Jeder, der kein oder kein ausreichendes Einkommen hat und der nicht über Vermögen verfügt, hat Anspruch auf Sozialhilfe, um ein „menschenwürdiges Leben” führen zu können. Sozialhilfe beziehen kann, wer aus eigener Kraft oder besonderen Umständen - oder auch in akuten Notlagen - nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Hierzu wird unter anderem ein zu geringes Einkommen oder Rente, Arbeitslosigkeit oder Krankheit gezählt: Die Ursachen der Hilfsbedürftigkeit sind unerheblich. Vorleistungen sind nicht erforderlich.
In einfachen Fällen kann unsere Sozialhilfeberechnung verwendet werden, um sich die Höhe des Anspruchs individuell ermittel zu lassen.
Sozialhilfe ist ein vom Grundgesetz garantierter Rechtsanspruch auf ausreichende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihr könnt und solltet sie beantragen wenn Ihr Anspruch darauf habt.
Es wird zwischen zwei Arten der Sozialhilfe unterschieden:
Die Sozialhilfe heißt im Amtsdeutsch Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Sozialamt muß dem bedürftigen Bürger, Hilfeempfänger genannt, die Mittel zur Verfügung stellen, die zum Lebensunterhalt benötigt werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst folgende Punkte:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt reicht meist nur zur Deckung des alltäglichen Bedarfs aus. Für notwendige Anschaffungen können einmalige Beihilfen beantragt werden. Wenn Ihr beispielsweise einen neuen Kleiderschrank braucht, weil der alte auseinandergebrochen ist, könnt Ihr ihn im Rahmen der einmaligen Beihilfen beantragen.
Einmalige Beihilfen werden insbesondere bewilligt zur:
Weitere Informationen zu einmaligen Beihilfen findet Ihr im ABC der einmaligen Beihilfen bzw. Beispiele für Höhe und Umfang in der Liste der einmaligen Beihilfen in Wuppertal.
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird beispielsweise in Form von Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Krankenhaus- und ärztliche Behandlungskosten, Behindertenhilfe, Hilfe zur Familienplanung oder Blindenhilfe gezahlt. Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur dann gewährt, wenn Eltern oder sonstigen unterhaltspflichtigen Personen nicht zuzumuten ist, die finanzielle Unterstützung zu leisten.
Diejenigen, die über ein Einkommen verfügen, können ergänzende Sozialhilfe erhalten, wenn der Bedarf das Einkommen übersteigt. Das Einkommen und der ermittelte Bedarf werden gegenübergestellt, die Differenz wird als ergänzende Sozialhilfe ausgezahlt. Je geringer das Einkommen ist, desto höher ist die Auszahlung. Ein Beispiel: Wenn eine vierköpfige Familie ein Einkommen von 800 € hat, aber ein Bedarf von 1200 € festgestellt wird, muß das Sozialamt den Fehlbetrag von 400 € übernehmen.
Übersteigt das Einkommen den Bedarf, besteht kein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe.
Wenn eine akute Notlage vorliegt – wenn Eure Wohnung soll fristlos gekündigt oder der Strom abgestellt werden soll – kann Sozialhilfe gewährt werden, um Euch vor dem Absturz zu bewahren. Diese Leistung des Sozialamtes kann als Darlehen oder als einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe gezahlt werden.
Die Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ist eine laufende, den Lebensumständen angepaßte Leistung, die monatlich an Euch ausgezahlt wird. Sie ist zur Deckung Eures notwendigen Lebensunterhaltes bestimmt.
Bei der HLU wird, wenn vorhanden, das Einkommen dem Bedarf gegenübergestellt. Übersteigt der Bedarf das Einkommen, muß das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe des ermittelten Fehlbetrages leisten. Neben den Geldleistungen können aber auch - mit Einschränkung - Einkaufsgutscheine vergeben werden.
Ist das Einkommen größer als der ermittelte Bedarf, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe und Ihr geht leer aus.
Hilfe in besonderen Lebenslagen bekommt Ihr nur, wenn Ihr Euch nicht selbst helfen könnt und auch Angehörige nicht in der Lage sind, Euch beispielsweise bei Krankenhausaufenthalten oder anderen ärztlichen Behandlungen und den daraus resultierenden Kosten, zu unterstützen.
