von Erwin Denzler M.A,, Dozent für Arbeits- und Sozialrecht
Kinder wurden einfach vergessen bei der Hartz-IV-Reform im Jahr 2005: während früher nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Ausgaben für den Schulbesuch zusätzlich als einmalige Beihilfen gewährt wurden, gilt bei der „Grundsicherung für Arbeitssuchende” für Schulkinder nur ein festgelegter Regelsatz: bis 13 Jahre 211 Euro ab Juli 2008, ab 14 Jahre 281 Euro. Darin sind für Grundschüler etwa 1,60 Euro im Monat für Schreibwaren enthalten.
Das hat inzwischen sogar der Deutsche Bundesrat, die gemeinsame Vertretung der 16 Landesregierungen, erkannt. Mit einem einstimmigen Beschluss vom 23. Mai 2008 forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, bis zum Jahresende die Leistungen für Kinder zu überprüfen und dabei insbesondere auch die Kosten für Lernmittel und Mittagessen in der Schule zu berücksichtigen. Politiker aller Parteien, von der CDU/CSU über die SPD bis zur LINKEN, stimmten dieser Entschließung zu.
Schüler und Eltern können aber nicht so lange warten. Der Beginn des neuen Schuljahres bringt wieder neue Ausgaben für Arbeitshefte, Schreibwaren und andere Schulsachen mit sich. Nur einzelne Kommunen zahlen freiwillig pauschale Beihilfen.
Die Landessozialgerichte in Niedersachsen-Bremen und Nordrhein-Westfalen fanden schon unter der jetzt geltenden Rechtslage Wege, wie das Recht auf Bildung auch für Kinder aus armen Familien bezahlbar bleibt. Nicht ganz sicher sind sich allerdings auch die Gerichte, ob die Leistungen für den Schulbedarf von der ARGE oder vom Sozialamt zu bezahlen sind. Wer sich zuerst an das Sozialamt wendet – und zwar noch bevor die Ausgaben anfallen – hat jedenfalls alle notwendigen Fristen eingehalten, auch wenn der Antrag an die ARGE weitergeleitet wird.
Der hier veröffentlichte Musterantrag soll Eltern und Schülern die Möglichkeit geben, zumindest für den Schuljahresbeginn 2008 alle notwendigen Ausgaben rechtzeitig geltend zu machen. Da es um offene Rechtsfragen geht, wird mit einer Leistungsgewährung oft erst nach einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht zu rechnen sein. Ob der Antrag erfolgreich sein wird, kann niemand im Voraus sagen. Das Bundessozialgericht will erst im Jahr 2009 über besondere Bedarfslagen für Kinder entscheiden. Aber es kann sein, dass auch positive Urteile dann nur für die Zukunft gelten, wenn man nicht jetzt schon Anträge gestellt hat. Deshalb empfehle ich allen Eltern und Schülern, sofern die Familie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, den hier veröffentlichten Musterantrag rechtzeitig beim örtlichen Sozialamt einzureichen.
Erwin Denzler
Der Antrag kann mit entsprechenden Änderungen auch für Kinder verwendet werden, die Kindertagesstätten besuchen.
Lassen Sie sich keinesfalls mündlich abweisen. Falls das Sozialamt eine andere Stelle wie z.B. die ARGE für zuständig hält, hat es den Antrag selbst weiterzuleiten (§ 16 SGB I) und nicht etwa an Sie zurückzugeben. Das Amt ist zur Entgegennahme verpflichtet (§ 20 Abs. 3 SGB X). Das ist wichtig, um die rechtzeitige Kenntnis des Sozialamtes vom Hilfebedarf später nachweisen zu können. Mit einer sofortigen Bewilligung ist zwar nur zu rechnen, wenn die jeweilige Stadt freiwillige Leistungen vorgesehen hat. Aber Sie haben bei Ablehnung ein Recht auf einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen kann dann kostenfrei Widerspruch eingelegt werden. Nur so läßt sich erreichen, dass das Verfahren „offen” bleibt und ein späteres Grundsatzurteil auch für Sie gilt. Wenn ein formeller Widerspruchsbescheid ergeht, kann dagegen Klage beim Sozialgericht – ebenfalls kostenfrei – erhoben werden.
Da eine Entscheidung rechtzeitig bis zum Schulbeginn notwendig ist, kann das Sozialgericht auch im Weg der einstweiligen Anordnung die Auszahlung verfügen. Im Musterantrag wird dem Sozialamt eine Frist gesetzt, damit es diesen zusätzlichen Aufwand durch eine vorläufige Entscheidung selbst vermeiden kann.
Bitte senden Sie schriftliche Bescheide mit Begründung in Kopie an Tacheles e.V., Rudolfstr. 125, 42285 Wuppertal! Auf dieser Grundlage kann dann bei Bedarf auch ein Text für eine Musterklage veröffentlicht werden. Eine individuelle Beratung ist aber nicht möglich.
Musterantrag:
Quellenhinweise:
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