BSHG Anspruch auf
Sozialhilfe.
Bei der Einkommensberechnung gilt, dass mit Betrieb/Gewerbe in
Zusammenhang stehende Kosten und Steuern als auch der Freibetrag für
Erwerbstätigkeit (§ 76 Abs. 2 a Nr. 1 und 2 BSHG) vom Einkommen des
Betroffenen abzuziehen sind. Bei der Einkommensberechnung werden daher einige
Gewerbetreibende zumindest für absehbare Zeit das „Einkommen Null”
erreichen und damit Ansprüche auf Sozialhilfe erwerben.
Beispiel:
Ein Friseurbetrieb ist massiv durch das Hochwasser beschädigt
worden. Einnahmen sind in den nächsten Wochen nicht zu erwarten bzw.
die erforderlichen Investitionen in die Neuausstattung des Betriebes
und die zu zahlenden Löhne der Angestellten werden die Einnahmen weit
übersteigen. Daher hat der Gewerbetreibende selbst ein negatives Einkommen
und somit Anspruch auf ergänzende Hilfe zu Lebensunterhalt.
- Miete
Hier noch der kurze Hinweis, dass während der Unbewohnbarkeit
der Mietwohnung keine Miete gezahlt werden braucht. Hier genügt
ein kurzer schriftlicher Hinweis an den Vermieter, daß die
Wohnung unbewohnbar ist (gilt z. B. auch, bis Strom und Heizung
wieder funktionieren und die Wohnung ausgetrocknet ist) und daher
die Miete um 100% gemindert wird.
Zusammenfassung:
Für sehr viele Hochwasseropfer bietet das Sozialhilferecht Möglichkeiten der Hilfe:
- § 11 BSHG für Sozialhilfeempfänger, Geringverdiener und Gewerbetreibende
- § 15 a bei Beschädigung der Wohnung und des Hausrates
- § 30 für Gewerbetreibende zur Existenzsicherung
Tacheles Online-Redaktion, Harald Thomé und Eric Metzen, Wuppertal
http://www.tacheles-sozialhilfe.de