Grundsätzlich ist das Sozialamt zur Beratung Hilfesuchender verpflichtet. Der Zugang zu dem breitgefächerten Leistungsangebot soll durch Aufklärung, Beratung über die Rechte und Pflichten und Auskunft - auch durch Benennung der für die Sozialleistungsträger zuständigen Stellen - ermöglicht und erleichtert werden. Die Beratung muß richtig, sachgerecht, unmißverständlich und vollständig sein und darf nicht nur auf die Inhalte beschränkt werden, nach denen ausdrücklich gefragt wurde. Der Sachbearbeiter muß seine Auskünfte so formulieren, daß der unkundige Ratsuchende die Mitteilung ohne Wörterbuch und Rechtsanwalt verstehen kann. Dies alles ist leider selten der Fall.
Wenn Ihr Euch schlecht beraten fühlt oder Informationen nicht bekommt, wendet Euch an eine Initiative oder Beratungsstelle. Ihr könnt Eure Fragen auch in unserem Diskussionsforum stellen.
Laßt Euch nicht abweisen, denn Ihr seid keine Bittsteller, sondern Menschen, die ein Recht auf Sozialhilfe und die entsprechenden Informationen haben. Bei unterlassener, unrichtiger oder unvollständiger Beratung kann der Sozialhilfeträger haftbar gemacht werden, wenn Ihr einen Nachteil erleidet.
Aufgepasst: Ihr habt einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und braucht Euch nicht zu rechtfertigen oder zu schämen. Ihr solltet Eure Rechte höflich, aber bestimmt einfordern und darauf beharren. Seid selbstbewußt und nehmt Euch eventuell einen Beistand mit. Außerdem ist es immer gut zu wissen, mit wem man es beim Amt zu tun gehabt hat. Merkt Euch den Namen des Sachbearbeiters. Macht Euch nach den Gesprächen kurze Notizen und hebt schriftliche Unterlagen, wie Briefumschläge, Mitteilungen und Bescheide auf, um beim nächsten Mal alles Notwendige zur Hand zu haben.
Grundsätzlich werden alle Leistungen des Sozialamtes in Geld- oder Sachform als Beihilfe gewährt. Das heißt, es besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Ausnahmen sind im folgenden Absatz aufgeführt.
Folgende Kriterien müssen für die Vergabe eines Darlehens sowie die Gewährung einmaliger Beihilfen auf Darlehensbasis gegeben sein: Sozialhilfe wird bei vorübergehender Notlage als Darlehen gewährt, wenn die Leistungen voraussichtlich für kurze Dauer – d.h. nicht länger als 6 Monate – gezahlt werden müssen. Wenn Ihr über Vermögen verfügen solltet, das Ihr nicht sofort verwenden könnt oder die Verwendung eine besondere Härte darstellte, habt Ihr Anspruch auf eine Darlehensgewährung. Ein Darlehen kann auch bei Miet- oder Stromschulden gewährt werden oder bei der befristeten Übernahme einer Mietkaution bei der Neuanmietung einer Wohnung.
Aufgepasst: Wenn Ihr Sozialhilfe als Darlehen erhaltet, könnt Ihr nicht zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Ebenso wenig dürfen Eltern oder Kinder zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn ein Darlehen vergeben wird.
Unter Vermögen versteht das Sozialamt das gesamte verwertbare Vermögen, d.h. alle Dinge, die Ihr verkaufen könnt, um Euren Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Dazu gehören Lebensversicherungen mit Rückkaufwert, Sparbücher, und so weiter. Auch wenn es oft anders vermittelt wird: Der Sozialhilfeempfänger braucht nicht alles auszugeben oder zu verkaufen. Das sogenannte Schonvermögen wird Euch von Rechts wegen zugestanden. Das Sozialamt darf Euch nicht zwingen, dieses zur Bestreitung des Lebensunterhalts auszugeben – es ist geschütztes Vermögen.
Bei Haushaltsvorständen sind dies 1.279 €, bei Rentnern oder erwerbsunfähigen Haushaltsvorständen 2.301 €, zusätzlich werden für Ehepartner 614 € angerechnet.
Wenn Ihr mehr auf der Tasche oder der hohen Kante habt, müßt Ihr so lange davon leben, bis die Grenzen unterschritten sind. Erst dann habt Ihr Anspruch auf HLU.
Die genaue Definition von Schonvermögen und die aktuelle Höhe findet Ihr in der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes.
Aufgepasst: Ein Auto gehört in der Regel nicht zum Schonvermögen.
Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte ersten Grades, also Ehegatten untereinander, Eltern gegenüber ihren Kindern und volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern. Zwei Beispiele: Eltern einer nicht im Haushalt lebenden 25jährigen Sozialhilfeempfängerin können als Unterhaltspflichtige herangezogen werden. Ebenso trifft es die Lebenspartner von Sozialhilfeempfängern, wenn die beiden in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und einer von beiden über ein regelmäßiges Einkommen verfügt.
Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt, wenn:
Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn Ihr nur einmalige Beihilfen oder nur Leistungen wie Zahnersatz oder Kuren beantragt habt.
Sozialhilfe gilt ab Bekanntwerden der Notlage, die Antragstellung ist für das Sozialamt in der Regel ausschlaggebend. Ein Beispiel: Wenn Ihr am 12.Juli.1999 einen Antrag gestellt habt, aber nicht alle notwendigen Papiere vorlegen konntet, geltet Ihr trotzdem ab diesem Datum als Sozialhilfeempfänger. Dies muß bei den Zahlungen entsprechend berücksichtigt werden.
Jeder ab 15 Jahren kann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Bei Minderjährigen müssen die Eltern zustimmen. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen, die einer Antragstellung entgegenstehen könnten. Die offensichtliche Hilfebedürftigkeit ist maßgeblich.
Das Amt ist verpflichtet, schnell zu helfen und beratend zur Seite zu stehen, um einen raschen Sozialhilfebezug zu ermöglichen. Oft ist es aber so, daß der Antragsteller mit immer neuen Forderungen oder Wartezeiten konfrontiert wird, um die Zahlung hinauszuzögern. Eine solche Behandlung braucht man sich nicht gefallen lassen. Ist es offensichtlich, daß ein Sachbearbeiter langsam arbeitet und Euch nur ungenügende Informationen zukommen läßt, könnt Ihr Euch dagegen wehren (vgl. 2. Hilfe: Grundsätzliches zur Gegenwehr). [Eine 2. Hilfe habe ich im Tachles Web noch nicht gefunden aber dafür einen Beitrag zum Thema im Forum / Ralf 19. Okt. 2002]
Für die Sozialhilfe sind die Stadt-, bzw. Gemeindeverwaltungen am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Die Mitarbeiter der Sozialämter sind verpflichtet, Anträge anzunehmen. Sollte die Antragsannahme verweigert werden, sollte der Antrag per Post verschickt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag wegen der Versendebescheinigung als Einschreiben zu verschicken. Der Antrag muß nicht persönlich abgeben werden, er kann auch von einem Boten übergeben werden. Außerdem könnt Ihr den Antrag bei jeder öffentlichen Institution - mit Ausnahme der Polizei - abgeben. So auch am Samstagabend bei der Feuerwehr.
In Wuppertal stellt man den Antrag auf Sozialhilfe im zuständigen Bezirkssozialdienst (BSD). Die BSD sind nach Stadtteilen, bzw. Stadtbezirken aufgeteilt.
Der Antrag auf Sozialhilfe ist nicht ganz so kompliziert, wie er auf den ersten Blick erscheint. Es wird nach den persönlichen Daten, Wohnverhältnissen, den Kindern und Eltern, Berufsausbildung, vorhandenem Vermögen und nach vielem anderen gefragt. Der Antrag beinhaltet zusätzlich einen Wohngeldantrag und eine Vermieterbescheinigung, die der Vermieter ausfüllen muß.
Am besten stellt Ihr den Antrag schriftlich, damit man bei eventuell auftauchenden Schwierigkeiten einen Nachweis über die gemachten Angaben in den Händen hat. Ihr könnt den Antrag auch mündlich stellen. Der Sachbearbeiter ist eigentlich verpflichtet, diesen schriftlich aufzunehmen und Euch bei der Antragstellung zu helfen.
Wenn Ihr Hilfe zum Lebensunterhalt erhaltet, seid Ihr zur Mitwirkung verpflichtet. Ihr müßt dem Sozialamt Auskünfte über Euer Einkommen, Vermögen, Alter, Haushaltsgemeinschaften geben. Ebenso verhält es sich mit Beweismitteln, wie Einkommensbescheiden oder Mietnachweisen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten können das persönliche Erscheinen auf dem Amt und die Pflicht zu Untersuchungen angeordnet werden.
Grundsätzlich kann jeder Hilfesuchende vom Sozialamt aufgefordert werden, seine Arbeitskraft in zumutbarem Maß zur Bewältigung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.
Arbeit ist zumutbar, wenn sie einer früheren beruflichen Tätigkeit nicht entspricht, der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs - oder Ausbildungsort oder wenn sie in gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach §19 und 20 BSHG besteht.
Eine Arbeitsaufforderung ist unzulässig, wenn Ihr körperlich oder geistig nicht in der Lage dazu seid, dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde, der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht, oder – in Ausnahmefällen – dadurch die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeiten wesentlich erschwert würde.
Aufgepasst: Wenn Ihr zumutbare Arbeit nicht annehmt, kann das Sozialamt die Leistungen teilweise, im fortgeschrittenen Verfahren auch ganz einstellen. Das Sozialamt kann Euch auch einen Job bei einem Zeitleihunternehmen zumuten, die Bewerbung bei nur einem Unternehmen darf nicht gefordert werden. Außerdem kann das Amt von Euch Nachweise über Bewerbungen fordern.
Ihr habt das Recht, mit einem Beistand oder Bevollmächtigten zum Amt zu gehen, der Euch unterstützt und der Euer Zeuge sein kann. Dieser hat Anwesenheitsrecht. Mehrfach wurde uns berichtet, daß die Anwesenheit eines Beistands oder Bevollmächtigten eine Veränderung des Verhaltens einzelner Sachbearbeiter bewirkt hat.
Aufgepasst: Die von einem Beistand geäußerten Dinge gelten als vom Antragsteller vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Ein Beistand, der nicht bevollmächtigt wurde Euch zu vertreten, kann nur in Eurem Beisein tätig werden.
Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt und kann schriftlich oder mündlich erlassen werden. Er hat unmittelbare Rechtswirkung. Der Bescheid muß präzise sein, alle wesentlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe und Rechtsgrundlagen müssen benannt sein, die zu dieser Entscheidung beigetragen haben. Bei Ermessensentscheidungen sind die verwendeten Kriterien darzulegen. Bei einem mündlichen Bescheid Eures Sachbearbeiters solltet Ihr sofort die schriftliche Bestätigung verlangen.
Da habt Ihr ihn nun, den ordnungsgemäßen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung - und seid damit nicht einverstanden. Ihr könnt gegen einen schriftlichen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist endet nach einem Monat und drei Tagen, gerechnet wird ab Datum des Poststempels. Ein Ablehnungsbescheid kann auch mündlich erfolgen. Dann beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr, ebenso wie bei schriftlichen Bescheiden ohne Rechtsmittelbelehrung.
Ihr könnt einen Widerspruch schriftlich oder mündlich einlegen, die Schriftform ist wegen des Belegs jedoch sinnvoller. Wenn Ihr den Widerspruch mündlich einlegt, ist der Sachbearbeiter verpflichtet, diesen zur Niederschrift aufzunehmen. Entweder wird Eurem Widerspruch zugestimmt oder Ihr erhaltet einen Ablehnungsbescheid. Dann habt Ihr die Möglichkeit, bei der Rechtsstelle des Sozialamtes vorzusprechen. Bei dieser Erörterung müssen sozial erfahrene Personen – beispielsweise Mitarbeiter von Beratungsstellen – anwesend sein. Ohne diese Anhörung kann das Amt keine weitere Entscheidung fällen. Wird Eurem Anliegen nicht entsprochen, erhaltet Ihr einen Widerspruchsbescheid. Ihr könnt Euch dann überlegen, ob Ihr Klage beim Verwaltungsgericht einreichen wollt. Hierfür habt Ihr ebenfalls einen Monat Zeit.